Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung des Klägers zur Nachentrichtung von Beiträgen für sogenannte Restaurant-Schecks
streitig.
Der Kläger betreibt eine Steuerberater-Kanzlei.
Die Beklagte führte in den Räumen der Steuerberater-Kanzlei eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes
Buch (
SGB IV) am 7. September 2005 für den Zeitraum vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2004 durch.
Im Rahmen dieser Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seinen Arbeitnehmern in den Jahren 2002 bis 2004
pro Monat bis zu 15 Restaurant-Schecks der Firma OS. GmbH mit einem Einlösewert in Höhe von jeweils 5,00 Euro gewährte. Der
Kläger führte pauschal die Lohnsteuer in Höhe des Sachbezugswertes ab. Die Arbeitnehmer konnten die Restaurant-Schecks nur
bei den Akzeptanzpartnern der Firma OS. GmbH einlösen. Diese hat Verträge mit Restaurants, Gastronomie-Betrieben innerhalb
bestimmter Märkte, Einkaufszentren und sonstigen Verkaufshäusern und Lebensmittelketten für die Einlösung ihrer Restaurant-Schecks
abgeschlossen. Auf dem einzelnen Restaurant-Scheck ist folgender Hinweis aufgedruckt: "Nur zum Erwerb von Mahlzeiten (nur
1 Scheck pro Arbeitstag). Nicht gültig für Alkohol, Tabakwaren, 'Non Food' und ähnliches. Keine Einlösung/Rückgabe von Bargeld.
Nicht übertragbar. Bei Missbrauch keine Bezahlung. Bei Verlust kein Ersatz. Jede Nachahmung wird gesetzlich verfolgt. Nur
einlösbar bei abgeschlossenen Akzeptanzstellen/Vertragspartnern".
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde der Beklagten ein Vorvertrag der Firma OS. GmbH mit ihren Akzeptanzstellen aus dem Jahr
2005 sowie die Abrechnung der eingelösten Restaurant-Schecks aus den Jahren 2002 bis 2004 (genannt Gaststätten-Abrechnung)
vorgelegt. In dieser Abrechnung sind die Anzahl der eingelösten Restaurant-Schecks, die Akzeptanzstellen, die die Restaurant-Schecks
entgegengenommen haben, und der im Preis der abgegebenen Ware enthaltene Steuersatz, aufgeteilt nach vollem oder halben Steuersatz,
aufgelistet.
Auf die Ankündigung der Beklagten, wegen der Ausgabe der Restaurant-Schecks eine Beitragsnachforderung zu erheben, führte
der Kläger aus, zwar besäßen einige Akzeptanzstellen ein Warenangebot, das nicht nur auf Lebensmittel beschränkt sei. Alle
Akzeptanzstellen seien jedoch vertraglich verpflichtet, die Restaurant-Schecks nur für Mahlzeiten oder für zum direkten Verbrauch
bestimmte Lebensmittel zu akzeptieren. Mit der Ablehnung der Sozialversicherungsfreiheit dieser Restaurant-Schecks setze die
Beklagte voraus, dass sowohl die Akzeptanzstellen als auch die Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhielten. Die Annahme, dass
es in Einzelfällen zum Missbrauch der Restaurant-Schecks komme, könne nicht zu einer pauschalen Annahme eines generellen Fehlverhaltens
führen. Seine Mitarbeiter bereiteten sich oft ihre Mahlzeiten im Büro selbst zu. Dabei handele es sich zum Teil um Tiefkühlkost,
die in dem bereitgestellten Kühl-/Gefrierfach aufbewahrt und in der vorhandenen Mikrowelle erwärmt werde. Weiterhin verzehrten
seine Mitarbeiterinnen auch kalte Speisen, wie z. B. belegte Brötchen, Quark, Joghurt usw. Dem folgend würden die Restaurant-Schecks
meistens in Supermärkten eingereicht und es komme nur gelegentlich vor, dass Restaurant-Schecks in Gaststätten eingelöst würden.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 4. November 2005 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 3.754,68 Euro fest. Zur Begründung
