Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von noch 35.332,86 EUR, die der Kläger zu Gunsten der
Hilfeempfängerin S. T., geboren 1981, in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 28. August 2001 für deren Unterbringung in einem
Jugendheim aufgewandt hat.
Der Kläger gewährte zunächst bis 1995 zu Gunsten S. T. ambulante erzieherische Hilfen, nachdem bei S. T., welche damals im
Haushalt der Großeltern zusammen mit ihrer alleinerziehenden Mutter und ihrer Schwester lebte, Verhaltensauffälligkeiten in
Form unvermittelter Aggressionsausbrüche, Waschzwänge sowie extreme Distanzlosigkeit und ein Entwicklungsrückstand von zirka
18 Monaten mit Verdacht auf eine Lernbehinderung festgestellt worden waren. Sowohl die Mutter als auch die Großeltern waren
mit dem Verhalten von S. T. damals überfordert. Nachdem S. 1997 den Schulabschluss erreicht hatte, zeigten sich im familiären
Umfeld Probleme. S. T. neigte zu Gewalthandlungen insbesondere gegenüber ihrer Mutter. Der Kläger gewährte in diesem Zusammenhang
sodann auf Antrag der Mutter Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung/Sonstige betreute Wohnform nach § 34 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) mit Bescheid vom 16. November 1998. Mit Bescheid vom 23. April 1999 bewilligte der Kläger diese Hilfe ab 15. April 1999
als Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII. S. T. kehrte im August 2001 von einem Aufenthalt bei ihrem damaligen Freund in das Jugendheim nicht mehr zurück, so dass
der Kläger mit Bescheid vom 29. August 2001 gegenüber S. T. die ihr bis dahin gewährte Hilfe für junge Volljährige zum 28.
August 2001 wegen mangelnder Mitwirkung beendete.
Bereits am 3. August 2000 begutachtete das Gesundheitsamt des U-V-Kreises S. T. Frau D., Ärztin für Psychiatrie, verfasste
unter dem 16. Februar 2001 eine gutachterliche Stellungnahme, in der sie auch Befundberichte des Arztes für Neurologie und
Psychiatrie Dr. OE. und des Diplom-Psychologen W. zu Grunde legte. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass S. T. an einer
leichten bis mittelgradigen geistigen Behinderung mit besonderen Schwächen im Bereich des Abstraktionsvermögens, des allgemeinen
Urteilsvermögens, der sozialen Wahrnehmung, des Verständnisses für Zusammenhänge, des räumlichen Vorstellungsvermögens sowie
der Fähigkeit zum Problemlösen leide. Sie ermittelte den Gesamtintelligenzquotienten mit 44, dabei stellte sie im Teilbereich
verbal 55, im Teilbereich Handlung 43 fest. Zusätzlich zu der intellektuellen Behinderung zeige sich im Bereich der Persönlichkeitsentwicklung
eine deutliche Störung. S. sei nur eingeschränkt anpassungsfähig und zeige inadäquates Verhalten, sei leicht zu beeinflussen,
auf der anderen Seite in ihrem Verhalten auch oft provokativ und fordernd. In der Gesamtwürdigung stellte die Gutachterin
fest, dass S. aus psychiatrischer Sicht zum Personenkreis nach § 35a Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG - zu rechnen sei, da eine geistige Behinderung vorliege. Auf Nachfrage des Klägers ergänzte sie unter dem 7. März 2001 ihre
gutachterliche Stellungnahme dahingehend, dass die bei S. festgestellte geistige Behinderung eine wesentliche und nicht nur
vorübergehende Behinderung im Sinne von § 39 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - darstelle. Die geistige Behinderung stehe im Vordergrund und sei entscheidend für die vollstationäre Maßnahme.
Mit Schreiben vom 14. März 2001 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, dass S. seit 30. Oktober 1998 im Jugendheim
X-Stadt auf der Grundlage des § 34 KJHG, beziehungsweise seit Volljährigkeit gemäß § 41 KJHG untergebracht sei. Im Zuge einer nunmehr erfolgten amtsärztlichen Untersuchung habe man festgestellt, dass eine Mehrfachbehinderung
geistiger und seelischer Art vorliege, wobei die geistige Behinderung im Vordergrund für die Unterbringung stehe. Für die
weitere Durchführung der Maßnahme sei daher die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, mithin die des Beklagten,
gegeben. Zur Fristwahrung mache man einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. SGB X geltend.
Unter dem 17. Januar 2002 forderte der Beklagte die zuvor in dieser Angelegenheit für den Kläger tätige Gutachterin zu einer
Stellungnahme auf. Diese wurde von der Gutachterin unter dem 14. Februar 2002 abgegeben. In ihrer amtsärztlichen Stellungnahme
bestätigte die Ärztin im Wesentlichen ihre bisherigen Feststellungen und führte ergänzend aus, dass zusammenfassend eine leichte
bis mittelschwere geistige Behinderung auf dem Boden einer frühkindlichen Schädigung mit Verhaltensauffälligkeiten bestehe.
Es handele sich um eine wesentliche und nicht nur vorübergehende geistige Behinderung.
Auf mehrfache Anfragen des Klägers erklärte schließlich der Beklagte mit einem Schreiben vom 12. Februar 2004, dass man den
Erstattungsanspruch nicht anerkennen könne, da es der Kläger versäumt habe, die ursprüngliche Kostenzusage zu Gunsten von
S. aufgrund der Zuständigkeitszweifel in eine vorläufige Hilfeleistung nach §
43 SGB I umzuwandeln. Dies deshalb, weil der geltend gemachte Erstattungsanspruch voraussetze, dass ein Leistungsträger aufgrund gesetzlicher
Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbringe, bis der verpflichtete Leistungsträger ermittelt werde. Da der Kläger weiterhin
Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII geleistet und erbracht habe, habe er die Hilfen im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit vermittelt. Die Maßnahme habe zum
28. August 2001 geendet. Aus diesen Gründen könne man eine Kostenzusage nicht erteilen. Mit Schreiben vom 22. April 2004 teilte
der Kläger mit, dass §
43 SGB I seiner Ansicht nach nur bei Neuanträgen einschlägig sei. Außerdem bitte man darum, den Erstattungsanspruch als einen solchen
nach § 105 SGB X zu betrachten. Mit Schreiben vom 10. August 2004 erwiderte der Beklagte unter anderem, dass auch ein Erstattungsanspruch
nach § 105 SGB X abgelehnt werde. Dies deshalb, weil der Kläger für S. im Jugendheim X-Stadt wegen der bestehenden seelischen Behinderungen
Leistungen nach dem SGB VIII erbracht habe, und aufgrund dieser Behinderung die Gewährung von Eingliederungshilfe in einer vollstationären Einrichtung
geboten gewesen sei. Da vorrangig die seelische Behinderung für die begehrte Hilfe ausschlaggebend gewesen sei, sei die sachliche
Zuständigkeit des Klägers gegeben.
