Versicherungspflicht eines pharmazeutisch-technischen Assistenten während einer Tätigkeit im Rahmen der berufspraktischen
Ausbildung in einer Apotheke
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung der Klägerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen der
Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) im Rahmen ihrer Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin streitig.
Die Klägerin betreibt eine Apotheke in A./Hessen. Die Beigeladene zu 1), geboren im Jahr 1980, absolvierte an der staatlich
anerkannten Höheren Berufsfachschule für Pharm.-techn. und Chem.-techn. Assistenten des Thüringer Bildungsvereins für Gesundheit
und Soziales e.V. (TBV) einen zweijährigen Lehrgang (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische
Assistenten - PTA-APrV). Im Rahmen dieser Ausbildung legte sie am 10.07.2003 den 1. Abschnitt der staatlichen Prüfung zur
pharmazeutisch-technischen Assistentin (§ 1 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 PTA-APrV) ab. Hierüber wurde der Beigeladenen
zu 1) ein Zeugnis erteilt. Bis dahin war die Beigeladene zu 1) familienversichert bei der Beigeladenen zu 2) und pflichtversichert
bei der Beigeladenen 3). In der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 31.01.2004 absolvierte die Beigeladene zu 1) in der Apotheke der
Klägerin eine praktische Ausbildung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 2 PTA-APrV. Dem lag ein zwischen
der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossener Vertrag (vom 23.04.2003) zugrunde, wonach die Beigeladene zu 1) ab dem
01. 08.2003 als PTA-Praktikantin auf 6 Monate befristet gegen eine als Ausbildungsbeihilfe bezeichnetes monatliches Bruttogehalt
in Höhe von 470,90 EUR beschäftigt wurde. Dies entsprach den Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter
für PTA-Praktikanten. Am 03.02.2004 legte die Beigeladene zu 1) erfolgreich den 2. Abschnitt der staatlichen Prüfung (§ 2
Abs. 1 Satz 4 PTA-APrV) ab. Auch über diese Prüfung wurde der Beigeladenen zu 1) ein Zeugnis erteilt (03.02.2004).
Die Beklagte führte am 20.03.2006 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 31.12.2005 durch. Im Rahmen der Schlussbesprechung (11.07.2007) bezeichnete die
Beklagte die Praktische Ausbildung (Praktikum) der Beigeladenen zu 1) als sozialversicherungspflichtiges "Nachpraktikum",
da es nach Beendigung der theoretischen Ausbildung absolviert wurde.
Mit Bescheid vom 12.07.2006 setzte die Beklagte gegen die Klägerin eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.203,58 EUR fest.
Dazu führte die Beklagte aus, Personen, die vor Immatrikulation bzw. nach Abschluss eines Studiums eine in der Studien- oder
Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ausübten, unterlägen der Versicherungspflicht zur gesetzlichen
Kranken- und Rentenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und zur Arbeitslosenversicherung. Da die Beigeladene zu 1) -
entsprechend der Prüfungsordnung - ihr Praktikum im Anschluss an die schulische Ausbildung absolviert habe, sei ihre theoretische
Ausbildung beendet gewesen. Somit unterliege ihr praktische Ausbildung (Praktikum) der Sozialversicherungspflicht.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, maßgeblich für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sei, ob
die Praktische Ausbildung (Praktikum) vor oder nach der Schulentlassung absolviert worden sei. Nach den Regelungen des PTA-APrV
sei die Praktische Ausbildung (Praktikum) vor der Ausstellung des letzten Zeugnisses und damit vor Schulentlassung absolviert
worden. Die Beigeladene zu 1) habe es vor dem 2. Prüfungsabschnitt und somit vor Ausstellung des letzten Zeugnisses und der
Schulentlassung geleistet. Es handele sich somit um ein Zwischen- und nicht um ein Nachpraktikum.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 als unbegründet zurück. Dazu führte
die Beklagte aus, die Schülereigenschaft liege nicht mehr vor, wenn im Anschluss an die durch eine Prüfung beendete theoretische
Schulausbildung ein Praktikum absolviert werde. Dann handele es sich - wie vorliegend - um ein sozialversicherungspflichtiges
Nachpraktikum. Unter Bezug auf das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände vom 27.07.2004 Abschnitt B 2.4 habe vorliegend
ein Nachpraktikum stattgefunden, da es im Anschluss an die zwei Jahre andauernde schulische Ausbildung absolviert worden sei.
Dagegen hat die Klägerin am 17.01.2007 Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben.
Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, nach der Prüfungsordnung werde nur eine Prüfung, die in zwei Abschnitte aufgeteilt
sei und nicht zwei getrennte staatliche Prüfungen abgelegt. Mit dem 1. Prüfungsabschnitt werde kein berufsqualifizierter Abschluss
erreicht. Auch sei die Praktische Ausbildung (Praktikum) zwingend vorgeschriebene Voraussetzung um die Prüfung abzulegen.