der Beitragspflicht führte sie aus, nach ihren Feststellungen seien die Restaurant-Schecks sozialversicherungsrechtlich nicht
korrekt abgerechnet worden. Die Ausgabe von Essensmarken/Restaurant-Schecks sei steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn
tatsächlich Mahlzeiten ausgegeben werden, bzw. es würden Lebensmittel nur dann als Mahlzeiten anerkannt, wenn sie unmittelbar
zum Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspause bestimmt seien. Für jede Mahlzeit dürfe lediglich eine Essensmarke
täglich in Zahlung genommen werden; der Wert der Essensmarke dürfe den Sachbezugswert für eine Mahlzeit um nicht mehr als
3,10 Euro übersteigen. Die Essensmarke dürfe nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die eine Dienstreise durchführten oder
die eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit ausübten. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien, sei der Wert
der Mahlzeit mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten (Lohnsteuerrichtlinie R 31 Abs. 7 Nr. 4). Wenn jedoch bereits eine
der Voraussetzungen nicht erfüllt sei, sei die Essensmarke mit ihrem Verrechnungswert steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Darlegung des Klägers reiche nicht zum Nachweis aus, dass seine Arbeitnehmer tatsächlich arbeitstäglich nur eine Mahlzeit
mit dem Restaurant-Scheck erworben hätten, die zum unmittelbaren Verzehr geeignet und zum Verbrauch während der Essenspause
bestimmt gewesen sei. Aus den eingereichten Abrechnungen der Firma OS. GmbH sei lediglich ersichtlich, wie viele Restaurant-Schecks
jährlich bei welcher Akzeptanzstelle eingelöst worden seien. Nicht erkennbar sei, wann die Schecks eingelöst worden seien.
Somit könne nicht nachvollzogen werden, ob die Schecks arbeitstäglich nur für eine Mahlzeit eingelöst worden seien. Bei der
Berechnung der Beitragsnachentrichtung sei berücksichtigt worden, dass der Wert der einzelnen Restaurant-Schecks 5,00 Euro
für die Jahre 2002 bis 2004 betragen habe. Keiner der Arbeitnehmer habe eine Zuzahlung geleistet. Nach dem jeweils geltenden
amtlichen Sachbezugswert für ein Mittagessen werde pro ausgegebenem Restaurant-Scheck (maximal für 15 Arbeitstage) monatlich
nach §
40 Abs.
2 Nr.
1 Einkommenssteuergesetz (
EStG) mit 24 % pauschal versteuert und bleibt damit beitragsfrei. Der Restbetrag in Höhe von 2,49 Euro für das Jahr 2002, 2,45
Euro für das Jahr 2003 und 2,42 Euro für das Jahr 2004 pro Scheck sei folglich steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt
worden.
Dagegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2005 Widerspruch und machte geltend, die Voraussetzungen nach R 31 Abs. 7 Nr. 4 der
Lohnsteuerrichtlinien (LStR) seien erfüllt. Die vertraglich an die Firma OS. GmbH gebundenen Akzeptanzstellen dürften die
Restaurant-Schecks nur für Mahlzeiten einlösen. Er habe seine Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass eine vertragskonforme Nutzung
der Restaurant-Schecks zu erfolgen habe. Er sei somit seinen Informations- und Fürsorgepflichten nachgekommen. Die Bezeichnung
Restaurant-Schecks mache deutlich, dass diese für andere Einkäufe nicht eingesetzt werden dürften. Eine Unterstellung einer
prinzipiell rechtswidrigen Abwicklung sei nicht gerechtfertigt, da entsprechende Indizien nicht vorlägen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2006 als unbegründet zurück. Dazu führte
sie im Wesentlichen aus, die Erfüllung der Voraussetzungen des R 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR 2002/2004 habe der Kläger nachzuweisen.
