Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch um die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Ernährungsberater im Rahmen der Einzelberatung
von Klienten.
Der 1961 geborene Kläger war zunächst als staatlich geprüfter Diätassistent bei der C Klinik C-Stadt bis 1. November 2004
beschäftigt. Ab 1. November 2004 reduzierte er sein Beschäftigungsverhältnis an der C-Klinik auf 10 Stunden wöchentlich und
übte daneben bis 31. März 2008 an dieser Klinik eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter (Schulungen, Konzeptentwicklungen, Vortragstätigkeiten)
aus. Ferner arbeitete der Kläger unter der Firmierung "Institut für innere Balance und Wohlbefinden" (A. xxxxx, Ernährungsberater)
als selbständiger Ernährungsberater.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen stellte mit Bescheid vom 3. Januar 2008 fest, dass der Kläger ab 1. November 2004 nicht
mehr der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege, da er aus einer selbständigen Tätigkeit deutlich höhere Einnahmen
als aus der abhängigen Beschäftigung erziele.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger in der gesetzlichen
Rentenversicherung ein. Der Kläger gab in einem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger
vom 31. Januar 2008 an, er übe seit 1. November 2004 eine selbständige Tätigkeit als Ernährungsberater aus, die er wie folgt
beschrieb: Ernährungsberatung bei Übergewicht, Diabetes mellitus und anderen ernährungsabhängigen Erkrankungen. Als Auftraggeber
für seine Tätigkeit nannte er die C-Klinik, Privatpersonen und Krankenkassen. Ergänzend teilte er mit Schreiben vom 19. Februar
2008 mit, im Vordergrund seiner selbständigen Tätigkeit stehe die therapeutische Beratung.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 die Versicherungspflicht des Klägers ab 1. November 2004 nach §
2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) fest und forderte nach dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen bemessene Pflichtbeiträge.
Hiergegen legte der Kläger am 23. Juni 2008 Widerspruch ein und teilte mit, er sei seit 1. April 2008 bei der CKlinik wieder
fest angestellt. Seit 1. April 2008 übe er die freiberufliche Tätigkeit nur noch geringfügig und sehr unregelmäßig aus. Für
den Zeitraum bis 31. März 2008 seien die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nicht gegeben. Eine Lehrtätigkeit habe
er nicht ausgeübt.
Mit Änderungsbescheid vom 28. Juli 2009 setzte die Beklagte die Höhe der Pflichtbeiträge ab 1. Januar 2008 neu fest. Im Übrigen
wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2009 mit der Begründung zurück, dass Versicherungspflicht
nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI als selbständiger Lehrer bestehe.
Dagegen hat der Kläger am 6. Januar 2010 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 26. Februar 2010 die Pflichtbeiträge ab 1. Dezember 2009 festgesetzt. Mit weiterem
Bescheid vom 3. August 2012 stellte die Beklagte die Versicherungsfreiheit des Klägers nach §
5 Abs.
2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2009 fest, weil er seine selbständige Tätigkeit in geringfügigem Umfang
ausübe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 30. April 2013 erkannte die Beklagte sodann die Versicherungsfreiheit
des Klägers nach §
5 Abs.
2 Satz 1 Nr.
2 SGB VI bereits ab 1. April 2008 an.
Mit Urteil vom 30. April 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sich der Kläger gegen die Feststellung von
Versicherungspflicht für die Vortrags-, Seminar- und Schulungstätigkeit an der C-Klinik sowie entsprechende, außerhalb der
C-Klinik für andere Auftraggeber ausgeübte Vortrags- und Seminartätigkeiten gewandt hat. Im Übrigen hat das Sozialgericht
die angefochtenen Bescheide abgeändert und festgestellt, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers im Rahmen der individuellen
Ernährungsberatung von Patienten nicht nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI versicherungspflichtig sei. Auch die Tätigkeit im Bereich der Betreuung von Messeständen in dem Zeitraum vom 1. November
2004 bis 31. März 2008 habe nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterlegen.
Streitgegenstand des Rechtsstreits sei dabei allein die von der Beklagten mit Bescheid vom 3. Juni 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2009 getroffene Feststellung, dass der Kläger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung als Lehrer unterliege. Nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI seien versicherungspflichtig Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen
versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Die individuelle Ernährungsberatung in eigener Praxis sei keine Lehrtätigkeit
im Sinne von §
2 Satz 1 Nr 1
SGB VI. Sie ersetze in Teilbereichen die einem Arzt als Heilkundigen obliegende umfassende Aufklärungs- und Beratungsfunktion, um
eine optimale Begleitung der Patienten und die Überwachung therapeutischer Maßnahmen zu gewährleisten. Dabei sei eine Anamneseerhebung
sowie insbesondere die Motivation der Patienten zur Änderung ihrer Ernährungsgewohnheiten und zur kontinuierlichen Umsetzung
der individuell erstellten Ernährungspläne ein essentieller Bestandteil der klägerischen Tätigkeit. Die Berufsausübung des
Klägers im Rahmen der individuellen Patientenberatung sei daher nicht vorrangig durch die Vermittlung von Wissen geprägt und
stelle sich deshalb nicht als Lehrtätigkeit dar.
