Sozialversicherungsbeitragspflicht eines geschäftsführenden Gesellschafters
Begriff der Sperrminorität
Mangelnde Vorhersehbarkeit einer Rechtsmacht
Gründe
I.
Streitig im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des am 3. Juli 2020
eingelegten Widerspruchs, der sich gegen den Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. Juni 2020 richtet, mit dem
die statusrechtliche Beurteilung wegen der streitigen abhängigen Beschäftigung des geschäftsführenden Gesellschafters C. erfolgt
ist.
Das Stammkapital der Antragstellerin beträgt laut beglaubigter Satzung und Handelsregisterauszug 25000 €. An diesem war die
Dachdeckerei L. GmbH im streitigen Zeitraum mit 255 Geschäftsanteilen von je 50 €, also mit 51 % beteiligt, und der Geschäftsführer
C. mit 245 Geschäftsanteilen von je 50 €, also insgesamt 49 % beteiligt. Laut Satzung (vgl. § 7) wurden Gesellschafterbeschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Abgestimmt wurde nach Geschäftsanteilen, wobei ein Geschäftsanteil
von 50 € einer Stimme entsprach. Mit dem Gesellschafterbeschluss vom 28. Juli 2015 wurde die Geschäftsanteilsverteilung durch
Einziehung von Geschäftsanteilen geregelt. Beide vorgenannte Gesellschafter hielten jeweils einen Geschäftsanteil von 300
€ und 244 Geschäftsanteile von je 50 €, also insgesamt jeweils Geschäftsanteile im Wert von 12500 € (50 % der Geschäftsanteile).
Zwischenzeitlich ist die Änderung der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen worden (s. Handelsregisterauszug
vom 22. Juni 2020).
Die Antragsgegnerin führte bei der Antragstellerin in der Zeit vom 07. Oktober 2019 bis zum 5. Juni 2020 eine Betriebsprüfung
nach § 28p
SGB IV für den Zeitraum 01. Juli 2015 bis 31. Dezember 2018 durch und erließ am 8. Juni 2020 nach erfolgter Anhörung den angefochtenen
Bescheid, mit dem sie feststellte, dass der Geschäftsführer C. versicherungspflichtig in der Rentenversicherung und nach dem
Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses sei. Letzterer sei seit dem 01. Juli 2015 von der Antragstellerin
abhängig beschäftigt worden (wegen der Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses vgl. den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag
vom 29. Juni 2015). Er habe weniger als 50% der Gesellschaftsanteile gehalten und auch über keine Sperrminorität verfügt,
weshalb er keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft habe nehmen können, insbesondere habe er keine
ihn betreffenden missliebigen Gesellschafterbeschlüsse verhindern können. Außerhalb des Gesellschaftervertrages (Satzung)
zustande gekommene, sich auf die Stimmverteilung auswirkende Abreden seien für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung
ohne Bedeutung. Abzustellen sei allein auf die Rechtsmacht laut Gesellschaftsvertrag und die damit verbundene durchsetzbare
Einflussmöglichkeit auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafterbeschluss vom 28. Juli 2015 wirke
sich auf die statusrechtliche Beurteilung nicht aus, weil es für den gesamten Prüfzeitraum an einer Eintragung im Handelsregister
gefehlt habe.
Hiergegen legte die Antragstellerin am 3. Juli 2020 Widerspruch ein. Mit dem Schreiben vom 30. Juli 2020 begründete er den
Rechtsbehelf und beantragte zugleich, die Vollziehung des zugehörigen Beitragsbescheides vom 11. Juni 2020 auszusetzen, solange
das Widerspruchsverfahren zum „Grundlagenbescheid“ andauere.
Mit dem Bescheid vom 11. Juni 2020 setzte die Antragsgegnerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 46279,68
€ fest und forderte die Antragstellerin zur Zahlung auf. Mit Schreiben vom 30. Juli 2020 beantragte die Antragstellerin unter
Hinweis darauf, dass „gegen den zugehörigen Grundlagenbescheid Widerspruch eingelegt ist“, nochmals „die Aussetzung der Vollziehung
zum Zahlungsbescheid“, was die Antragsgegnerin jedoch ablehnte.
Am 02. Oktober 2020 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Rostock einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass der o. g. Geschäftsführer bereits
im Prüfzeitraum über 50 % der Anteile gehalten habe. Diese sei davon ausgegangen, dass jede nachfolgende Beteiligungsveränderung
nur infolge notariell beurkundeter Geschäftsanteilsabtretung erfolgen könne. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung
des BSG verfange nicht. Diese betreffe lediglich schuldrechtliche Vereinbarungen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin könnten
sich Veränderungen in der Verteilung der Geschäftsanteile und nachfolgender (ggf. auch disquotaler) Aufstockung der verbleibenden
Geschäftsanteile, beides allein durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss, ergeben. Dieses Vorgehen sei nicht beurkundungspflichtig.