Die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen dieser Regelung, die zur Steuer- und Beitragsfreiheit der Zuwendung
des Arbeitgebers führe, trage grundsätzlich derjenige, der sich auf diese Regelung berufe. Es komme nicht auf das Vorbringen
von Erfahrungswerten oder gar Studien über das Einlöseverhalten der Arbeitnehmer von Restaurant-Schecks an. Die Voraussetzung,
dass der Restaurant-Scheck nur für Mahlzeiten, nicht aber für Alkohol, Tabakwaren, Non Food und ähnliches eingesetzt worden
sei, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Einhaltung dieser Bestimmung liege in der Verantwortung der Arbeitnehmer und
der Annahmestellen, ggf. auch der Verkäufer in den Supermärkten. Für die Beurteilung, ob die gekauften Lebensmittel als Mahlzeiten
anzuerkennen seien, komme es aber auch auf die Zubereitungsmöglichkeiten beim Arbeitgeber und die Zweckbestimmung durch den
Arbeitnehmer an. Eine ordnungsgemäße Einschätzung durch das Verkaufspersonal sei regelmäßig nicht möglich. Die vorgelegten
Abrechnungslisten der Firma OS. GmbH enthielten keine Angaben zu den gekauften Waren. Selbst der in der Abrechnung der eingelösten
Restaurant-Schecks angegebene Umsatzsteuersatz sei kein maßgebliches Kriterium zur Unterscheidung zwischen einer ordnungsgemäßen
Verwendung (Mahlzeit, Getränk) oder vertragswidriger Einlösung für andere Waren. Neben Lebensmittel seien auch andere Waren
zum ermäßigten Steuersatz abzugeben. Der Kläger könne somit die ordnungsgemäße Verwendung der Restaurant-Schecks nicht prüfen.
Ohne eine entsprechende Kontrollmöglichkeit bleibe die ausgesprochene Verwendungsbestimmung des Klägers an seine Arbeitnehmer
wirkungslos. Faktisch könne der Restaurant-Scheck beliebig eingelöst werden, ohne dass der Kläger als Arbeitgeber davon erfahre.
Eine Einlösung für andere Produkte als die übliche arbeitstägliche Verpflegung sei nicht wirksam ausgeschlossen. Die Ausgabe
mit derart umfangreichen Einsatzmöglichkeiten stehe nicht mehr im Einklang mit Sinn und Zweck der Regelung von R 31 Abs. 7
LStR (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 28. September 2000, Az.: 11 K 380/98 und Urteil vom 11. Januar 2001, Az.: 11 K 513/97).
Der Kläger hat am 18. September 2006 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er hat die Auffassung vertreten,
eine lediglich abstrakte Missbrauchsgefahr könne eine Versagung der Anwendung der Regelung von R 31 Abs. 7 Nr. 4d LStR 2002/2004
nicht rechtfertigen. Das praktizierte System der Restaurant-Schecks stelle einen höchstmöglichen Standard an Schutz vor Missbrauchsmöglichkeiten
dar. Als Akzeptanzstellen seien ausschließlich solche Unternehmen gewählt worden, die auch einen gastronomischen Bereich unterhielten.
Ein Lebensmittelgeschäft ohne Non-Food-Bereich sei praktisch nicht existent. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
und der gesetzlichen Regelung sei den Arbeitnehmern ein großzügiger Maßstab zum Erwerb von Lebensmitteln eingeräumt worden.
Die Anforderungen an den Nachweis einer bestimmungsgemäßen Verwendung von Restaurant-Schecks würde dazu führen, dass jedwede
Subvention von Mahlzeiten an Arbeitnehmern unmöglich werden würde.
Die Beklagte hat ergänzend ausgeführt, sie unterstelle den Arbeitnehmern des Klägers keinen Missbrauch. Es gehe lediglich
darum, dass der Kläger die Verwendung der Restaurant-Schecks für Mahlzeiten nicht überprüfen könne.