Gegen das ihr am 13. Mai 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 7. Juni 2013 Berufung eingelegt, mit der sie sich allein
gegen die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers im Bereich der Ernährungsberatung wendet. Lehrer sei, wer anderen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittele. Bei Mischtätigkeiten, die - wie die des Klägers - zusätzlich Beratung und Motivation
beinhalteten, sei keine Schwerpunktbildung vorzunehmen, sondern es sei ausreichend, dass wesentliche Elemente der Lehrertätigkeit
erfüllt seien. Daher seien auch Berater, die individuell auf ihre Klienten eingingen, spezielle Kenntnisse über Veränderungsprozesse
vermittelten, eine Analyse des Ist-Zustandes vornähmen und darauf aufbauend einen Plan/ein Programm entwickelten versicherungspflichtig,
weil ihre Tätigkeit die wesentlichen Elemente einer Lehrtätigkeit beinhalte. Ein Ernährungsberater sei kein Therapeut, sondern
vermittele theoretisches Wissen zum Thema gesundheitsgerechte Ernährung (z.B. über Nährwerttabellen, Zutatenlisten, Nahrungsmittelallergien,
Psychosomatik, Ernährung in besonderen Situationen wie z.B. Schwangerschaft), denn dieses Wissen sei Voraussetzung, damit
der Klient in der Lage sei, seine Gesundheit und sein Wohlbefinden eigenständig positiv zu beeinflussen, indem er den ernährungsphysiologischen
Wert von Lebensmitteln (z.B. Fette, Eiweiß, Kohlenhydrate, Nährstoffe) erkenne und sich gesund ernähre. Ob das Ergebnis dieser
Wissensvermittlung durch die Klienten tatsächlich umgesetzt werde sei unerheblich.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2013 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 3. Juni 2008,
geändert durch den Bescheid vom 28. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2009 sowie der Bescheide
vom 26. Februar 2010 und 3. August 2012, sämtliche in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 30. April 2013 abgeändert und
festgestellt wurde, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Einzelberatung von Patienten nicht der Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI unterliegt.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, jeder beratenden Tätigkeit wohne zwangsläufig ein Element der Wissensvermittlung inne (Steuerberater, Anwalt ...).
Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit bestehe nicht darin, theoretisches Wissen über ernährungsphysiologische Zusammenhänge zu
vermitteln und anschließend zu kontrollieren, ob dieses wieder abrufbar sei, sondern dafür zu sorgen, dass sich der Patient
vernünftig ernähren könne. Dies geschehe zum einen durch die Ermittlung des Zustandes des Patienten im Wege der Anamnese,
ggf. auch durch Auswertung eines Blutbildes oder anderer Befunde; hier stehe seine Tätigkeit dem medizinischen Beruf sehr
viel näher als dem des Lehrers. Zum anderen bestehe seine Tätigkeit darin, dem Patienten Empfehlungen zu ihrem Essverhalten
zu geben hinsichtlich der Frage "was, wann, wieviel". Ob der Patient das theoretisch verstehe sei völlig nachrangig, was sich
schon darin zeige, dass Ernährungsberatung auch für Kleinkinder oder geistig behinderte Personen angeboten werde.
Im Erörterungstermin am 20. März 2014 hat der Senat den Kläger persönlich gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der
Beklagten, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§
153 Abs.1, 124 Abs.
2 SGG).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist zu bestätigen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit sie Versicherungspflicht
des Klägers in der Rentenversicherung nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI auch bezogen auf die selbständige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Einzelberatung von Patienten festgestellt haben.