Die Gutachterin erklärte im Rahmen einer weiteren amtsärztlichen/fachärztlichen Stellungnahme vom 8. November 2004 im Rahmen
der Eingliederungshilfe nach dem BSHG/BVG nach ambulanter Untersuchung von S. am 7. Oktober 2004 erneut, dass bei ihr eine
mittelschwere geistige Behinderung mit Verhaltensauffälligkeiten vorliege, wobei die geistige Behinderung vorrangig und von
wesentlichem Umfang sei. Die Verhaltensauffälligkeiten gehörten aus Sicht der Gutachterin zu den geistigen Behinderungen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 15. Dezember 2004 erläuterte der Beklagte, dass das Vorliegen einer geistigen Behinderung
nicht angezweifelt werde, diese allerdings nicht ursächlich für die Unterbringung im Jugendheim X-Stadt gewesen sei, denn
zum Zeitpunkt der erstmaligen Anmeldung des Erstattungsanspruches habe sich S. T. mehr und mehr bei ihrem Freund aufgehalten.
Man sehe keine Möglichkeit, dem Erstattungsbegehren nachzukommen.
Ausweislich eines Systemausdrucks wandte der Kläger für S. T. in der Zeit von Januar 2001 bis einschließlich August 2001 69.129,27
DM auf. Aus einer anderen Aufstellung in der Akte des Klägers ergibt sich ein Aufwand von 69.141,86 DM.
Der Kläger hat am 3. Juni 2005 zunächst beim Verwaltungsgericht Kassel die vorliegende Klage erhoben, das den Rechtsstreit
mit Beschluss vom 13. Juli 2005 an das Sozialgericht Marburg verwiesen hat. Der Kläger hat im Klageverfahren die Ansicht vertreten,
dass die Voraussetzungen für eine Erstattung seiner Aufwendungen nebst Zinsen vorlägen, wobei der Anspruch auf § 104 SGB X gestützt werde. Es komme seiner Ansicht nach nicht darauf an, ob eine seelische oder geistige Behinderung im Vordergrund
stehe, denn gem. § 10 Abs. 2 SGB VIII komme es lediglich darauf an, ob sowohl Ansprüche nach dem SGB VIII als auch ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem BSHG bestehe. Sofern Deckungsgleichheit vorliege, sei die Eingliederungshilfe dann vorrangig. Der Beklagte hat die Einrede der
Verjährung erhoben und darüber hinaus die Erstattung deshalb abgelehnt, da der Kläger zu Recht Leistungen nach § 41 SGB VIII erbracht habe, denn die erheblichen Erziehungsprobleme seien ursächlich für die Hilfeleistungen des Klägers gewesen. S. T.
sei auch gewalttätig gegenüber der Familie gewesen, was der Grund für die Heimunterbringung gewesen sei. In einem solchen
Fall handele es sich bei einer Unterbringung nicht um Eingliederungshilfe, sondern um Hilfe zur Erziehung. Der Beklagte hat
sich dabei auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2004 berufen.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2007 den Beklagten verpflichtet, an den Kläger 35.332,86 EUR nebst
fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 3. Juni 2005 zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Sozialgericht
abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass der klägerische Anspruch auf Erstattung aus § 104 SGB X folge. Der Kläger habe nämlich die Leistungen für die Hilfeempfängerin S. T. in der streitgegenständlichen Zeit als im Verhältnis
zum Beklagten nachrangig verpflichteter Leistungsträger erbracht. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte seien für die Leistungserbringung
zuständig. Die des Klägers ergäbe sich aus § 35a Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 SGB VIII, da die Unterbringung in der Einrichtung auch aufgrund der seelischen Behinderungen der Hilfeempfängerin erfolgt sei. Die
von der Gutachterin auch festgestellte seelische Behinderung sei für die Unterbringung in dem Heim jedenfalls auch mitursächlich
gewesen. Es sei im vorliegenden Fall auch unschädlich, dass der Kläger die Leistung als Hilfe zur Erziehung beziehungsweise
als Hilfe für Volljährige nach Maßgabe von § 41 in Verbindung mit § 34 SGB VIII erbracht habe. Eine Umstellung der Leistung auf vorläufige Leistungen sei nicht erforderlich gewesen, denn es sei nur maßgeblich,
ob die tatsächliche Leistung, die erbracht worden sei, eine Leistung der Eingliederungshilfe oder eine Leistung im Sinne von
§ 41 in Verbindung mit § 34 SGB VIII sei. Unter Berücksichtigung der in den Akten vorhandenen Hilfepläne sei vorliegend tatsächlich Eingliederungshilfe erbracht
worden. Die Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungserbringung beruhe auf § 39 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. Zwischen den Beteiligten bestehe Einigkeit dahingehend, dass bei S. seit dem frühen Kindesalter auch eine geistige Behinderung
vorgelegen habe, was sowohl die Gutachterin als auch der Diplom-Psychologe W. bestätigt hätten. Dadurch sei S. wesentlich
in ihrer Fähigkeit, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, eingeschränkt gewesen. Auch diese Behinderung sei nach den Feststellungen
der Gutachterin mitursächlich für die Unterbringung in der Einrichtung gewesen. Erforderlich sei auch in diesem Fall eine
konkrete Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Vorliegend ergäbe sich die Vorrangigkeit
der von dem Beklagten zu erbringenden Leistungen der Eingliederungshilfe für geistig Behinderte gegenüber den Leistungen,
die der Kläger nach dem SGB VIII zu erbringen habe, aus § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII, weshalb der Beklagte dem Kläger, der seinen Anspruch rechtzeitig angemeldet habe und der auch nicht verjährt sei, 35.332,86
EUR nebst Zinsen aus §§
288,
291 ZPO zu erstatten habe.
Gegen das am 1. März 2007 dem Beklagten zugestellte Urteil hat dieser am 26. März 2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung
seiner Berufung führt der Beklagte ergänzend aus, dass S. in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut worden sei, und trotz der
Intelligenzminderung in lebenspraktischen Bereichen selbstständig gewesen sei. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem letzten
Hilfeplangespräch aus August 2001. Der Schwerpunkt der Maßnahme habe auf der persönlichen Förderung von S. sowie der Stärkung
ihres Selbstbewusstseins gelegen. Gerade in diesen Bereichen sei die Notwendigkeit einer pädagogischen Begleitung gesehen
worden. Bereits im August 2001 habe sich S. nur noch selten und sporadisch in der Gruppe der Jugendhilfeeinrichtung aufgehalten.
