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LSG Hessen, Beschluss vom 11.08.2005 - 9 AL 234/04
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung überzahlter Leistungen nach Aufhebung bzw Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung, - verschwiegenes verdecktes Treuhandvermögen
1. Wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung einhergeht, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung der nachträglich aufgehobenen Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gemäß §§ 45, 48 SGB X aufgrund verschwiegenem Vermögen.
2. Die im Zivilrecht geltenden Grundsätze der verdeckten Treuhand (Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Treuhänders) finden auch auf das Recht der Arbeitslosenversicherung Anwendung. Beim Vorliegen einer verdeckten Treuhand ist somit das Vermögen im Sinne der Bedürftigkeit gemäß § 193 SGB III dem Treuhänder zuzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AlhiV § 6
,
SGB III § 193 Abs. 2
,
SGB X § 45 § 48
,
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 24.06.2004 S 11 AL 468/04 ER