Das Sozialgericht hat zu Recht ausgeführt, dass Streitgegenstand des Verfahrens allein die Frage der Versicherungspflicht
in der Rentenversicherung nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI als Lehrer ist. Denn nur hierüber hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 3. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 10. Dezember 2009 eine gerichtlich überprüfbare Entscheidung getroffen. Zwar verweist der Ausgangsbescheid zur Begründung
der Versicherungspflicht des Klägers auf §
2 Satz 1 "Nr. 1 bis 3"
SGB VI, hierbei handelt es sich aber um einen formularmäßigen Bescheid ohne jede weitere Differenzierung oder Erläuterung. Demgegenüber
hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich ausgeführt, Gegenstand der Prüfung sei das Begehren des Klägers auf
Feststellung, dass in seiner Tätigkeit als selbstständiger Ernährungsberater keine Versicherungspflicht als Lehrer nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI vorliege. Streitgegenstand der Klage ist aber der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid
gefunden hat (§
95 SGG). Im Übrigen liegt eine Versicherungspflicht des Klägers außer nach dem Tatbestand des §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI fern.
Der Kläger ist nicht versicherungspflichtig nach §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI. Versicherungspflichtig sind danach selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Der Kläger beschäftigte als selbständiger Ernährungsberater im streitgegenständlichen Zeitraum keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer; er war nach den vorgelegten Einkommensnachweisen auch mehr als geringfügig (§
5 Abs.
2 Nr.
2 SGB VI) selbständig tätig. Er übte jedoch keine Tätigkeit als "Lehrer" aus.
Das Sozialgericht hat zutreffend die rechtlichen Maßstäbe dargestellt, nach denen sich die Frage beurteilt, ob jemand "Lehrer"
i.S.v. §
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI ist. Geboten ist grundsätzlich eine weite Auslegung, um die typisierte Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises zu berücksichtigen
(BSG, Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R -, juris Rdnr. 13 mwN). Unter den Begriff der selbstständigen Lehrer fallen alle Personen, die im Rahmen einer Aus- oder
Fortbildung durch theoretischen oder praktischen Unterricht Kenntnisse, Fähigkeiten oder Erfahrungen vermitteln, wobei die
Lehrtätigkeit nicht auf das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen beschränkt ist. Die
angeordnete Versicherungspflicht ist daher weder davon abhängig, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde,
noch ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt (BSG, Urteil vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R -, SozR 3-2600 § 2 Nr. 5), noch kommt es darauf an, ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebs ausgeübt wird
(Urteil vom 19. Dezember 1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr. 5 S 8). Eine verpflichtende Teilnahme am Unterricht, die Abnahme von Prüfungen oder das Ausstellen von
Zeugnissen ist nicht erforderlich (Grintsch in: Kreikebohm,
SGB VI, 3. Aufl. 2008, §
2 Rdnr. 3 m.w.N.). §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI enthält keine Vorgaben zu den Lehrinhalten, der Form des Unterrichts (z.B. Ort, Zeit und Anzahl der Teilnehmer), der Qualifikation
des Lehrers und einer Leistungskontrolle der Teilnehmer. Auch ist es unerheblich, welches Niveau die ausgeübte Tätigkeit hat
und ob sich der Unterricht nur an Laien wendet (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994, 3/12 RK 80/92, SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S. 17 mwN). Daher ist eine Aerobic-Trainerin, deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, den Kunden bzw. Teilnehmern ihrer
Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Training sämtlicher Muskelgruppen und zur Verbesserung ihrer
Bewegungsabläufe zu vermitteln, Lehrerin i.S.v. §
2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI; denn die individuelle Arbeit mit den Kunden, deren Einstufung nach dem vorgefundenen physischen Zustand, das Entwerfen individueller
Trainingspläne, die Überwachung des Trainings, die Anleitungen, um Fehlbedienungen an den Fitnessgeräten zu vermeiden, die
Nachbesprechungen und die Kontrolle des Erfolges der Trainingseinheiten spiegeln wesentliche Elemente der Lehrtätigkeit wieder
(BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 RA 6/04 R, SozR 4-2600 § 2 Nr. 1, juris Rdnr. 22).
Demgegenüber liegt keine Lehrertätigkeit vor, wenn die Tätigkeit überwiegend als Beratung zu qualifizieren ist. Eine Beratung
ist dadurch geprägt, dass der Berater neben der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Lösung eines Problems zusätzlich
Entscheidungshilfen bzw. -vorschläge anbietet, die vom zu Beratenden angenommen werden können. Das Interesse des zu Beratenden
ist nicht vorrangig auf den generellen Erwerb von Wissen und Fertigkeiten, sondern auf die Vorbereitung einer Entscheidung
gerichtet. Die Wissensvermittlung darf nicht nur ein rein untergeordneter Teil der selbständigen Tätigkeit sein, wie dies
z.B. bei therapeutischen Tätigkeiten der Fall ist (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, §
2 SGB VI Rdnr. 8). Zur Abgrenzung der Lehrtätigkeit von einer Beratung ist zu ermitteln, welche Tätigkeit inhaltlich und zeitlich
überwiegend ausgeübt wird. Zur inhaltlichen Konkretisierung einer Beratung ist auf das Berufsbild von Berufsgruppen (z.B.
