Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Statusfeststellung der Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin.
Die Klägerin ist auf dem Dienstleistungssektor tätig. Sie betreibt ein Logistikzentrum in G. In diesem werden Zubehörteile
bzw. Produkte im Auftrag der Herstellerfirmen gelagert und von dort an Großmärkte im Bereich Elektronikfachmarkt und Warenhausbereich
ausgeliefert. Die Klägerin steht in vertraglichen Beziehungen zu den Herstellerfirmen und die Dienstleistung der Klägerin
besteht in der Sicherstellung der bedarfsgerechten Belieferung der Filialen der Großmärkte. Zur Erfüllung dieser Dienstleistung
bedient sich die Klägerin speziellen Mitarbeitern, wie den Beigeladenen.
Der Beigeladene war für die Klägerin vom 3. November 1999 bis zum 28. Februar 2003 tätig. Er stellte am 2. März 2000 bei der
Beklagten einen Antrag auf Feststellung seines Status nach §§ 7a und 7c Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV). Er gab dazu an, er sei seit November 1999 als Merchandisierer (Regal- und Bestellservice) für drei Auftraggeber, u.a. für
die Klägerin tätig. Zu den Einzelheiten der vertraglichen Regelungen legte der Beigeladene, den mit der Klägerin am 3. November
1999 geschlossenen Vertrag vor. Danach übernahm der Beigeladene die Aufgabe, in den Geschäftsräumen der Kunden der Klägerin
die Präsentation von Produkten, die Sortimentsüberwachung, die Warendisposition, die Warenplatzierung, die Preisauszeichnung,
den Regalservice (Regalaufbauten/-Umbauten), eine Layout-Prüfung und die Inventuren durchzuführen. Der Beigeladene solle fachliche
Weisungen nur zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung erhalten. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen wurde ein Stundenlohn
in Höhe von 20 DM vereinbart, ohne Aufwand- Ersatz und ohne Sozialleistungen.
Nach Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2002 eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
des Beigeladenen bei Klägerin fest.
Dagegen erhob die Klägerin am 27. Mai 2002 Widerspruch und führte dazu aus, der Beigeladene habe ein Gewerbe angemeldet und
unterhalte eine eigene Betriebsstätte bzw. Büro (Pkw, PC, Fax, Mobiltelefon) im Wert von ca. 11.000,00 EUR. Der Beigeladene
sei auf eigene Rechnung tätig. Seine Vergütung sei erfolgsabhängig und er sei Umsatzsteuer pflichtig. Auch unterliege er nicht
ihrem Direktionsrecht. Der Beigeladene könne seine Arbeitszeit und Anwesenheit frei gestalten. Seine Aufgabe bestehe in dem
freien disponieren der Produkte, der Warenplatzierung und dem Regalservice. Er führe selbständig eine Layout-Prüfung und die
Inventur durch. Der Beigeladene sei in ihrer Arbeitsorganisation nicht eingeordnet. Er lege seinen Besuchszyklus in den Filialen
der Großmärkte in Bezug auf den Wochentag und Zeit in Absprache mit den Filialleitern selbst fest. Dabei habe er, die üblichen
Ladenöffnungszeiten zu beachten. Auch sei er nicht verpflichtet, jeden Auftrag persönlich auszuführen und könne Aufträge ablehnen.
Der Beigeladene trage das Haftungsrisiko für eigenes und das Fehlverhalten seiner Hilfskräfte. Zudem habe er seine weiteren
Auftraggeber (MRS, F. E., AK-T.) selbst akquiriert.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2003 als unbegründet zurück.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 10. März
2003 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2005 den Bescheid vom 24. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 30. Januar 2003 aufgehoben und die Beklagte zur Feststellung einer nichtversicherungspflichtigen Tätigkeit des Beigeladenen
seit dem 1. November 1999 bei der Klägerin verurteilt. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, zwar
sprächen viele Umstände weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. So seien der fehlende Kapitaleinsatz und die Einsatz
von nur wenigen Betriebsmitteln ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen. Auch stelle nicht die Klägerin,
sondern deren Kunden die Gegenstände zur Warenpräsentation dem Beigeladenen zur Verfügung. Letztlich begründe der Vertrag
vom 3. November 1999 kein abhängiges Arbeitsverhältnis, da der Beigeladene keinem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen habe.