Das Sozialgericht hat den Vertrag des Klägers mit der Firma OS. GmbH vom 23. Januar 2003 und einen Informationsausdruck der
Firma OS. GmbH beigezogen. Mit Urteil vom 6. April 2009 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2006 aufgehoben. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte habe zu Unrecht
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der streitigen Höhe auf die Restaurant-Schecks gefordert. Die Restaurant-Schecks, die
der Kläger seinen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt habe, unterliegen nicht als Arbeitsentgelt der Sozialversicherungspflicht
nach §
14 Abs.
1 i.V.m. §
17 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) i.V.m. §
40 Abs.
2 Einkommensteuergesetz (
EStG). Danach seien dem Arbeitsentgelt Einnahmen nach §
40 Abs.
2 EStG nicht zuzurechnen, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 v. H. erheben könne, soweit er
arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgebe oder Barzuschüsse an ein anderes
Unternehmen leiste, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgebe. Voraussetzung
sei, dass die Mahlzeit nicht als Lohnbestandteil vereinbart sei. Für die Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich an die
Arbeitnehmer abgegeben werden, gelte gemäß Abschnitt (R) 31 Abs. 7 EStR 2002/2004 im Falle der Gewährung von Barzuschüssen des Arbeitgebers in Form von Essensmarken (Essensgutscheine, Restaurant-Schecks),
die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung (Annahmestelle) bei
der Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, Folgendes:
a) Es sei nicht die Essenmarke mit ihrem Verrechnungswert, sondern vorbehaltlich des Buchstaben b) die Mahlzeit mit dem maßgebenden
Sachbezugswert zu bewerten, wenn
aa) tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben werde. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren
Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt seien,
bb) für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen werde,
cc) der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteige
und
(dd) die Essensmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werde, die eine Dienstreise ausführten oder eine Einsatzwechseltätigkeit
oder Fahrtätigkeit ausübten. Dies gelte auch dann, wenn zwischen dem Arbeitgeber und der Annahmestelle keine unmittelbaren
vertraglichen Beziehungen bestünden, weil ein Unternehmen eingeschaltet sei, das die Essensmarken ausgebe. Der Arbeitgeber
habe für jeden Arbeitnehmer die Tage der Abwesenheit z.B. infolge von Dienstreisen, Urlaub oder Krankheit festzustellen und
die für diese Tage ausgegebenen Essensmarken zurückzufordern oder die Zahl der im Folgemonat auszugebenden Essensmarken um
die Zahl der Abwesenheitstage zu vermindern. Die Pflicht zur Feststellung der Abwesenheitstage und zur Anpassung der Zahl
der Essensmarken im Folgemonat entfalle für Arbeitnehmer, die im Kalenderjahr durchschnittlich nicht mehr als drei Arbeitstage
je Kalendermonat Dienstreisen ausführen, wenn keiner dieser Arbeitnehmer im Kalendermonat mehr als 15 Essensmarken erhalte.
b) Bestünde die Leistung des Arbeitgebers ausschließlich in der Hingabe von Essensmarken, so sei auch unter den Voraussetzungen
des Buchstaben a) der Verrechnungswert der Essensmarke als Arbeitslohn anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil
nach Nummer 3 unterschreite.
c) Werde der Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer anstelle von Barlohn Essensmarken erhalte, so vermindere
sich dadurch der Barlohn in entsprechender Höhe. Die Essensmarken seien mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Buchstaben
a) oder b) ergebe. Ohne Änderung des Arbeitsvertrags führe der Austausch von Barlohn durch Essensmarken nicht zu einer Herabsetzung
des steuerpflichtigen Barlohns. In diesem Falle sei der Betrag, um den sich der ausgezahlte Barlohn verringere, als Entgelt
für die Mahlzeit oder Essensmarke anzusehen und von dem nach Nummer 4 Buchstabe a) oder b) maßgebenden Wert abzusetzen.
d) Die von Annahmestellen eingelösten Essensmarken seien an den Arbeitgeber nicht zurückzugeben und von ihm nicht aufzubewahren,
wenn der Arbeitgeber eine Abrechnung erhalte, aus der sich ergebe, wie viele Essensmarken mit welchem Verrechnungswert eingelöst
worden seien, und diese aufbewahre. Dasselbe gelte, wenn ein Essensmarkenemittent eingeschaltet sei, und der Arbeitgeber von
diesem eine entsprechende Abrechnung erhalte und aufbewahre.
