LSG Hessen, Beschluss vom 11.07.2007 - 7 AL 61/06
Ermessensausübung bei der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
1. Nach §
2 Abs.
3 SGB IX "sollen" Gleichstellungen mit den Schwerbehinderten erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Unter dem
Prädikat "sollen" ist ein gebundenes Ermessen zu verstehen, wonach im Regelfall eine Gleichstellung zu erfolgen hat, es sei
denn, es läge ein atypischer Fall vor.
2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dass Versorgungsamt bei seiner Ermessensausübung sowohl dem Umstand, dass der Antragsteller
aktuell nicht Inhaber eines Arbeitsplatzes gemäß §
73 SGB IX ist als auch der Arbeitsmarktsituation Bedeutung beimisst. Diese Gesichtspunkte entsprechen dem Zweck der Ermächtigung. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB X § 34
,
Vorinstanzen: SG Fulda 11.01.2006 S 1 AL 102/05