Es habe daher kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen bestanden. In den Bescheiden des Klägers komme zum Ausdruck,
dass Hilfe zur Erziehung gewährt worden sei, da dies ausdrücklich dort genannt sei. Darüber hinaus weiche das Sozialgericht
auch von ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ab, so zum Beispiel von dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom
30. April 2004. Aus dieser Entscheidung ergebe sich, dass die erforderliche Hilfe in den Fällen, in denen sie auf einem Erziehungsdefizit
der Sorgeberechtigten beruhten, nicht als Eingliederungshilfe, sondern als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder in Form
der Heimerziehung zu qualifizieren sei. Im Fall von S. sei die Heimunterbringung deshalb erfolgt, weil die Mutter und die
Großeltern mit dem Verhalten von S. deutlich überfordert gewesen seien. Ergänzend bezieht er sich auf eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Juli 2007 (3 Q 104/06). Fehlerhaft sei die Feststellung des Sozialgerichts,
soweit dieses zu der Erkenntnis komme, dass S. T. tatsächlich Eingliederungshilfeleistungen gewährt worden seien. Vielmehr
hätte das Gericht zu der Feststellung gelangen müssen, dass Hilfe zur Erziehung gemäß § 34 SGB VIII in Verbindung mit § 41 SGB VIII zu Gunsten von S. T. erbracht worden sei.
Der Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 23. Februar 2007 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise
durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass Frau S. T. im streitgegenständlichen
Zeitraum keinen Bedarf auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der stationären Heimunterbringung hatte.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor, unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sozialgerichts werde insbesondere darauf hingewiesen, dass
es vorliegend nicht von Belang sei, ob die Mutter und die Großeltern von S. im strittigen Zeitraum überfordert gewesen wären,
denn zu diesem Zeitpunkt sei nicht mehr eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 34 SGB VIII erbracht worden, sondern zu Gunsten von S. T. sei ab 15. April 1999 die Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erbracht worden. Das Vorbringen des Beklagten sei auch widersprüchlich, wenn einerseits schwerpunktmäßig darauf abgestellt
werde, dass es um die persönliche Förderung von S. sowie deren Stärkung des Selbstbewusstseins gegangen sei und auf der anderen
Seite auf die Erziehungsdefizite der Mutter und Großeltern abgestellt werde. Jedenfalls die spätere Hilfeleistung, die der
strittigen Forderung zugrunde liege, sei in ihrem Schwerpunkt auf die Person der Hilfeempfängerin ausgerichtet gewesen. Zu
diesen Zeitpunkten habe die Beziehung zu ihrer Familie keinerlei Rolle mehr gespielt. Außerdem verkenne der Beklagte die vom
Sozialgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1999. Dort werde eindeutig zur
Abgrenzung von Sozialhilfe und Jugendhilfe nicht auf den Schwerpunkt einer Maßnahme als Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit
abgestellt, sondern auf die Vorschrift des § 10 SGB VIII. Die geistige Behinderung bei S. habe sich erst im Laufe der Zeit gezeigt, weshalb der Kläger dem Beklagten dies erst zu
dem Zeitpunkt mitgeteilt habe, als er sich dessen sicher gewesen sei und die Zuständigkeit zweifelsfrei erkennbar gewesen
sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Klägers und des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht Marburg hat den Beklagten mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2007 zutreffend zur Zahlung
von 35.332,86 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. Juni 2005 verpflichtet und dabei
richtig § 104 SGB X als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den von dem Kläger geltend gemachten Erstattungsanspruch herangezogen
und auch ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers weder aus § 102 SGB X folgt, noch aus den § 104 SGB X vorgehenden Vorschriften der §§ 103 Abs. 1, 105 SGB X. Wegen der diesbezüglichen Feststellungen und Ausführungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Gerichtsbescheides Bezug, §
153 Abs.
2 SGG.
§ 104 Abs. 1 SGB X normiert den Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger.
Hat danach ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, so ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte,
soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat. Ein Erstattungsanspruch besteht dann nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei
Leistungen des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Gemäß § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruches nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Zutreffend hat das Sozialgericht auch die Voraussetzungen im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X festgestellt und unter Berücksichtigung der hier einschlägigen Vor- bzw. Nachrangregelung des § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung sowie unter Beachtung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1999
- 5 C 26/98 - eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten gemäß § 39 BSGH bejaht. Wegen der Feststellungen der beiderseitigen
Zuständigkeiten gegenüber S. T. aus § 35a Abs. 1 in Verbindung mit § 69 Abs. 1 SGB VIII auf Seiten des Klägers und aus § 39 in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG auf Seiten des Beklagten nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Gerichtsbescheides Bezug, §
153 Abs.
2 SGG.
Darüber hinaus ergibt sich zur Überzeugung des Senats eine Zuständigkeit des Klägers für Leistungen an S. T. auch aus § 41 SGB VIII in Verbindung mit § 34 SGB VIII in Form der Hilfe zur Erziehung als Heimerziehung für junge Volljährige, die, wie § 35a Abs. 4 SGB VIII zeigt, auch gleichzeitig mit der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII vorliegen kann. Da insbesondere im Jugendhilferecht ein ganzheitlicher Hilfeansatz garantiert werden soll, sind beide Maßnahmen
nebeneinander denkbar, wobei insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen wegen der Schwierigkeiten
der Abgrenzung von Maßnahmen der Erziehung und rehabilitativen Maßnahmen der Eingliederungshilfen letztere zumeist im Rahmen
der Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII gewährt werden, zumal die Maßnahmen inhaltlich kaum voneinander abgrenzbar sind (vgl. Häbel, GK-SGB VIII, Stand April 2007, § 27 Rdnr. 74).
Zutreffend hat das Sozialgericht aber auch festgestellt, dass S. T. gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Eingliederungshilfe
gem. § 39 BSHG wegen einer bei ihr vorliegenden wesentlichen, nicht nur vorübergehenden geistigen Behinderung hatte, der dem gegenüber dem
Kläger bestehenden Anspruch vorgeht. § 104 Abs. 1 SGB X setzt allerdings das Bestehen von miteinander konkurrierenden, auf dieselbe Leistung gerichtete Leistungsverpflichtungen
unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15/05 -, juris).
