LSG Hessen, Urteil vom 15.02.2007 - 8 KR 122/06
Versicherungspflicht ausländischer Arbeitnehmer bei Einstrahlung und Entgeltzahlung durch eine Muttergesellschaft
1. Ist ein Betrieb im Inland gegenüber den entsendenden ausländischen Unternehmen nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich
in der Weise verselbständigt, dass der Betrieb im Inland als juristische Person besteht, so ist bei der Arbeit im inländischem
Betrieb regelmäßig eine Eingliederung in diesem Betrieb anzunehmen. Dies gilt bei konzerngebundenen Betrieben auch, wenn der
Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem übergeordneten ausländischen Unternehmen bei dem inländischen Betrieb
arbeitet (hier: Sozialversicherungspflicht japanischer Arbeitnehmer, die für einen zeitlich begrenzten Zeitraum bei einer
in Deutschland ansässigen, rechtlichen selbstständigen Tochtergesellschaft eines ausländischen Konzerns beschäftigt werden).
2. Die Auszahlung des Arbeitsentgeltes durch das im Ausland ansässige Mutterunternehmen an die nach Deutschland entsandten
Arbeitnehmern ganz oder überwiegend in Japan ist ein Indiz für das Vorliegen einer einstrahlenden Beschäftigung. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Darmstadt 28.06.2004 S 10 KR 83/00