LSG Hessen, Beschluss vom 22.04.2005 - 8 KR 38/05
Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Verordnung eines nicht zugelassenen Arzneimittels bei lebensbedrohlicher
Erkrankung
Voraussetzung für einen zulassungsüberschreitenden Arzneimitteleinsatz bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung ist eine nicht
zur Verfügung stehende Behandlungsalternative mit einem zugelassenen Arzneimittel. Dabei stellt ein Therapieversuch mit einem
in Deutschland nicht zugelassenen Importarzneimittel für solche Fallgestaltungen noch keine Markteinführung im Sinne des Arzneimittelgesetzes
dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 24.02.2005 S 2 KR 20/05