Rechtsanwälte, Steuerberater) abzustellen, die Beratungsleistungen erbringen (Pietrek in jurisPK, §
2 SGB VI Rdnr. 98).
Soweit die Beklagte demgegenüber meint, auch bei Anerkennung beratender Elemente in der Arbeit des Klägers sei es für die
Begründung der Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer ausreichend, dass die Tätigkeit als Ernährungsberater notwendig
auch Wissensvermittlung hinsichtlich gesunder Ernährung beinhalte, überzeugt dies nicht. Auch wenn der Begriff des Lehrers
weit verstanden werden muss, so definiert sich seine Tätigkeit doch zunächst durch die Gegenüberstellung eines Lehrenden und
eines Lernenden, wobei ersterer eine - wenn auch möglicherweise flüchtige - spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht
vermittelt (BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 B 12 RA 6/04 R -, SozR 4-2600 § 2 Nr 1, juris Rdnr. 22). Die Vorstellung, jede Tätigkeit, die zu irgend einem Zeitpunkt "belehrend" ist,
sei als Lehrtätigkeit anzusehen, auch wenn die Wissensvermittlung nur ein kleiner Ausschnitt aus der Gesamttätigkeit ist,
dehnt den Begriff des Lehrers auf praktisch jede Dienstleistung aus, bei der über Beratung hinaus auch - und sei es nur gelegentlich
- zugrunde liegendes theoretisches Wissen mitgeteilt wird. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass unter Zugrundelegung
dieses Maßstabs auch Rechtsanwälte, Steuerberater usw. regelhaft als Lehrer anzusehen wären, weil die Beratung im Rahmen eines
Mandats typischerweise mit der Vermittlung von Wissen über das zugrunde liegende Recht und sich hieraus ergebende Verhaltensanforderungen
in der täglichen Arbeit verbunden ist. Auch das BSG weist aber darauf hin, dass der Schwerpunkt der Berufstätigkeit für die Bewertung von Bedeutung ist (BSG, Urteil vom 27. September 2007 - B 12 R 12/06 R -, juris Rdnr. 12).
Hiervon ausgehend ist der Kläger als selbständiger Ernährungsberater in der Einzelberatung kein Lehrer. Das ergibt sich zur
Überzeugung des Senats aus den in sich nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben des Klägers, die dieser im Erörterungstermin
zum Inhalt seiner Tätigkeit gemacht hat und die mit den öffentlich verfügbaren Informationen über das Berufsbild übereinstimmen,
wie sie sich bspw. aus den Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (berufenet), aber auch aus den Publikationen der
verschiedenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen der Ernährungsberater/innen ergeben.
An den Kläger wenden sich - aus eigenem Antrieb, auf ärztliche Empfehlung oder vermittelt durch die gesetzlichen Krankenkassen
- Personen mit Ernährungsproblemen, z.B. Übergewicht, aber auch bei Stoffwechselkrankheiten wie Diabetes mellitus. Ernährungsberater
in der Einzelberatung informieren und klären Betroffene, Eltern und Familienangehörige über richtige und gesunde Ernährung
und Lebensmittelzubereitung auf und geben entsprechende Ernährungsempfehlungen. Der Ernährungsberater klärt nicht nur über
die physikalischen und biochemischen Vorgänge der Ernährung auf, sondern auch über die allergologischen Verknüpfungen. Darüber
hinaus beraten sie zu Themen wie die Veränderungen der Lebensmittelstruktur in Zusammenhang mit der Zubereitung sowie zu Essverhalten,
Sport, Körperbewusstsein und Lebensführung. Im Gegensatz zum Diättherapeuten, der im Falle einer bereits eingetretenen Erkrankung
hilft, greift der Ernährungsberater bereits im Vorfeld ein. Seine Kunden sind Menschen, die sich in besonderen Lebenssituationen
befinden wie Schwangere, Übergewichtige, die noch nicht unter den Begriff Adipositas fallen, oder Sportler. Der Ernährungsberater
wird durch seine Ausbildung befähigt, eigenverantwortlich ernährungsmedizinische Maßnahmen durchzuführen sowie Diätpläne zu
erstellen: "Um langfristig bei einer Diät Erfolg zu haben, genügt es nicht, die Kilos los zu werden, es muss eine vollständige
Umstellung der Ernährung erfolgen. Im Grunde weiß jeder, welche Nahrungsmittel ungeeignet sind, doch ohne die Hilfe eines
Ernährungsberaters fällt es den meisten Menschen schwer, die eingefahrenen Gewohnheiten zu ändern. Durch individuelle Entscheidungshilfen
unterstützt der Ernährungsberater bei der Diät. Er untersucht die Alltagssituation und entwickelt Diätpläne, die zur jeweiligen
Umweltsituation sowie zur Persönlichkeit des Ratsuchenden passen. In enger Zusammenarbeit zwischen Ratsuchendem und Ernährungsberater
werden dabei Analysen zum Essverhalten durchgeführt und dieses optimiert Der Ernährungsberater spricht die Ziele an und ermittelt,
ob diese überhaupt erreichbar sind. Insbesondere Frauen neigen dazu, sich Ziele zu stecken, die oftmals außerhalb ihrer physischen
Möglichkeiten liegen und/oder gesundheitlich sinnvoll sind. Gerade hier ist viel Fingerspitzengefühl gefordert, sodass der
Ernährungsberater häufig fast schon psychotherapeutische Ansätze zeigen muss" (vgl. http://www.ausbildung-ernaehrungsberater.info/ernaehrungsberater,
recherchiert am 7. August 2014.)