§ 1 Abs. 3 des Vertrages schließe ausdrücklich ein Weisungsrecht der Klägerin aus. Auch wenn § 1 Abs. 2 des Vertrages bestimme,
dass die Einzelheiten der Vertragsdurchführung sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag bestimme, begründe der Einzelauftrag
keine abhängige Beschäftigung. Denn diese Einzelheiten seien nicht von der Klägerin, sondern von ihren Kunden zu bestimmen.
Der Beigeladene habe im Erörterungstermin vom 12. Oktober 2004 ausgeführt, er habe von der Klägerin ein Angebot erhalten,
welche Märkte er für einen bestimmten Kunden betreuen könne. Er könne selbst entscheiden, welche Aufträge er übernehme. Seine
Entscheidung sei von der örtlichen Entfernung und den Erwartungen der Filialleiter z.B. zur Frequenz der Besuche des Beigeladenen
abhängig. Nicht entscheidungserheblich sei, dass der Beigeladene nur während den Öffnungszeiten der Märkte seine Tätigkeit
ausüben könne.
Gegen den am 8. April 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 4. Mai 2005 Berufung eingelegt.
Sie vertritt die Auffassung, der Beigeladene habe eine weisungsabhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
für die Klägerin ausgeübt. Für die Annahme einer abhängigen, weisungsgebundenen Tätigkeit reiche es aus, wenn die vertraglich
vereinbarte Tätigkeit nach fachlichen Vorgaben zur ordnungsgemäßen Durchführung auszuüben sei. Auch die Entscheidungskriterien
für oder gegen einen Einzelauftrag ließen keinen Schluss auf eine abhängige oder selbständige Tätigkeit zu. Es könne nicht
angenommen werden, dass der Beigeladene das unternehmerische Risiko der Haftung für eine Schlechtleistung oder nicht zeitgerechte
bzw. fehlerhafte Belieferung getragen habe. Auch habe der Beigeladene die Möglichkeit nicht besessen, mit den Märkten direkt
Preise auszuhandeln. Der geschäftliche Kontakt mit den Märkten sei vielmehr über die Klägerin hergestellt worden.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden. Weder nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem
Beigeladenen, noch nach den tatsächlichen Ausführungen der vertraglichen Beziehung sei der Beigeladenen abhängig beschäftigt
gewesen. Der Beigeladene sei nicht als einfacher Regalauffüller tätig geworden. Die fachlichen Vorgaben hätten allein in den
Vorgaben von Qualitätsstandards bestanden. Die Tätigkeit des Beigeladenen sei komplex gewesen und habe unternehmerisches Geschick
erfordert. Üblicherweise habe sie in den Märkten verschiedene Produktsegmente im Angebot (z.B. Druckerzubehör, Mobilfunkzubehör).
Ein Mitarbeiter - wie der Beigeladene - könne auswählen, welches Produktsegment er übernehmen wolle. Man überlasse den Mitarbeitern
die Auswahl, weil bekannt sei, dass diese auch für andere Auftraggeber tätig seien. Wenn der Mitarbeiter seine Wahl getroffen
habe, erhalte er einen Regalspiegel für das zu betreuende Segment in der gewählten Filiale und Bestellunterlagen. Stelle der
Mitarbeiter das Fehlen bestimmter Ware fest, faxe er dies mit diesen Bestellunterlagen unter Vorgabe des Liefertermins an
ihr Logistikzentrum. Dieses veranlasse dann die termingerechte Anlieferung in die Filiale. Besuchstag und - rhythmus vereinbare
der Mitarbeiter mit dem Filialleiter selbständig. Auch im Falle von Sonderaktionen der Filiale (z.B. Werbung) sei der Mitarbeiter
zuständig für die Weitergabe der Bestellungen an ihr Logistikzentrum. Der Kläger habe keine Möglichkeit besessen, mit dem
Filialleiter Preise auszuhandeln. Die Preise seien in ihrem Firmenzentrum festgelegt. Nur soweit beim Einsortieren ein Schaden
entstanden wäre, hätte der Kläger ihr gegenüber gehaftet. Auch sei zu berücksichtigen, dass vorliegend ein Dreiecksverhältnis
zwischen ihr, ihren Kunden und dem Beigeladenen zu beurteilen sei.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, er habe zur Abwicklung der Aufträge der Klägerin ein Arbeitszimmer in
seiner Wohnung unterhalten, ausgestattet mit Computer und Fax, und den eigenen Pkw und sein Handy eingesetzt. Er habe sich
aus dem Angebot der Klägerin, die Märkte ausgesucht, die er betreut habe. Bei den entsprechenden Filialleitern habe er sich
vorgestellt. In diesem Gespräch sei von den Filialleitern deren Umsatzvorstellungen im Bezug auf das Produktangebot der Klägerin
angesprochen worden. Daraufhin habe er den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Regalspiegel abgeändert. Bei dieser Abänderung