Für die Frage, wer im Fall von S. T., bei der eine sogenannte Mehrfachbehinderung in Form geistiger und seelischer Störungen
vorlag, vorrangig und in welchem Umfang leistungsverpflichtet ist, kommt es zur Überzeugung des Senats ausschließlich auf
§ 10 Abs. 2 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, beziehungsweise dem auch wortgleichen § 10 Abs. 4 SGB VIII in der ab 1. Juli 2005 geltenden Fassung an, der das Rangverhältnis zwischen den Leistungen der Jugendhilfe und denen der
Sozialhilfe regelt. Satz 1 beider Vorschriften regelt, dass die Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG/SGB XII grundsätzlich vorgehen. In Satz 2 dieser Vorschriften ist eine Beschränkung dieses Vorrangs
in Bezug auf eine bestimmte soziale Hilfeleistung, nämlich für die dort bezeichnete Maßnahme der Eingliederungshilfe nach
dem BSHG/SGB XII im Fall einer körperlichen oder geistigen Behinderung genannt. Nach dem Wortlaut der Vorschrift hängt die
Abgrenzung zwischen Satz 1 und Satz 2 demnach allein davon ab, ob für den jungen Menschen, der körperlich oder geistig behindert
ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist, Eingliederungshilfe nach dem BSHG/SGB XII geleistet wird oder zu leisten
ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur nähren Bestimmung der Abgrenzung in seinen Entscheidungen vom 23. September 1999
s.o. und vom 2. März 2006 s.o., denen sich der Senat anschließt, darauf abgestellt, dass die Abgrenzung zwischen Satz 1 und
Satz 2 demnach allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung abhängt. Bei sogenannten
Mehrfachbehinderungen und infolgedessen bei Abgrenzungsschwierigkeiten ist es nach dieser Rechtsprechung nicht gerechtfertigt,
immer im Ansatz auf Satz 1 als Grundsatzregelung zurückzugreifen. Auch kommt es nicht maßgeblich darauf an, wo der Schwerpunkt
des Bedarfs oder des Leistungszweckes oder des Leistungsziels liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dieses
Abgrenzungskriterium zwar hilfreich sei, allerdings nicht erheblich, weil der Schwerpunkt im Rahmen von § 10 Abs. 2 S. 1 und S. 2 SGB VIII (beziehungsweise § 10 Abs. 4 S. 1 und S. 2 SGB VIII) kein taugliches Abgrenzungskriterium sei, denn die Regelung über den Vorrang zwischen Leistungen der Jugendhilfe und der
Sozialhilfe setze notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch des Hilfeempfängers auf Leistungen der Jugendhilfe als auch ein
Anspruch auf Sozialhilfe bestehe und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend
oder deckungsgleich seien. Nur wenn eine solche Fallkonstellation vorliegt, gibt es somit überhaupt ein Bedürfnis für eine
Vor- beziehungsweise Nachrangregelung. Sofern demnach Jugendhilfeleistungen mit den in Satz 2 der Vorschrift genannten Maßnahmen
der Eingliederungshilfe konkurrieren, so ist stets die Sozialhilfe vorrangig. Konkurrieren Jugendhilfeleistungen mit anderen
als den in Satz 2 genannten Sozialhilfeleistungen, so ist stets die Jugendhilfe vorrangig. Allerdings ist es erforderlich,
dass sich die Leistungen in qualifizierter Weise überschneiden oder einander gleichartig sind, denn die bloße Verknüpfung
einer Maßnahme mit einer zwangsläufig damit einhergehenden Annexleistung reicht dafür nicht aus (so Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 2. März 2006, s.o. für den Fall der Sicherstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Annexleistung zur außerfamiliären
Unterbringung in einer Pflegefamilie). Vielmehr ist auf die Hauptaufgaben der jeweiligen speziellen sozialhilferechtlichen
oder jugendhilferechtlichen Maßnahme abzustellen. Dieser Einschätzung hat sich auch das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
in seiner Entscheidung vom 30. Juli 2007 (- L 20 SO 15/06 -, juris) angeschlossen (vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss
vom 11. Juli 2007, s.o.). Insbesondere betrifft, was allerdings auch den bereits erwähnten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
unschwer zu entnehmen ist, die Regelung des § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung beziehungsweise § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII neue Fassung auch keineswegs nur das Konkurrenzverhältnis zwischen der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe gemäß §
35a SGB VIII und der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG beziehungsweise § 53 SGB XII, sondern dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass sämtliche jugendhilferechtlichen Maßnahmen nachrangig gegenüber
der Eingliederungshilfe nach dem BSHG beziehungsweise SGB XII für junge behinderte Menschen sind, sofern sie nur in qualifizierter Weise konkurrieren. Dies ergibt
sich bereits daraus, dass der Wortlaut von § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII alter Fassung beziehungsweise § 10 Abs. 4 S. 2 neuer Fassung lediglich davon spricht, dass die Leistung der Eingliederungshilfe nach dem BSHG beziehungsweise dem SGB XII den Leistungen nach diesem Buch vorgehen. Nach dem Wortlaut wird eben gerade nicht auf etwa die
Leistungen der Eingliederungshilfe nach diesem Buch abgestellt, so dass der Wortlaut eine solche eingeschränkte Auslegung
gerade nicht nahelegt (vgl. so auch schon Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. September 1999). Auch die systematische
Stellung dieser Vorschrift spricht dafür, dass Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG/SGB XII bei jungen Menschen
gegenüber sämtlichen jugendhilferechtlichen Maßnahmen vorrangig sind. Entsprechend ergibt sich auch, dass ein Anspruch nach
§ 35a SGB VIII auf Eingliederungshilfe gegenüber dem Jugendhilfeträger bei einer reinen vorliegenden seelischen Behinderung ohne weiteres
entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 alter Fassung beziehungsweise § 10 Abs. 4 S. 1 neuer Fassung SGB VIII der Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte gemäß § 39 BSHG beziehungsweise 53 SGB XII ebenfalls vorgeht, denn Satz 2 stellt nur auf die körperliche und geistige Behinderung ab (vergleiche
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Oktober 2005, - 12 B 03.1068 -, juris). Mit den im Streit stehenden Kollisionsregelungen
wollte der Gesetzgeber offensichtlich so weit wie möglich eindeutige Regelungen über die Leistungsverpflichtung schaffen und
damit auch Streitigkeiten in solchen Fällen reduzieren, in denen sowohl Jugendhilfemaßnahmen als auch sozialhilferechtliche
Eingliederungsmaßnahmen für ein und denselben zur Hilfebedürftigkeit führenden Lebenssachverhalt infrage kommen. Eine insoweit
einschränkende Auslegung dieser Vorschriften kommt daher nicht in Betracht (vergleiche auch Landessozialgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. Juli 2007, s.o.: zur Abgrenzung einer Maßnahme für Mutter und Kind nach § 19 SGB VIII gegenüber der Eingliederungshilfe nach dem BSHG, anhängig beim BSG unter B 8 SO 29/07 R).