Hieraus ergibt sich, dass das Vermitteln von theoretischem Wissen zum Thema gesundheitsgerechte Ernährung ein Teil der Tätigkeit
des Klägers ist, um den Klienten in die Lage zu versetzen, selbständig den ernährungsphysiologischen Wert von Lebensmitteln
zu erkennen und sich gesund zu ernähren. Dies ist jedoch nicht der zentrale Inhalt der Tätigkeit. Denn über derartige Kenntnisse
verfügen die Patienten häufig schon, wenn sie sich in die Behandlung des Klägers begeben. Zum einen sind allgemeine Kenntnisse
über geeignete bzw. ungeeignete Nahrungsmittel heute in der Bevölkerung weit verbreitet, zum anderen haben insbesondere übergewichtige
Patienten, wie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung dargelegt hat, vielfach bereits auf anderen Wegen (Diäten, weight
watchers) versucht abzunehmen und hierbei - oftmals umfassendes - Wissen über gesunde Ernährung erworben. Daher beinhaltet
die Tätigkeit des Klägers, wie dieser nachvollziehbar dargestellt hat, weniger konkrete "Belehrungen" über Ernährungsphysiologie
(also Nahrungsbestandteile wie Fette, Eiweiß, Kohlenhydrate, Nährstoffe und was sich davon in welchen Lebensmitteln wiederfindet),
sondern im Vordergrund steht eine Beratung, die der Kläger in der Form des sog. "sokratischen Lehrgesprächs" vornimmt und
bei dem es das Ziel ist, dass der Klient von sich aus entdeckt, welche Verhaltensänderungen er in seiner Ernährung und in
seinem Essverhalten vornehmen kann und was im Bereich der Ernährung für ihn gut ist. Dementsprechend beinhaltet die Ernährungsberatung
im Anschluss an die individuelle Klärung der Essgewohnheiten des Patienten (also Feststellungen, was, wann, wo, wie und wieviel
gegessen wird) die Erstellung eines Ernährungsplans, um Einfluss auf das Essverhalten des Patienten zu nehmen und Verhaltensänderungen
zu bewirken. Solche Verhaltensänderungen betreffen das Einkaufen, das Kochen, das Essverhalten und die Auswahl der Lebensmittel.
Insoweit beinhaltet jede Ernährungsberatung notwendig auch Informationsvermittlung z.B. über geeignete/ungeeignete Lebensmittel.
Dazu wird einem Patienten auch einmal eine Nährwerttabelle ausgehändigt, wenn er dies wünscht. Dies ist jedoch nach den überzeugenden
Darlegungen des Klägers nicht der eigentliche Schwerpunkt seiner Arbeit, sondern die individuelle Beratung und das Bewirken
von Verhaltensänderungen in konkreten Alltagssituationen. Der Kläger muss die Motivation, die Einstellung und das Denken des
Patienten verändern, wenn er Erfolg haben will. Dies setzt am Willen des Patienten an, der lernen muss, nicht nur seine Ernährung
auf gesunde, kalorienärmere Produkte umzustellen, sondern auch sein Leben daran anzupassen, also z.B. in Einkaufssituationen,
in Lokalen oder Restaurants bewusste Entscheidungen für eine gesunde Ernährung zu treffen, beim Kochen die Mengen zu reduzieren
usw. Insoweit betont der Kläger aus der Sicht des Senats zu Recht, dass seine Berufstätigkeit eher als im weiteren Sinne therapeutisch
zu bewerten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, §
160 Abs.
2 SGG.