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LSG Hessen, Urteil vom 17.09.2015 - 8 KR 115/15
Vergütung einer stationären Behandlung DRG-Fallpauschale D60C Zulässigkeit einer Nachberechnung Grundsatz von Treu und Glauben im Sozialrecht Verwirkung
1. So wie die Krankenkasse auch nach Bezahlung der Krankenhausrechnung nachträgliche Korrekturen vornehmen darf ist ebenso das Krankenhaus noch nach Rechnungsstellung grundsätzlich zur Nachforderung einer offenen Vergütung berechtigt.
2. Das Rechtsinstitut der Verwirkung passt als ergänzende Regelung innerhalb der kurzen vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht; es findet nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen Anwendung.
3. Der Senat hält es bereits für grundsätzlich diskussionswürdig, ob einer Rechnungskorrektur innerhalb der laufenden vierjährigen Verjährungsfrist der Einwand der Verwirkung entgegen gehalten werden kann.
Normenkette:
SGB V § 112 Abs. 2 Nr. 1
, ,
BGB § 242
Vorinstanzen: SG Frankfurt am Main 12.03.2015 S 28 KR 446/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Berufungsinstanz.
Der Streitwert wird auf 1.418,51 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

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