Nach diesen Grundsätzen sei die Beklagte nicht berechtigt, Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus dem Verrechnungswert der
Restaurant-Schecks für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 von dem Kläger zu fordern. Die von dem Kläger
seinen Arbeitnehmern gewähren Restaurant-Schecks unterlägen nicht der Sozialversicherungspflicht, weil entgegen der Ansicht
der Beklagten auch die Voraussetzungen von R 31 Abs. 7 Nr. 4 lit. aa) LStR 2002/2004 erfüllt seien. Eine lediglich theoretische
Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer die Restaurant-Schecks für den Erwerb anderer Produkte als für eine Mahlzeit eingesetzt
hätten, begründe nicht den Ausschluss von der Sozialversicherungsfreiheit. Die Beklage habe selbst eingeräumt, dass eine missbräuchliche
Verwendung der Restaurant-Schecks durch die Arbeitnehmer des Klägers weder unterstellt noch nachgewiesen sei. In den von der
Firma OS. GmbH geschlossenen Kunden- und Akzeptanzverträgen, den allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Instruktionen für Verwender,
Kunden- und Akzeptanzpartner sowie in dem eindeutigen Hinweis auf der Rückseite eines jeden Restaurant-Schecks werde ausdrücklich
auf seine definierte Zweckbindung hingewiesen. So verpflichte sich der Akzeptanzpartner in Ziffer 5 des Vertrages zur Abrechnung
von OS.-Dienstleistungsschecks u.a. die Restaurant-Schecks nur für Mahlzeiten oder für zum direkten Verbrauch bestimmter Lebensmittel
zu akzeptieren, die üblicherweise der Ernährung dienen (nicht für Zigaretten, Alkohol etc.), pro Arbeitstag nur einen Restaurant-Scheck
für eine Mahlzeit entgegenzunehmen, auf die Zahlung kein Wechselgeld herauszugeben sowie die Sicherheitskriterien des Schecks
zu beachten. Ziffer 7 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verträge der Firma OS. GmbH mit Akzeptanzpartnern
regele, dass der Akzeptanzpartner Restaurant-Schecks nur als Zahlungsmittel für den Kauf von Nahrungsmittel (Essen für den
direkten Verbrauch bestimmter Lebensmittel und ortsüblicher Getränke eingeschlossen) annehmen und nicht gegen Bargeld oder
andere Produkte ("Non-Food"-Artikel, insbesondere Zigaretten oder Alkohol) tauschen dürfe. Jeder Restaurant-Scheck enthalte
einen entsprechenden Hinweis auf seiner Rückseite. Die Oberfinanzdirektion B-Stadt habe in ihrer steuerlichen Beurteilung
von Restaurant-Schecks der Firma OS. GmbH vom 9. Oktober 2008 gegenüber der Beklagten bereits zu Recht die Auffassung vertreten,
dass damit die Voraussetzungen von R 31 Abs. 7 LStR 2005 erfüllt seien und keine Bedenken bestünden, die Restaurant-Schecks
mit den Beträgen der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 7. November
1975, Az.: 6 R 174/73) und der Regelung von R 31 Abs. 7 Nr. 4d LStR 2002/2004 sei sowohl bei der Geeignetheit der von den Arbeitnehmern erworbenen
Lebensmitteln ein großzügiger Maßstab anzulegen, als auch an den Nachweis der bestimmungsgemäßen Verwendung des Restaurant-Schecks
keine überzogenen Anforderungen zu stellen. In dem vorliegend praktizierten System der Restaurant-Schecks sei der höchstmöglichste
Standard an Schutz vor Missbrauchsmöglichkeiten vorgesehen, der in einem System mit der Abgabe von Gutscheinen bei einer Essensversorgung
außerhalb einer Kantine eines Arbeitgebers möglich sei. Der Kläger genüge damit seinen ihm unmittelbar möglichen Überwachungs-
und Kontrollpflichten, indem er seine Mitarbeiter auf die Einhaltung der Zweckbestimmung der Restaurant-Schecks hinweise.
Soweit die Beklagte von dem Kläger pauschal eine darüber hinausgehend Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Restaurant-Schecks
fordere, ohne deren Umsetzung zu konkretisieren, verlange sie eine unmögliche Leistung. Die Vorlage der Kassenbons durch die
Arbeitnehmer an den Kläger als Maßnahme zur Kontrolle der vertragsmäßigen Verwendung der Restaurant-Schecks, wie von der Klägerin
im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebracht, sei unverhältnismäßig, unpraktikabel und verletzte das informationelle Selbstbestimmungsrecht
der Beschäftigten. Eine rein abstrakte Missbrauchsgefahr oder eine zweckwidrige Verwendung im Einzelfall rechtfertige des
Weiteren noch nicht den generellen Ausschluss des hier praktizierten Systems der Restaurant-Schecks von der Anwendung der
Regelung des R 31 Abs. 7 LStR 2002/2004. Zutreffend habe der Bundesfinanzhof darauf hingewiesen, dass bei der rechtlichen
Beurteilung unterschieden werden müsse zwischen der Frage, ob die im Einzelfall stehende Regelung (z. B. Anweisung an die
betriebseigene Kantine oder Vereinbarung mit Vertragsgaststätten oder Vertragshändlern) insbesondere den Voraussetzungen des
Abschnittes 15 LStR entspreche und der weiteren Frage, wie bei einer wirksamen Gesamtregelung einzelne festgestellte Missbräuche
zu beurteilen seien. Es würde dem Vereinfachungszweck der Richtlinienregelung widersprechen, wenn jeder einzelne Verstoß gegen
deren Sinn und Zweck zum Anlass zu nehmen sei, die vom Arbeitgeber getroffene Regelung insgesamt zu verwerfen (Urteil vom
7. November 1975, Az.: 6 R 174/73). Die gegenteilige Ansicht der Beklagten mit der Folge der generellen und vollständigen Sozialversicherungspflicht des hier
praktizierten Systems von Restaurant-Schecks würde im Ergebnis zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Kleinbetrieben
ohne eigene Kantine bei der Subventionierung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber führen. Dies könne der Gesetzgeber nicht
gewollt haben. Im Übrigen sei jede Subvention von Leistungen der Gefahr des Missbrauchs ausgesetzt. Auch bei der Beschränkung
eines Systems mittels Restaurant-Schecks auf reine Speisegaststätten bestehe die theoretische Möglichkeit der zweckwidrigen
Verwendung der Gutscheine für Alkohol oder Zigaretten.
Gegen das am 4. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Mai 2009 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hält unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags an ihrer Auffassung fest, dass die vorliegend streitigen Restaurant-Schecks
aufgrund ihrer umfangreichen Einsatzmöglichkeit nicht im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Regelung der Lohnsteuerrichtlinien
2002/2004 R 31 Abs. 7 Nr. 4 stünden. Dementsprechend seien die Voraussetzungen für die Zahlung eines steuer- und beitragsfreien
Arbeitgeberzuschusses zur arbeitstäglichen Verpflegung der Arbeitnehmer nicht mehr erfüllt. In Höhe des Verrechnungswertes
des Schecks liege ein geldwerter Vorteil vor, welcher beitragspflichtig zur Sozialversicherung sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit seinem Urteil zutreffend entschieden. Des Weiteren rügt er den Nachweis
der Vertretungsberechtigung des Herrn UI. für die Einlegung der Berufung der Beklagten am 29. Mai 2009.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und beigezogene Verwaltungsakte der
Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Soweit der Kläger der Zulässigkeit der Berufung der Klägerin entgegenhält, die Vertretungsberechtigung des Herrn UI. für die
Einlegung der Berufung sei von der Beklagten nicht dargelegt, so konnte dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Da die Beklagte
die in ihrem Namen eingelegte Berufung gegen sich gelten lässt, sah sich der Senat nicht veranlasst - auf die Anregung des
Klägers - bei der Beklagten zu den Aufgaben und der Funktion ihres Mitarbeiters, Herrn UI. nachzufragen. Die Beklagte hat
im Laufe des Berufungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt behauptet, die am 29. Mai 2009 durch Herrn UI. eingelegte Berufung sei
zwar in ihrem Namen, aber ohne ihr Wollen und Wissen eingelegt worden. Auf den Einwand des Klägers hätte dies die Beklagte
zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27. Mai 2010 vortragen können. Sie war in diesem Termin durch eine
durch Generalterminsvollmacht vertretene Mitarbeiterin vertreten.