habe er versucht, die Wünsche der Filialleiter und die Wünsche der Herstellerfirmen bzw. der Klägerin in einem Abwägungsprozess
einfließen zu lassen. Er habe mit den Filialleitern selbständig den Besuchsrhythmus und den Besuchstag abgesprochen. Sei eine
Einigung nicht möglich gewesen, so habe er den Betreuungsauftrag an die Klägerin zurückgegeben. Er habe auf Nachfrage der
Klägerin bzw. in bestimmen Zeitabständen mitgeteilt, für welche andere Firmen er tätig sei. Auch habe er Angebote der Klägerin
abgelehnt, wenn er bereits für ein Konkurrenzunternehmen tätig gewesen sei. Im Falle von Krankheit oder Urlaub habe er nicht
selbst für eine Vertretung gesorgt. Er habe dies lediglich der Klägerin gemeldet. Er habe Dritte zur Erfüllung der Aufträge
der Klägerin nicht herangezogen, auch wenn dies ihm vertraglich möglich gewesen wäre. Informationsveranstaltungen der Herstellerfirmen
habe er auch aus eigenem Interesse besucht.
Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn P. S. und den Beigeladenen im Erörterungstermin am 16. August 2007 angehört.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Anhörung im Erörterungstermin wird ergänzend auf
die Gerichts- und Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 17. März 2005 war aufzuheben,
da der Bescheid der Beklagten vom 24. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2003 rechtmäßig ist
und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte hat im Statusfeststellungsverfahren nach §
7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV) zu Recht festgestellt, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses
ausgeübt hat. Der Beigeladene war für die Klägerin im Bereich Regalservice in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis tätig,
auch wenn er diese Tätigkeit im Außendienst und in eigenständiger Aufgabenerfüllung ausgeübt hat.
Für die Abgrenzung einer nichtselbstständigen Arbeit im Sinne von §
7 Abs.
1 SGB IV von einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat
angeschlossen hat, darauf an, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis eines Arbeitnehmers gegenüber einem Arbeitgeber
infolge der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation besteht. Typisches Merkmal dieses Abhängigkeitsverhältnisses
ist die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Tätigkeit, wenngleich dieses Weisungsrecht
- wie vorliegend - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein kann. Die
selbstständige Tätigkeit ist dem gegenüber gekennzeichnet durch das Tragen eines eigenen Unternehmerrisikos, die Verfügungsmöglichkeit
über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Insoweit ist bedeutsam, ob
eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden kann, der Erfolg des
Einsatzes der sachlichen und/oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet
wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles und die vertragliche
Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten zu berücksichtigen. Weichen die vertraglichen Regelungen von
den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben letztere ausschlaggebende Bedeutung (Bundessozialgericht - BSG -, Band 13, 196, 201; 35, 20, 21; SozR 3-2400 § 7 Nr. 13, Nr. 20; Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996, SozR 3-2400
§ 7 Nr. 11).
Nach Überzeugung des Senats war der Beigeladene in den Arbeitsprozess der Klägerin eingegliedert. Voraussetzung einer Beschäftigung
ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (Bundessozialgericht,
SozR 3-2400 § 7 Nr. 13 m.w.N.). Dies ist erfüllt, wenn die Arbeit in einem Betrieb in arbeitsrechtlichem Sinn geleistet wird.
Darunter wird im Arbeitsrecht die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb der ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft
von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Die Klägerin
unterhält in diesem Sinne einen Betrieb da sie ihre Dienstleistung, nämlich die bedarfgerechte Belieferung der Filialen ihrer
Vertragspartner am Markt anbietet und mit den von ihr eingesetzten Mitarbeitern - wie dem Beigeladenen - als eigenes Geschäft
für eigene Rechnung ausübt (vgl. hierzu BSG, aaO.). Somit ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entscheidend, dass der Beigeladene seine Tätigkeit nicht
in den Räumlichkeiten der Klägerin, sondern in den Filialen von Elektronikfachmärkten bzw. des Warenhausbereichs ausübte.