Die Klägerin hat die Zeugnisse der Beigeladenen zu 1) vom 10.07.2003 und vom 03.02.2004 sowie ein Schreiben der TBV vom 22.01.2007 vorgelegt. In diesem vertritt der TBV die Auffassung, bei der vorliegend streitigen Praktischen Ausbildung handele es sich um ein Zwischenpraktikum, da das Endzeugnis
erst nach dem Bestehen des 2. Prüfungsabschnitts erteilt werde.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18.12.2008 den Bescheid der Beklagten vom 12.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 15.12.2006 aufgehoben. Dazu hat es im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich bei der streitbefangenen Praktischen Ausbildung
der Beigeladen zu 1) um ein Zwischenpraktikum, das nicht sozialversicherungspflichtig sei. Entscheidungsrelevant sei, dass
die Praktische Ausbildung nach den Regelungen der staatlichen Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 2 PTA-APrV Teil der gesamten
Ausbildung sei. Die Gesamtausbildung ende mit der Abschlussprüfung. Diese habe die Beigeladene zu 1) abgelegt und der TBV habe darüber am 03.02.2004 ein Zeugnis erteilt. Da die Beigeladene zu 1) den 2. Teil der Prüfung ohne die Praktische Ausbildung
nicht habe absolvieren können, komme es für die Frage der Beurteilung der Praktischen Ausbildung als Zwischen- oder Nachpraktikum
nicht auf das Ende der schulischen Ausbildung an. Entscheidend sei das Ende der Gesamtausbildung.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 15.01.2008 zugestellte Urteil am 29.01.2008 Berufung eingelegt.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre bisherige Auffassung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 18.12.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden.
Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag.
Die Beigeladene zu 1) legt eine Bescheinigung der privaten Höheren Berufsfachschule der PTA-APrV vom 09.08.2001 war. Danach
sei die Beigeladene zu 1) Schülerin der Ausbildungsklasse "Pharmazeutisch-technische Assistenten". Die Ausbildung sei vom
09.08.2001 bis 08.02.2004 erfolgt.
Die Beigeladenen zu 2) bis 4) stellen keine Anträge und haben sich zur Berufung nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der
Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts vom 18.12.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Bescheid der Beklagten vom 12.07.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat rechtmäßig mit diesen Bescheiden die Versicherungspflicht der Beigeladenen
zu 1) aufgrund ihrer Tätigkeit in der Apotheke der Klägerin im Rahmen der praktischen Ausbildung in der Zeit vom 01.08.2003
bis zum 31.01.2004 für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung und die soziale Pflegeversicherung sowie nach den Regelungen
der Arbeitslosenversicherung festgestellt und die Klägerin zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von
1.203,58 EUR verpflichtet.
In dem vorliegend streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt
waren, nach §
2 Abs.
2 Nr.
1 SGB IV in der vorliegend ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen
Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der Versicherungspflicht. Für die Rentenversicherung regelte §
1 Satz 1 Nr.
1 1. Halbsatz
SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht §
25 Abs.
1 SGB III die Versicherungspflicht übereinstimmend mit §
2 Abs.
2 Nr.
1 SGB IV. In der Kranken- und Pflegeversicherung waren Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig,
die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V; §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB XI). Nach §
7 Abs.
1 Satz 1 und
2 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem abhängigen
Arbeitsverhältnis und nach §
7 Abs.
2 SGB IV galt und gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher
Berufsbildung. So kann nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Praktika im Rahmen von Studiengängen (mit Praxisbezug)
als eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig und beitragspflichtig zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung
sein, wenn die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe so zuletzt: Bundessozialgericht Urteil vom 01.12.2009,
Az.: B 12 R 4/08, veröffentlicht in JURIS Rdnr. 16).
Die Beigeladene zu 1) stand in der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 28.02.2004 auf der Grundlage des am 23.04.2003 geschlossenen
Arbeitsvertrags in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Sie war in den Betrieb der Apotheke der Klägerin zu 1) eingegliedert
und den Weisungen der Klägerin unterworfen. Die Beigeladene zu 1) verpflichtete sich mit dem zwischen ihr und der Klägerin
geschlossenen Vertrag zu einer Tätigkeit für 6 Monate unter Bezugnahme auf die Prüfungsordnung der PTA-APrV. Nach § 1 Abs.
4 PTA-APrV dient die 6 Monate dauernde praktische Ausbildung der Vorbereitung auf dien zweiten Prüfungsabschnitt und darf
nur Tätigkeiten umfassen, die die Ausbildung fördern. Insbesondere sollen die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse
vertieft und praktisch angewandt werden. In einem Tagebuch sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben
und zu zwei weiteren Gebieten für die praktische Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen. Dies erfolgt unter Anleitung
und Aufsicht des Apothekers.
