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LSG Hessen, Urteil vom 27.05.2010 - 8 KR 168/09
Berücksichtigung von Restaurant-Schecks bzw. Essensmarken als Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers; Anlehnung an das Steuerrecht
Die Regelung des § 2 Abs. 1 ArEV nimmt zusätzliches Arbeitsentgelt, das nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal versteuert werden kann, von dem zu verbeitragenden Arbeitseinkommen heraus. Damit soll ein erhöhter Verwaltungsaufwand in den Betrieben bei der Aufzeichnung und Erfassung der gewährten Vorteile für die Zwecke der Sozialversicherung vermieden und die Vereinfachung bei der Steuererhebung auch für die Sozialversicherung erhalten werden(hier zur Beitragsfreiheit der Abgabe von Restaurant-Schecks bzw. Essensmarken an die Arbeitnehmer). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
EStR (2002) R 31 Abs. 7 Nr. 4
,
EStR (2004) R 31 Abs. 7 Nr. 4
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Main 06.04.2009 S 25 KR 636/06
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 3.754,68 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: