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LSG Hessen, Beschluss vom 22.01.2018 - 8 KR 441/17
Herstellerrabatt; Befreiung; Drittanfechtung; Klagebefugnis; Durchführungsverbot
Der Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens an das Sozialgericht, die sofortige Vollziehung eines Bescheids des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über die vorläufige Befreiung von dem Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 4 Satz 3 SGB V anzuordnen, ist zulässig. Ein pharmazeutisches Unternehmen ist in Bezug auf einen Bescheid, mit dem einem Marktkonkurrenten die vorläufige Befreiung von dem Herstellerrabatt nach § 130a Abs. 4 Satz 3 SGB V gewährt wird, in aller Regel nicht klagebefugt. Eine Klagebefugnis ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 108 Abs. 3 AEUV.
Normenkette:
SGB V § 130a Abs. 4
,
AEUV Art. 108 Abs. 3
,
SGG § 54 Abs. 1 S.2
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 01.11.2017 S 17 KR 320/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 1. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 573.414,13 Euro festgesetzt.

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