Maßgeblich ist daher vorliegend allein die Frage, ob konkurrierende, deckungsgleiche oder aber überschneidende Leistungen
der Jugendhilfe mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG im Fall von S. T. in der streitgegenständlichen Zeit vorlagen. Der Senat stellt hierbei ebenso wie das Sozialgericht im Ausgangspunkt
auf eine konkrete Bedarfsbetrachtung im Einzelfall ab (vgl. auch Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 2. November
2006, - L 11 SO 13/05 -, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11. Juli 2007, s.o.), wie es sowohl den Vorschriften des
SGB VIII, zum Beispiel § 27 Abs. 2 oder § 35a Abs. 2 SGB VIII, aber auch zum Beispiel der Vorschrift des § 39 BSHG zu entnehmen ist. Dabei ergibt sich insbesondere aus den bereits erwähnten beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
und der bereits erwähnten Entscheidung des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ebenso wie aus Wortlaut und
Stellung von § 10 Abs. 2 SGB VIII beziehungsweise § 10 Abs. 4 SGB VIII neuere Fassung für den Senat keinen Zweifel, dass in diesem Zusammenhang nicht auf den Schwerpunkt der Leistung oder den
Leistungszweck abzustellen ist. Soweit teilweise und auch von dem Beklagten vertreten wird, dass generell für die Abgrenzung
und die rechtliche Einordnung einer Maßnahme zu fragen ist, ob ein Erziehungsdefizit für die konkrete Maßnahme ursächlich
ist oder nicht, so schließt sich der Senat dieser Ansicht in dieser Allgemeinheit bereits deshalb nicht an, weil in Fällen
der Behinderung ein Erziehungsdefizit nicht zwingend vorliegen muss oder aber auch schwer feststellbar ist und eine seelische
Behinderung in einer ungenügenden Erziehung ihre Ursache haben kann, jedoch nicht haben muss (Fieseler/Schleicher/Busch, Kinder-
und Jugendhilferecht, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII, Stand April 2007, § 10 Rdnr. 54). Aus diesem Grunde erscheint auch die teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Meinung, dass
eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Eingliederungshilfe nach dem BSHG/SGB XII danach vorgenommen werden
kann, ob die jeweiligen Eltern mit der Pflege und Erziehung des behinderten Kindes überfordert waren, eine vollstationäre
Maßnahme jedoch für den Fall, dass eine intakte Familie vorhanden gewesen wäre, entbehrlich gewesen sei und daher ein solcher
Fall als Hilfe zur Erziehung im Sinne des SGB VIII in Form der Heimerziehung oder in Form der Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege und nicht als Eingliederungshilfe zu qualifizieren
ist, in dieser Allgemeinheit nicht gerechtfertigt (so aber Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 30. April 2004, 12 B 308/04, juris; einschränkend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. Juli 2007, s.o.), zumal hierbei letztlich
eine Schwerpunktbewertung erfolgt und eine fiktive und abstrakte Betrachtung vorgenommen wird. Maßgeblich kann aber für die
Abgrenzung immer nur die konkrete Bedarfsbetrachtung im Einzelfall sein, wobei in diesem Zusammenhang zu prüfen ist, ob nach
Art und Umfang der Behinderung eine bestimmte sozialhilferechtliche Maßnahme, hier eine stationäre Eingliederungshilfe in
einem Heim erforderlich ist (so im Ergebnis auch Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. Juli 2007, s.o.).
Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die beiden letztgenannten Entscheidungen der Ansicht ist, dass S. T. wegen ihrer
Behinderung nicht der Eingliederungshilfe in vollstationärer Weise bedurft habe, da der Hauptgrund für die Heimunterbringung
ein erzieherisches Defizit gewesen sei und deshalb lediglich ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige bestanden
habe und zum Beweis sei für die Tatsache, dass S. keinen Bedarf auf Eingliederungshilfe in stationärer Weise hatte, beantragt
hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, so brauchte der Senat diesem hilfsweise gestellten Beweisantrag bereits deshalb
nicht nachzugehen, weil zur Überzeugung des Senats erzieherische Defizite als kausale Ursache für die Unterbringung im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht in maßgeblicher Weise ersichtlich sind und ein Bedarf an Eingliederungshilfe für S. auf Grund einer vorhandenen
geistigen Behinderung auch im Umfang einer stationären Unterbringung zur Überzeugung des Senats durch die in den Akten befindlichen
Gutachten bereits hinreichend sicher festgestellt ist und damit die behauptete Tatsache bereits erwiesen ist (vgl. §
244 Abs.
3 StPO). Bei S. T. mag eine Ursache für den Beginn der Maßnahme in 1995 bzw. 1998 möglicherweise auch die Überforderung der allein
erziehenden Mutter beziehungsweise der Großeltern gewesen sein und damit vielleicht auch ein Erziehungsdefizit bei der damals
noch nicht volljährigen Hilfeempfängerin, wofür sich allerdings aus den späteren gutachterlichen Stellungnahmen auch keine
durchgreifenden Anhaltspunkte ergeben, denn die Gutachterin hat im Wesentlichen auf die Behinderung als Grund für die vollstationäre
Maßnahme abgestellt. Der Beklagte selber hat in seinen vorprozessualen Schreiben jedenfalls teilweise eine Notwendigkeit der
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für notwendig erachtet und hierfür jedenfalls anfänglich allerdings nur eine seelische Behinderung für ausschlaggebend erachtet.
