LSG Hessen, Urteil vom 26.01.2009 - 9 SO 48/07
Anspruch auf Sozialhilfe; Bewilligung von Eingliederungshilfe; Berücksichtigung des Kapitals aus einem Bausparvertrag; Schutz
wegen baldiger Beschaffung einer angemessenen Eigentumswohnung
Zur Prüfung, ob vorhandenes Kapital nachweislich zur baldigen Beschaffung einer angemessenen Eigentumswohnung des Hilfebedürftigen
dient, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, die vom Gericht in vollem Umfang überprüfbar ist. Der Schutz dieses Vermögens
tritt nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII ein, wenn ein Bausparvertrag abgeschlossen wurde, eine dreijährige Sparphase geplant
ist und eine vertraglich verpflichtende Zusage der Eltern hinsichtlich weitergehender Finanzierungsmittel sowie ein tragfähiges
Finanzierungskonzept für die Zeit nach dem Kauf vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlhiV § 6 Abs. 3 Nr. 7
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 2
,
BSHG§88Abs2DV § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 1
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
,
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9
,
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 20.02.2007 S 18 SO 168/05