Ebenfalls ist nicht entscheidend, dass diese nicht Vertragspartner der Klägerin sind. Denn auch durch diese Form der Arbeitsleistung
war der Beigeladene in die Arbeitsorganisation der Klägerin zur Erbringung der Dienstleistung, der bedarfsgerechten Belieferung
eingeordnet. Entscheidend ist, dass der Beigeladene an dem von der Klägerin vorgegebenen Arbeitsprozess funktionsgerecht teilnahm.
Damit war der Beigeladene mit Abschluss des Vertrags vom 3. November 1999 in den Betriebsablauf der Klägerin eingeordnet.
Es ist unstreitig, dass der Beigeladene seine vertragliche Leistung erbracht hat.
Der Annahme der Eingliederung des Beigeladenen in den Betriebsauflauf der Klägerin steht ebenfalls nicht entgegen, dass der
Beigeladene seine Tätigkeit - in Absprache mit den jeweiligen Filialleitern - weitgehend selbst gestalten konnte. Denn diese
Gestaltungsfreiheit bewegte sich innerhalb der von der Beigeladenen vorgegebenen Arbeitsorganisation und diente der Sicherstellung
ihrer Dienstleistungsverpflichtung, der Bedarfs gerechten Belieferung der Filialen mit den Produkten ihrer Vertragspartner.
Die Absprachen des Beigeladenen mit den Filialleitern dienten somit dem Dienstleistungsauftrag der Klägerin. Da die Dienstleistungen
der Klägerin nach den Wünschen der zu beliefernden Filialen zu gestalten war, konnte sie die Gestaltung der Betreuung nach
Besuchsrhythmus, Tag und Zeit ihrem Mitarbeiter nach Absprache mit dem jeweiligen Filialleiter überlassen.
Auch die Auswahlmöglichkeit des Beigeladen im Hinblick auf die zu betreuenden Märkte und Produktsegmente steht der Annahme
einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Denn auch dies diente der Betreuung der Filialen ohne Konkurrenzdruck.
Ebenso schließen die Gestaltungsmöglichkeiten des Beigeladenen im Hinblick auf die Gestaltung der Regale in den einzelnen
Filialen nicht eine abhängige Tätigkeit des Beigeladenen aus. Wie die Klägerin selbst einräumt, war der Beigeladene Weisungen
im Hinblick auf Qualitätsstandart unterworfen. Dies ist nach Überzeugung des Senats in Anbetracht der vertraglich vereinbarten
Aufgabe des Beigeladenen ausreichend. Wie der Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladene übereinstimmend und nachvollziehbar
im Erörterungstermin am 16. August 2007 ausführten, oblag es dem Beigeladenen nach seinen Marktkenntnissen, in Abwägung der
Vorstellungen der Filialleiter und den Wünschen der Vertragspartner der Klägerin den vorgegebenen Regalspiegel abzuändern
mit dem Ziel die gewünschten Umsatzzahlen zu erreichen. Unstreitig sind für diese Gestaltung der Regalwände Fach- und Brachenkenntnisse
sowie Kenntnisse der Vermarktung und des Layouts erforderlich. Diese Kenntnisse des Beigeladenen machte sich die Klägerin
zu nutze und der Beigeladene brachte seine Kenntnisse in den ihm vorgegebenen Betriebsablauf der Klägerin ein. Insbesondere
im Hinblick auf die heutige sehr aufgefächerte und arbeitsteilige Wirtschaft ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber
die besonderen Kenntnisse seiner Beschäftigten zur Erreichung seines wirtschaftlichen Ziels nutzbringend einsetzt. Je mehr
bei der Tätigkeit auf die Wünsche anderen einzugehen ist, umso größere Freiheiten sind den Beschäftigten bei der Erbringung
von Dienstleistungen einzuräumen.
Entscheidungserheblich ist vorliegend, dass der Beigeladene kein unternehmerisches Risiko getragen hat. Das Tragen eines unternehmerischen
Risikos ein wichtiges Kennzeichen einer selbstständigen Tätigkeit. Der Beigeladene war an dem wirtschaftlichen Erfolg bzw.
Misserfolg seiner gestalterischen Tätigkeit nicht beteiligt. Er erhielt vielmehr - wie bei Arbeitnehmern üblich - ein Entgelt
auf der Basis eines im Voraus festgelegten Stundenlohns (20,00 DM während der Geltung der D-Mark). Der Beigeladene hatte auch
keine Möglichkeit, im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin durch unternehmerisches Handeln den eigenen wirtschaftlichen
Erfolg zu beeinflussen. Sein Verdienst war ausschließlich durch den mit der Betreuung der Vertragspartner der Klägerin verbundenen
Zeitaufwand bestimmt. Er war nicht am Umsatz-Erfolg bzw. - Verlust des von ihm in einer Filiale betreuten Produktsegments
beteiligt. Dies galt auch die Betreuung der Filialen im Falle von Sonderaktionen (Werbung).
