LSG Hessen, Beschluss vom 12.01.2005 - 8/14
Geltungsbereich der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Statusentscheidungen
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen über das Vorliegen einer Beschäftigung gilt nicht
nur für Statusentscheidungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 28p
SGB IV, sondern auch für Statusentscheidungen der übrigen Sozialversicherungsträger außerhalb dieses Verfahrens. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Frankfurt 21.10.2003 S 30 KR 136/02