LSG Hessen, Beschluss vom 11.08.2005 - 9 AL 234/04
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung überzahlter
Leistungen nach Aufhebung bzw Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung, - verschwiegenes verdecktes Treuhandvermögen
1. Wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung
einhergeht, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Rückforderung der nachträglich aufgehobenen
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe gemäß §§ 45, 48 SGB X aufgrund verschwiegenem Vermögen.
2. Die im Zivilrecht geltenden Grundsätze der verdeckten Treuhand (Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger des Treuhänders) finden
auch auf das Recht der Arbeitslosenversicherung Anwendung. Beim Vorliegen einer verdeckten Treuhand ist somit das Vermögen
im Sinne der Bedürftigkeit gemäß § 193
SGB III dem Treuhänder zuzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlhiV § 6
,
,
SGB X § 45 § 48
,
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 24.06.2004 S 11 AL 468/04 ER