Für den hier streitgegenständlichen Zeitraum, in dem S. T. bereits volljährig war, spielen die von dem Beklagten benannten
erzieherischen Defizite nach Aktenlage nicht die tragende Rolle, denn die Beziehungen zur Familie haben zu diesem Zeitpunkt
keine so wesentliche Rolle mehr gespielt, vielmehr sind maßgeblich auch die Persönlichkeitsstörungen und die intellektuellen
Schwierigkeiten bei S., die in Form von Verhaltensauffälligkeiten in den Hilfeplänen beschrieben sind. Dies ergibt sich zum
Beispiel aus dem in den Akten befindlichen Hilfeplan vom 27. Oktober 2000, ausweislich dessen der Schwerpunkt der Jugendhilfemaßnahmen
zu diesem Zeitpunkt die berufliche Orientierung und die persönliche Förderung der Hilfeempfängerin S. T. war. Im Schwerpunkt
stand dabei unter anderem die Arbeit an der Persönlichkeitsstruktur sowie am Verhalten innerhalb der Wohngruppe und bei der
Tätigkeit in den Y.Werkstätten, wobei sich aus dem Hilfeplan ergibt, dass im Fall von S. eine Überprüfung vereinbart war,
um festzustellen, ob sie dem Personenkreis nach § 35a SGB VIII angehört. Auch aus dem weiteren Hilfeplan vom 2. Mai 2001 ergibt sich, dass die persönliche Förderung von S. neben der beruflichen
Orientierung im Vordergrund stand, und perspektivisch zu überlegen war, wie S. hin zu einer Selbstständigkeit gefördert werden
könne. Darüber hinaus zeigt der Hilfeplan, dass sie lebenspraktische Fertigkeiten in der Zwischenzeit erlernt hatte. Gleiches
ergibt sich aus dem fortgeschriebenen Hilfeplan vom 23. August 2001, wobei ab Juli des Jahres häufige Abwesenheitszeiten aufgrund
vermehrter Kontakte zu dem damaligen Verlobten bestanden, was letztlich zu der Einstellung der Hilfe aufgrund der mangelnden
Mitwirkung von S. im August 2001 führte. Selbst den älteren Berichten in den Akten des Klägers ist nicht eindeutig zu entnehmen,
dass ein reines Erziehungsdefizit Ursache für die damalige Heimunterbringung war. Berichtet wird zwar von Gewaltausbrüchen
gegenüber der Familie, einem auffälligen Sozialverhalten auf dem Stand einer 11 bis 12 Jährigen (S. war damals aber bereits
17 Jahre alt), abrupten Wechseln zwischen Aggressionen/Kampf und zuwendungsfähiger Anpassung, wobei auch beschrieben wurde,
dass Mutter und Großmutter in diesem Zusammenhang nicht mehr in der Lage waren, entsprechende Grenzen aufzuzeigen. Dass sich
aus diesen Beschreibungen in den Akten das von dem Beklagten beschriebene Erziehungsdefizit, das allein ausschlaggebend für
die Heimunterbringung gewesen sein soll, ergeben soll, erschließt sich dem Senat so nicht, insbesondere nicht unter Berücksichtigung
des Hilfeplans vom 4. März 1999. Hinzu kommt, dass der Beklagte in seiner Berufungsbegründung auch selber ausführt, dass jedenfalls
bis zuletzt der Schwerpunkt der Maßnahme auf die persönliche Förderung der Hilfeempfängerin gerichtet war.
Entscheidend ist aber aus Sicht des Senats vor allen Dingen, dass sich in den Akten der Beteiligten bereits mehrere gutachterliche
Stellungnahmen der Ärztin für Psychiatrie befinden, aus denen sich eine bei S. festgestellte wesentliche nicht nur vorübergehende
geistige Behinderung im Sinne von § 39 BSHG ergibt, die aus gutachterlicher Sicht für die vollstationäre Unterbringung entscheidend war. Aus diesen für den Senat nachvollziehbaren
Stellungnahmen ergibt sich zur Überzeugung des Senats damit hinreichend sicher, dass aus Sicht der Ärztin, die S. mehrfach
persönlich begutachtet hat, auch ein Bedarf an vollstationärer Unterbringung auf Grund der geistigen Behinderung bestanden
hat. Zu erwähnen sind hier insbesondere die Stellungnahmen vom 16. Februar 2001, 14. Februar 2002 und vom 8. November 2004,
die sämtlich auf einer ambulanten Untersuchung der Hilfeempfängerin beruhten und von dem Beklagten in keiner Weise hinreichend
substantiiert in Zweifel gezogen worden sind. Insbesondere hat die Ärztin in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 7. März 2001
ausgeführt, dass die geistige Behinderung bei S., die als eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Behinderung im Sinne
von § 39 BSHG von ihr eingestuft wurde, im Vordergrund stand und für die vollstationäre Maßnahme entscheidend war. Diese Ausführungen der
Gutachterin sind für den Senat überzeugend und schlüssig, da sie zum einen auf mehrfachen persönlichen Begutachtungen der
Hilfeempfängerin beruhen, von einer Fachärztin stammen und sich zum anderen mit den zahlreichen Schilderungen in den fortgeschriebenen
Hilfeplänen und den sonstigen medizinischen Unterlagen, insbesondere dem neurologischen Befund des Diplom Psychologen W. vom
11. Januar 2001 auch schlüssig decken. Der Beklagte hat diese gutachterlichen Feststellungen nicht substantiiert in Zweifel
gezogen, sondern vielmehr pauschal darauf abgestellt, dass allein ein Erziehungsdefizit für die Maßnahme der Heimunterbringung
kausal gewesen sei und nicht die Behinderung als solche, so dass wegen der Behinderung eine Unterbringung nicht nötig gewesen
wäre. Ein solches Defizit wird aber von der Gutachterin nicht erwähnt und erschließt sich, wie bereits ausgeführt, jedenfalls
für die hier strittige Zeit, dem Senat auch sonst nicht als tragende Ursache. Vielmehr ist der Senat unter Berücksichtigung
der gutachterlichen Stellungnahmen davon überzeugt, dass S. T. in der hier maßgeblichen Zeit nach Art und Schwere der von
der Gutachterin geschilderten Behinderung und den damit einhergehenden Fähigkeitsstörungen Anspruch auf Eingliederungshilfe
in Form der Unterbringung in einem Heim nach Sozialhilferecht gegenüber dem Beklagten hatte und dieser auch bedurfte. Es bestand
daher für den Senat kein Anlass, weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob S. T. in der streitigen Zeit einen (behinderungsbedingten)
Bedarf an Eingliederungshilfe in stationärer Weise hatte.