Dadurch entstehe eine dingliche gesellschaftsrechtliche Lage, die ohne Willen des betreffenden Gesellschafters nicht mehr
abänderbar sei. Das Einziehungsverfahren gemäß § 34 GmbHG – letzteres liege hier vor - sei eine rechtlich gleichwertige Alternative zu einem Abtretungsverfahren. Durch die Gesellschafterbeschlüsse
vom 28. Juli 2015 sei die Gründungsverteilung korrigiert worden. Insoweit werde Bezug genommen auf die Satzung der Gesellschaft
vom 29. Juni 2015, die Satzungsänderung vom 14.Juli 2015 sowie ergänzend auf den Handelsregisterauszug. Aufgrund des Beschlusses
vom 28. Juli 2015 hätten beide Gesellschafter im Ergebnis jeweils 50 % der Geschäftsanteile gehalten. Diese geänderten Beteiligungsverhältnisse
habe der Geschäftsführer (lediglich deklaratorisch) durch Änderung der Gesellschafterliste beim Handelsregister hinterlegen
müssen. Dies sei zunächst unterblieben, zwischenzeitlich aber nachgeholt worden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03. Juli 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zur sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung vom 08. Juni 2020 anzuordnen, mit der Folge, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung auch den zugehörigen Beitragsbescheid
der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2020 erfasst.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Das SG hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 14. Oktober 2020 abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des o. g. Widerspruchs der Antragstellerin sei nicht anzuordnen, vgl. §
86b Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
86a Abs.
2 Nr.
1 SGG.
Im Rahmen der gesetzlich angeordneten Interessenabwägung sei in Anlehnung an §
86a Abs.
3 Satz 2
SGG maßgeblich, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden, was hier im Ergebnis
nicht der Fall sei. Zu Recht habe die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 08. Juni 2020 festgestellt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer
der Antragstellerin der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund des
bestehenden abhängigen Beschäftigungsverhältnisses unterliege.
Dieser habe auch nicht bereits aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 28. Juli 2015 Geschäftsanteile im Umfang von 50
% des Stammkapitals gehalten und damit über keine Sperrminorität verfügt. Die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste
zum Handelsregister sei erst am 22. Juni 2020 und damit entgegen der Verpflichtung aus § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht unverzüglich erfolgt und für die statusrechtliche Beurteilung im relevanten Prüfzeitraum irrelevant.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gelte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils
nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen sei. Eine vom Erwerber in Bezug
auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gelte nach § 16 Abs. 1 Satz 2 GmbHG als von Anfang an wirksam, wenn die Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister
aufgenommen werde. Allein der im Handelsregister eingetragene Gesellschafter sei zur Geltendmachung sämtlicher Verwaltungs-
und Vermögensrechte befugt und nur ihn dürfe die GmbH als Gesellschafter behandeln (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 16 GmbHG, Rn. 36). Folglich habe der Gesellschafter-Geschäftsführer im Prüfzeitraum von dem ihm durch den Gesellschafterbeschluss
vom 28. Juli 2015 zugewachsenen Anteil am Stammkapital der Antragstellerin allenfalls mit Zustimmung des weiteren Gesellschafters
Gebrauch machen können. Denn ohne den Zuwachs aus dem Gesellschafterbeschluss vom 28. Juli 2015 habe dieser lediglich über
49 % der Geschäftsanteile verfügt und habe etwaige missliebige Weisungen der Gesellschafterversammlung nicht kraft eigener
Rechtsmacht verhindern können.
Aus den vorgenannten Gründen bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an dem Beitragsbescheid der Antragsgegnerin von 11.
Juni 2020. Einwendungen gegen die Beitragsberechnung seien von der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden und seien
auch sonst nicht ersichtlich.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 19. Oktober 2020 zugestellt worden ist, richtet sich ihre Beschwerde vom
22. Oktober 2020, mit welcher sie ihr Anliegen weiterverfolgt.
Die Argumentation des Sozialgerichtes zur Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG sei im Ergebnis nicht überzeugend. Der o. g. Geschäftsführer-Gesellschafter habe vor einer jeden, von ihm selbst einzuberufen
Gesellschafterversammlung für den Fall der Ankündigung von Weisungsbeschlüssen oder sonstigen Beschlüssen, die seine Geschäftsführung
berühren würden, jederzeit eine geänderte Gesellschafterliste unter Ausweis des geänderten Umfangs seiner Beteiligung zum
Handelsregister einreichen können (§ 40 GmbHG). Damit sei faktisch allein sein materieller Beteiligungsumfang an der Antragstellerin für seine statusrechtliche Einstufung
maßgeblich. Das Bestehen eines die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausschließenden Umfangs der Beteiligung – hier
durch das Herbeiführen einer Sperrminorität - habe er allein aufgrund des ihm eingeräumten potentiellen Stimmrechtes beherrscht.