Es bestand auf der Grundlage dieser Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung
nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V. Denn die Beigeladene zu 1) erhielt in der Zeit ihres Praktikums ein Arbeitsentgelt in Höhe einer monatlichen Ausbildungsbeihilfe
in Höhe von 470,90 EUR. Zu dem Kreis der nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V versicherungspflichtigen Personen zählen auch die gegen Entgelt im Rahmen der Prüfungsordnung der PTA-APrV der Praktischen
Ausbildung Tätigen (so auch Peters in KassKom §
5 SGB V Rdnr. 13, dort als Praktikanten bezeichnet). Dies ergibt sich aus der zum 01.01.2000 in Kraft getretenen Regelung des §
5 Abs.
1 Nr.
10 SGB V, wonach Personen Praktikanten gleichgestellt und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind,
die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt ausüben. Folglich
sind Praktikanten mit Entgelt nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V und ohne Entgelt nach §
5 Abs.
1 Nr.
10 SGB V versicherungspflichtig in der GKV. Dem entspricht auch die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 14/1245 S. 59 zur § 5
Buchstabe a). Danach soll durch die Einführung der Regelung des §
5 Abs.
1 Nr.
10 SGB V klargestellt werden, dass Personen, die ein in Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum gegen Entgelt verrichten
und in dieser Zeit nicht als Studenten eingeschrieben sind, als Arbeitnehmer versicherungspflichtig sind. Dabei ist entgegen
der Auffassung der Beteiligten und des Sozialgerichts - ohne Belang, ob es sich um ein Zwischen- oder Nachpraktikum handelt.
Nach Überzeugung des Senats gilt dies nicht nur für Praktikanten, sondern auch für die Praktische Ausbildung nach § 1 Abs.
4 PTA-APrV. Denn wie beim Praktikum ist auch bei der Praktischen Ausbildung allein maßgeblich, dass der Bezug zur Ausbildung
hergestellt werden kann. Auch wenn eine Legaldefinition fehlt ist zu fordern, dass während der Zeit der Praktischen Ausbildung
sich der Absolvent mit den im Beruf verwendeten Materialien, Werkzeugen und Maschinen vertraut machen soll (siehe dazu Peters
in KassKom. §
5 SGB V Rdnr. 98b m.w.N. für den Praktikanten).
Vorliegend handelte es sich bei der praktischen Ausbildung der Beigeladenen zu 1) in der vorliegend streitigen Zeit in der
Apotheke der Klägerin um eine Tätigkeit, die nach §
5 Abs.
1 Nr.
1 SGB V die Voraussetzungen der Versicherungspflichtig in der GKV erfüllt. Der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) geschlossene
Vertrag nahm Bezug auf die Prüfungsordnung der PTA-APrV und die Klägerin zahlte der Beigeladenen zu 1) in der Zeit dieser
praktischen Ausbildung ein monatliches Entgelt.
Dem steht die bisherige Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) nach §
10 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
3 SGB V nicht entgegen. Denn die Familienversicherung besteht nach §
10 Abs.
1 Nr.
2 SGB V nur solange, wie keine vorrangige Versicherungspflicht begründet wird. Die Familienversicherung besteht nicht, wenn nach
der Regelung des §
10 Abs.
1 Nr.
2 SGB V eine Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
1,
2,
3 bis 8, 11 oder 12
SGB V begründet wird. Jedoch geht die Familienversicherung nach dieser Regelung im Falle einer Versicherungspflicht nach §
5 Abs.
1 Nr.
9 und
10 SGB V nicht verloren. Da die Beigeladene zu 1) jedoch nicht als Studentin nach den Regelungen des §
5 Abs.
1 Nr.
9 SGB V versicherungspflichtig ist und Entgelt während der berufspraktischen Ausbildung in der Apotheke der Klägerin erhalten hat,
endete die Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) zum 01.08.2003.
Die Klägerin kann sich auch nicht auf eine Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) während der praktischen Ausbildung
nach §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB V berufen. Nach §
6 Abs.
1 Nr.
3 SGB V ist versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlich Studierender einer Hochschule oder einer der
fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist. Diese sog. Werkstudenten-Regelung bestimmt die
Versicherungsfreiheit von Studenten, die neben und während des Studiums - häufig zur Finanzierung des Studiums - im Rahmen
eines Beschäftigungsverhältnisses Einkünfte erzielen. Die Beigeladene zu 1) war zwar nach der Bescheinigung der TBV auch während ihrer praktischen Ausbildung in der Apotheke der Klägerin Schülerin ihrer Schule. Jedoch fand die praktische
Ausbildung nicht zusätzlich zur dortigen Ausbildung statt. Vielmehr ruhte die Ausbildung an der Schule des TBV, solange die praktische Ausbildung in der Apotheke der Klägerin stattfand.
Die Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 1) als Pflichtversicherte begann gemäß §
186 Abs.
8 Satz 1
SGB V mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit am 01.08.2003 und endete gemäß §
190 Abs.
10 Satz 1
SGB V mit dem Tag der Aufgabe dieser Tätigkeit (so auch Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung - Pflegeversicherung, §
5 SGB V Rdnr. 53).
Zweifel an der rechtmäßigen Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge ergeben sich nicht und wurden seitens der Klägerin
auch nicht geltend gemacht.
Gemäß der Regelung des §
20 Abs.
1 Satz 2 Nr.
1 SGB XI folgt die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1 in der GKV der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Wegen der wortgleichen Regelung des §
1 Satz 1 Nr.
1 1. Halbsatz
SGB VI und des §
25 Abs.
1 SGB III bestand Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) auch in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach den Regeln der Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 und Abs.
3 VwGO.
Der Streitwert war nach § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zu bestimmen.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.