Im Unterschied zu der von dem Beklagten angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Saarland vom 11. Juli
2007 (s.o.) lag in dem dortigen Fall lediglich eine leichte Behinderung vor sowie eine Arthritis. Der Hilfeempfänger bedurfte
allerdings einer erhöhten Pflege bei den Mahlzeiten und beim An- und Ausziehen und er litt an nächtlicher Bettnässerei. Demgegenüber
war den Eltern das Sorgerecht wegen Vernachlässigung und Unterernährung ihres Kindes entzogen worden. Der Sachverhalt ist
daher bereits vom tatsächlichen her nicht vergleichbar, zumal die bei S. festgestellte mittelgradige geistige Behinderung
mit erheblichen Auffälligkeiten einherging, die durch die Maßnahme erheblich abgemildert werden konnten. Die Behinderung ist
hier nach ärztlicher Einschätzung kausal für die Heimunterbringung.
Entscheidend kommt auch noch hinzu, dass das Sozialgericht entgegen der Ansicht des Beklagten weiterhin zutreffend festgestellt
hat, dass S. T. während der Zeit ihres Aufenthalts im Jugendheim X-Stadt auch Eingliederungshilfeleistungen tatsächlich erhalten
hat. Unerheblich ist es aus Sicht des Senats, dass der letzte Bewilligungsbescheid lediglich Hilfe zur Erziehung für Volljährige
nennt, denn maßgeblich ist eine konkrete Betrachtungsweise, wobei Eingliederungshilfe - wie bereits ausgeführt - auch häufig
als Maßnahme zur Erziehung erbracht wird. Aus den bereits in Bezug genommenen Hilfeplänen ergibt sich unzweifelhaft zur Überzeugung
des Senats, dass auch Eingliederungshilfeleistungen tatsächlich erbracht worden sind und diese auch vom Kläger verantwortet
wurden. Die Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe sind über § 35a SGB VIII den Vorschriften des BSHG beziehungsweise SGB XII zu entnehmen. Wesentliches Ziel der Eingliederungshilfe nach dem BSHG/SGB XII ist die Eingliederung
eines behinderten Menschen in die Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung der Förderung der Selbstbestimmung behinderter
Menschen, der Förderung einer gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unter Vermeidung einer Benachteiligung
gegenüber nichtbehinderten Menschen, wobei sich zum Beispiel aus § 53 Abs. 3 SGB XII beziehungsweise § 39 Abs. 3 BSHG ergibt, dass es die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder abzumildern,
den Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie ihnen die Ausübung eines
angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen und sie im Übrigen soweit wie möglich unabhängig
von der Pflege zu machen. Konkretisiert werden diese allgemeinen Ziele in § 54 SGB XII beziehungsweise § 40 BSHG, wobei zum Beispiel insbesondere auch die Hilfe zur Ausbildung für eine angemessene Tätigkeit dort erwähnt ist. Unter Berücksichtigung
der Schilderungen in den Hilfeplänen sind, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, solche Leistungen an S. tatsächlich
erbracht worden und wurden von dem Kläger getragen. Sie war zum Beispiel seit August 2000 in den Y. Werkstätten beschäftigt,
wobei sie hierfür zunächst ein Trainingsprogramm durchlaufen hatte. Des Weiteren ging es während des gesamten Zeitraums darum,
für S. eine berufliche Orientierung zu finden und sie demgemäß bei einer angemessenen Tätigkeit zu unterstützen. Darüber hinaus
ging es aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten, zum Teil auch aggressiven Verhaltens sowohl in den Y. Werkstätten als auch
in der Gruppe darum, im Persönlichkeitsbereich verhaltensunterstützend tätig zu werden. Darüber hinaus wurde darauf geachtet,
dass zum Beispiel eine zahnärztliche Behandlung selbstständig weitergeführt wurde und auch Fragen der Empfängnisverhütung
geregelt wurden und sie gelernt hat insgesamt in der Körperhygiene und Gesundheitspflege auf sich zu achten. Insgesamt wurde
festgestellt, dass S. den festen Rahmen der Wohngruppe als Unterstützungs- und Orientierungsmöglichkeit bedurfte. Hierbei
handelt es sich eindeutig in tatsächlicher Hinsicht um Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen einer zur Überzeugung
des Senats hier erforderlichen Hilfe in vollstationärer Weise. Auch in der hier strittigen Zeit wurden noch Eingliederungshilfeleistungen
erbracht, wie sich z.B. aus dem Hilfeplan vom 2. Mai 2001 ergibt, denn S. war noch in der betreuten Mädchengruppe voll eingebunden
und wurde in der beruflichen Orientierung durch ein Beschäftigungsmodell im Jugendheim unterstützt. Außerhalb der Gruppe und
des Heims bestanden aber nach wie vor erhebliche Schwierigkeiten, so dass die Weiterführung der Maßnahme erforderlich war.
Auch der Umstand, dass S. in einer Jugendhilfeeinrichtung betreut wurde, spricht entgegen der Einschätzung des Beklagten nicht
dafür, dass keine Eingliederungshilfeleistungen, sondern nur Hilfen zur Erziehung geleistet wurden. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass § 35a Abs. 4 SGB VIII die Kombination der beiden Hilfearten ausdrücklich vorsieht und unterstellt, dass Einrichtungen vorhanden sind oder gefunden
werden können, die beide Ziele und beide Aufgaben gleichzeitig erfüllen können.