Jedoch konnte die Berufung der Beklagten in der Sache keinen Erfolg haben.
Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Es hat den Bescheid der Beklagten vom 4. November 2005 in Gestalt
des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2006 zutreffend wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Denn die Beklagte war nicht berechtigt,
für den Zeitraum 2002 bis 2004 von dem Kläger Sozialversicherungsbeiträge wegen der Ausgabe von Restaurant-Schecks der Firma
OS. GmbH an seine Arbeitnehmer nachzufordern.
Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren ihre Auffassung wiederholt, so konnte sich der Senat dem nicht anschließen. Die
von ihr in Abweichung von der Praxis der Steuerbehörden geforderte besonders intensive Kontrolle der sinn- und zweckgerechten
Verwendung der Restaurant-Schecks kann nach Überzeugung des Senats nicht dem Kläger abverlangt werden, zumal auch nach dem
Vortrag der Beklagten, diese keinen Anhaltspunkt dafür besitzt, dass es seitens der Arbeitnehmer des Klägers zu einem Missbrauch
gekommen ist. Der Senat lässt es dahingestellt, ob und ggf. welche Maßnahmen vom Kläger gefordert werden könnten, wenn ein
Anhaltspunkt oder ein erwiesener Missbauch durch seine Arbeitnehmer festzustellen wäre. Es ist jedenfalls unverhältnismäßig,
allein wegen eines allgemeinen Misstrauens der Beklagten gegenüber dem vorliegend vereinbarten System vom Kläger besondere
Nachweise für die bestimmungsgemäße Verwendung der Restaurant-Schecks durch seine Arbeitnehmer arbeitstäglich für eine Mahlzeit
oder für zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel zu fordern, ggf. durch Vorlage entsprechender Kassenbelege.
Soweit die Beklagte ausführt, auch die Verkäufer und damit die Mitarbeiter der Akzeptanzstellen, könnten missbräuchlich handeln,
so steht dies außerhalb des Einflusses des Klägers und erst recht außerhalb seiner Kontrollmöglichkeiten. Die Forderung nach
Kontrollen des Verkaufspersonals der Akzeptanzpartner durch den Kläger ist unverhältnismäßig und würde den Regelungsrahmen
zur Nichtverbeitragung der Subventionierung von Mahlzeiten der Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses überschreiten.
Es ist eine Angelegenheit der Firma OS. GmbH auf die Einhaltung der Vereinbarung mit dem Akzeptanzstellen zu achten, ggf.
zu kontrollieren.
Auch konnte sich der Senat der Auffassung der Beklagte nicht anschließen, die Bandbreite der Einsatzmöglichkeiten der vorliegend
streitigen Restaurant-Schecks widerspreche der Steuer- und Beitragsfreiheit und der Bezeichnung als Restaurant-Scheck. Entscheidend
für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist nicht die Bezeichnung als "Restaurant-Schecks, Essenmarken, Essensbons" u.ä. Entscheidend
ist, ob die Voraussetzungen der einschlägigen Regelungen erfüllt sind. Auch ist nicht maßgeblich für diese Beurteilung die
Vielzahl der Akzeptanzstellen, die vertraglich gebunden die Schecks, Gutscheine oder Bons einlösen. Dabei verkennt der Senat
nicht, dass mit der Anzahl der Akzeptanzstellen die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung zunehmen kann, wenn entsprechende
Kontrollen nicht durchgeführt werden. Jedoch sieht der Senat vorliegend keinen Anlass ohne Anhaltspunkte das vorliegend verwendete
System der Restaurant-Schecks der Firma OS. GmbH wegen der Gefahr des Missbrauchs aus der Befreiung von den Beiträgen zur
Sozialversicherung herauszunehmen, obwohl alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Festlegung des Streitwerts richtet sich gemäß § 52 Abs. 3 GKG nach der vorliegend streitigen Beitragsnachforderung der Beklagten mit den angefochtenen Bescheiden.