Der Senat ist auch der Überzeugung, dass aus dem Umstand, dass der Beigeladene auf eigene Kosten mit seinem Kfz zur Betreuung
der Filialen fuhr und auch sonst keine Aufwandentschädigung für die Nutzung seines Handy bzw. seines Arbeitszimmers zusätzlich
zu seinem Stundenlohn von 20,00 DM erhielt, nicht für eine selbständige Tätigkeit spricht. Denn dies zeigt lediglich ein Verlagern
des wirtschaftlichen Risikos auf den Beigeladenen ohne entsprechende Ausgleichsmöglichkeit.
Mit unternehmerischer Freiheit hat es zur Überzeugung des Senats auch nichts zu tun, dass der Beigeladene die Möglichkeit
hatte, außer für die Klägerin noch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Hierin drückt sich lediglich aus, dass der Verdienst,
den der Beigeladene mit 20,00 DM pro Stunde unter Einsatz seines eigenen Pkw und Handy ohne soziale Absicherung aus seiner
Tätigkeit für die Klägerin erzielt, von vornherein zu gering ist, um davon leben zu können bzw. Vorsorge für Krankheit und
Alter treffen zu können. Der Beigeladene war insoweit darauf angewiesen, weitere Beschäftigungen zu übernehmen. Hierdurch
ändert sich aber nichts daran, dass die von dem Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit keine unternehmerischen Züge trägt. Die Übernahme
weiterer Tätigkeiten in diesem Dienstleistungssektor unterscheidet den Beigeladenen daher nicht von anderen - abhängig beschäftigten
- Mehrfachbeschäftigten.
Bei dieser Sachlage reicht auch der Umstand, dass der Beigeladene ein Gewerbe angemeldet hat nicht aus, um ihn als selbstständigen
Auftragnehmer anzusehen. In dieser Handhabung zeigt sich lediglich der Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit der Beigeladenen
als eine selbständige zu behandeln. Dieser Wille allein macht aus einem tatsächlich bestehenden Beschäftigungsverhältnis aber
keine selbstständige Tätigkeit. Dies gilt entsprechend für den vertraglichen Ausschluss eines Urlaubsanspruchs bzw. eines
Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies insgesamt zeigt lediglich, dass die Beteiligten bei Vertragsschluss
von einer selbstständigen Tätigkeit ausgingen und deshalb übliche Arbeitnehmerrechte nicht vereinbarten. Maßgebend ist jedoch
nicht die subjektive Vorstellung der Beteiligten, sondern das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen
(BSG, Urteil vom 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R m.w.N.).
Die Eingliederung des Beigeladenen in die fremdbestimmte Organisation der Klägerin und das fehlende unternehmerische Risiko
wiegen so schwer, dass die übrigen, von der Klägerin in den Vordergrund gestellten Aspekt dahinter zurücktreten. Zwar ist
es richtig, dass der Beigeladene im Verhältnis zu anderen Arbeitnehmern in Bezug auf seine Arbeitszeit über ein größeres Maß
an Freiheit verfügt, da er nicht zu starr festgelegten Zeiten arbeiten musste, sondern Besuchsrhythmus und Besuchstag mit
den Filialleitern der Vertragspartner der Klägerin frei vereinbaren konnte. Derartige Formen flexibler Arbeitszeitgestaltung
sind aber auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht ungewöhnlich und insbesondere dort anzutreffen, wo für den Arbeitgeber
nicht die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb zu einer bestimmten Zeit von Bedeutung ist, sondern die tatsächliche Erledigung
bestimmter Arbeiten in einem vorgegebenen Zeitrahmen. Diese Interessenlage kennzeichnet auch die vorliegend zu beurteilende
Tätigkeit, bei der - aus der Sicht der Klägerin und ihrer Auftraggeber - im Vordergrund steht, dass die Regale turnusmäßig
aufgefüllt werden, ohne dass es dabei auf die Erledigung zu einem fixen Termin ankommt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.2 Gerichtskostengesetz. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Statusfeststellungsverfahren der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR maßgebend.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.