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LSG Hessen, Urteil vom 07.05.2015 - 8 KR 145/12
Anspruch auf Gewährung einer Anschlussheilbehandlung als Leistung der medizinischen Rehabilitation; Privilegierter Erstattungsanspruch des zweitangegangenen Reha-Trägers
1. § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX begründet einen Ausgleich dafür, dass der zweitangegangene Reha-Träger - bei Vorliegen eines entsprechenden Reha-Bedarfs - die erforderlichen Reha-Leistungen (spätestens nach drei Wochen) selbst dann erbringen muss, wenn er der Meinung ist, hierfür nicht zuständig zu sein.
2. Ein Erstattungsanspruch nach § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX setzt voraus, dass der Versicherte die Reha-Maßnahme ihrer Art nach von dem auf Erstattung in Anspruch genommenen Versicherungsträger (in § 14 Abs. 4 Satz 1 SGB IX als anderer Rehabilitationsträger bezeichnet) nach dessen materiellem Recht - der Zuständigkeitsordnung außerhalb von § 14 SGB IX - hätte beanspruchen können.
3. Es muss eine sachliche Kongruenz zwischen der gewährten Reha-Maßnahme und der von dem Versicherten von dem anderen Rehabilitationsträger beanspruchbaren Reha-Leistung bestehen.
Normenkette:
SGB II § 25 S. 1 Halbs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 2
,
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 40 Abs. 2
,
SGB V § 40 Abs. 6 S. 1
,
SGB VI § 20 Nr. 3 Buchst. b
,
SGB VI § 21 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2
,
SGB X § 102
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 16.03.2012 S 18 KR 226/09
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 402,61 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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