Auch der Einwand des Beklagten, dass S. sich gegen Ende der Maßnahmen nur noch seltener in der Gruppe aufgehalten habe und
sich bereits daran zeige, dass kein Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen bestanden habe, greift nicht durch. Zum einen
ergibt sich aus dem Hilfeplan vom 2. Mai 2001 jedenfalls, dass S. zu diesem Zeitpunkt noch eine feste Position in der Gruppe
inne hatte, den dortigen Verpflichtungen gewissenhaft nachgekommen war und darüber hinaus nach Scheitern der Tätigkeit in
den Y. Werkstätten an 3 Tagen in der Wäscherei im Jugendheim X-Stadt sowie an zwei Tagen in der Gruppe arbeitete und die dort
anfallenden Hausarbeiten erledigte sowie unterstützend bei der Nahrungszubereitung tätig war. Natürlich war bereits zu diesem
Zeitpunkt feststellbar, dass sie ihre freie Zeit mit ihrem damaligen Freund Z. verbrachte und teils auch ein Wochenende oder
einzelne Tage/Nächte dort verbrachte. Diese Verselbstständigung im zunehmenden Maße war allerdings gerade Ziel der Maßnahme
und auch die Beziehung zu ihrem damaligen Freund geht einher mit einer gewissen Verselbstständigung, die gerade beabsichtigt
war. Daraus zu schließen, dass damit Eingliederungshilfe nicht (mehr) erforderlich war, ist nicht zutreffend. Denn Ziel der
Eingliederungshilfe ist es ja auch, den betreffenden Menschen unabhängig zu machen von Pflegeleistungen. Aus dem Hilfeplan
ergibt sich allerdings auch, dass gerade durch die Beziehungen zu ihrem damaligen Freund aktuelle Konflikte entstanden sind,
die deutlich gemacht haben, dass S. weiterhin lernen musste, sich abzugrenzen gegenüber anderen Menschen. Jedenfalls zu diesem
Zeitpunkt (Mai 2001) wurde die Fortführung der Maßnahme für weiterhin erforderlich gehalten, wobei ein Wechsel in eine koedukative
Wohngruppe ins Auge gefasst worden war, um eine weitere Verselbstständigung zu erreichen. Verstärkte Abwesenheitszeiten ergaben
sich schlussendlich offensichtlich erst ab Juni oder Juli 2001, im August kehrte sie nicht in das Heim zurück. Zum einen handelt
es sich hierbei aber lediglich um einen kurzen Zeitraum vor Ende der hier strittigen Zeit, zum anderen ergibt sich aus dem
in Bezug genommenen Hilfeplan vom 23. August 2001 und dem Anschreiben der Einrichtung an den Kläger vom 27. August 2001 zur
Überzeugung des Senats, dass S. T. gerade in dieser Phase weiter Eingliederungshilfeleistungen benötigt hätte, denn sie schien
nach dem Eindruck der Einrichtung intellektuell nicht erreichbar und war offensichtlich nach Einschätzung der Mitarbeiter
der Einrichtung nicht in der Lage, die Konsequenzen ihres Handelns realistisch zu erfassen. Auch aus dem Hilfeplan vom 23.
August 2001 ergibt sich, dass S. soziale Wahrnehmung gestört schien und sie auch tatsächliche Zusammenhänge nicht verstanden
hat. Die Mitarbeiter gingen von einer starken Beeinflussung dritter Seite aus. Letztlich schien aber noch Ende Juli 2001 die
weitere Unterbringung dringend erforderlich. Deshalb bot man ihr auch als Orientierungshilfe an, regelmäßig in die Gruppe
zu kommen und teilte ihr auch das Essensgeld aus, offensichtlich um S. wenigstens noch sporadisch erreichen zu können. Wie
der Beklagte vor dem Hintergrund dieser Schilderungen der Einrichtung zu der Einschätzung gelangt, dass kein Anspruch mehr
auf Eingliederungshilfeleistungen zu diesem Zeitpunkt bestanden habe, erschließt sich dem Senat nicht.
Soweit der Beklagte schließlich meint, dass das Sozialgericht die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Jahr 1999 hinsichtlich der Abgrenzung von Sozialhilfe und Jugendhilfe verkannt habe, so kann sich der Senat dieser
Einschätzung ebenfalls nicht anschließen. Dies deshalb, weil das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, dass Leistungen
der Jugendhilfe in Form der dort erwähnten Eingliederungshilfe für seelische Behinderte und nach Einschätzung des Senats darüber
hinaus zusätzlich in Form der Hilfe zur Erziehung für junge Volljährige tatsächlich bewilligt und verantwortet wurden und
hierauf auch ein Anspruch gegenüber dem Kläger bestanden hat und darüber hinaus auch zutreffend festgestellt hat, dass diese
S. T. erbrachten Leistungen auch kongruent sind mit solche Leistungen, die der Beklagte in Form der Eingliederungshilfe auch
in vollstationärer Weise nach dem BSHG in seiner Zuständigkeit hätte erbringen können und müssen, wenn er denn rechtzeitig tätig geworden wäre.
Gleichartige Leistungen im Sinne von § 10 Abs. 2 SGB VIII zwischen der gewährten Hilfe nach § 34 SGB VIII/§ 35a SGB VIII und denen der Eingliederungshilfe nach § 39 BSHG für geistig behinderte Personen sind zur Überzeugung des erkennenden Senats vorliegend feststellbar, denn wie bereits ausgeführt,
war auch die Eingliederungshilfe in einem Heim nach Sozialhilferecht für S. erforderlich. Damit liegt entgegen der Auffassung
des Beklagten ein klassischer Fall von § 10 Abs. 2 SGB VIII alter Fassung beziehungsweise § 10 Abs. 4 SGB VIII neuer Fassung vor, wobei sich der Vorrang der Eingliederungshilfe im vorliegenden Fall aus § 10 Abs. 2 S. 2 SGB VIII alter Fassung ergibt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der bereits erwähnten Entscheidung vom 23. September 1999
gerade ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Heimerziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht mit der Eingliederungshilfe
wegen einer geistigen Behinderung in einem Heim nach Sozialhilferecht konkurrieren könne und demgemäß die Sozialhilfe vorrangig
sei. Betrachtet man den Umstand, dass die Jugendlichen bei der Heimerziehung auch in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung
sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden sollen und insgesamt in ihrer Entwicklung gefördert werden
sollen, so lassen sich im übrigen auch unschwer deutliche Überschneidungen mit den Zielen der Eingliederungshilfe nach dem
BSHG beziehungsweise SGB XII erkennen.
Somit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X vorrangig verpflichteter Leistungsträger gegenüber dem nachrangig verpflichteten Kläger ist, so hat weiterhin das Sozialgericht
zutreffend festgestellt, dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 SGB X vorliegen und auch ein Fall nach § 103 SGB X, der den Anspruch ausschließen würde, nicht vorliegt. Weiterhin hat das Sozialgericht richtig festgestellt, dass der Kläger
seinen Anspruch rechtzeitig im Sinne von § 111 SGB X angemeldet hat und der Anspruch nicht verjährt ist. Die Höhe der zu erstattenden Leistungen hat das Sozialgericht an Hand
des übersandten Systemausdrucks zutreffend in Euro umgerechnet und hiervon noch eine Überzahlung der Einrichtung an den Kläger
in Abzug gebracht und Zinsen aus §
288, §
291 ZPO in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2005 (Rechtshängigkeit, §
94 SGG) zugesprochen. Der Senat nimmt wegen dieser Feststellungen und die insoweit jeweils ausgeführten rechtlichen und tatsächlichen
Würdigungen auf die zutreffenden Gründe der sozialgerichtlichen Entscheidung gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
2 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert stützt sich auf § 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat insbesondere gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG keine grundsätzliche Bedeutung.