Die zugrundliegenden Rechte zur Änderung der Gesellschafterliste und zur materiellen Beteiligung hätten ihm auch nicht gegen
seinen Willen entzogen werden können.
Zudem und vor allem habe der Gesellschafter-Geschäftsführer aber bereits über eine Sperrminorität in einer Gesellschafterversammlung
verfügt, und zwar auch ohne vorherige Änderung der Gesellschafterliste. Die auf die erworbene weitere 1 % Beteiligung abgegebenen
(Gegen-)Stimmen des Gesellschafter-Geschäftsführers seien nach § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG nämlich als wirksam zu behandeln, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer dies so entscheide und von ihm unverzüglich nach
der Gesellschafterversammlung (selbst) herbeigeführt werde.
Sperrminorität bedeute die (unentziehbare) rechtliche Möglichkeit der Verhinderung von Weisungsbeschlüssen zur Geschäftsleitung.
Dabei sei die rechtliche Gestaltung im Einzelfall nicht vorgeschrieben. In der Regel werde dies ein Anteilserwerb von mind.
50 % unter Ausweis derselben in der Gesellschafterliste sein, zwingend sei dies jedoch nicht.
Die vom LSG angeführte Entscheidung des BSG vom 14. März 2018 betreffe eine gänzlich anders gelagerte Fallgestaltung. Es gehe vorliegend weder um rein wirtschaftliche
Verflechtungen noch um bloße Stimmbindungsverträge.
Die hier vorliegende 50 % - Beteiligung des Gesellschafters C. sei nämlich gerade nicht außerhalb der Satzung sondern im satzungsgemäßen
Einziehungsverfahren zustande gekommen (Satzungsregelung zuzüglich ausführender Gesellschafterbeschluss). Diese satzungsgemäßen
Verfügungen seien (nur) an den Regelungen des GmbH-Gesetzes zu messen. Danach sei die Gestaltung der Sperrminorität im Prüfungszeitraum (bereits) rechtlich gebunden gewesen, ohne dass
außerhalb einvernehmlicher Verständigungen eine Abänderung dieser rechtlichen Gebundenheit möglich gewesen sei. Es habe für
den Gesellschaftergeschäftsführer die feste Möglichkeit bestanden, jede Weisung von Gesellschafterseite zu verhindern. Vorliegend
habe eine echte Sperrminorität vorgelegen, die auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher
Tatbestände entsprochen habe, da sie (wie eine Abtretung entsprechender Geschäftsanteile auch) nur durch einvernehmliches
Rechtsgeschäft wieder habe abbedungen werden können. Solange solches nicht erfolge, gelte die Sperrminorität, was also auch
nicht rückwirkend abänderbar und damit hinreichend vorhersehbar sei. Vorhersehbarkeit sei nach BSG nicht mit Aufklärbarkeit und Beweisbarkeit gleichzusetzen.
Das BSG (vgl. das Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R) habe die mangelnde Vorhersehbarkeit der Rechtsmacht aufgrund einer Stimmbindungsvereinbarung (lediglich) mit der jederzeit
möglichen Kündigung der Stimmbindungsvereinbarung begründet, weil der dortige Mitgesellschafter jederzeit seine Rechtsmacht
habe wiederherstellen können. Hier sei die Situation eine andere. Denn die aus § 16 Absatz 1 S. 2 GmbHG folgende Rechtsmacht des Gesellschafter-Geschäftsführers C., jeden „Weisungs-Gesellschafterbeschluss“ verhindern zu können,
sei durch die Mitgesellschafter (allein) nicht umkehrbar gewesen.
§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbH könne nicht als Begründung für eine notwendige Publizität der Rechtsmacht (nur nach Gesellschafterliste)
dienen, da eben § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG den Satz 1 der Bestimmung wieder einschränke und also gerade (im Spezialfall eines Erwerbs von Geschäftsanteilen in einer
Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge) eine Berechtigung des Erwerbers gegenüber der Gesellschaft ohne vorherige Publizität zulasse,
eine Nichttransparenz der geänderten Rechtsmacht also insoweit gerade zulasse.
Die Antragstellerin beantragt durch ihren Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 03. Juli 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zur sozialversicherungsrechtlichen
Beurteilung vom 08. Juni 2020 anzuordnen, mit der Folge, dass die angeordnete aufschiebende Wirkung auch den zugehörigen Beitragsbescheid
der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2020 erfasst.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Senat hat mit dem Beschluss vom 21. Dezember 2020 den Gesellschafter-Geschäftsführer C. beigeladen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und von der Antragsgegnerin beigezogenen Verwaltungsakten
hingewiesen.
II.
Die gemäß §§
172,
173 SGG form- und fristgerecht erhobene und auch im Übrigen zu-lässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender
Begründung hat das SG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des (alleinigen) Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. Juni 2020 abgelehnt.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorgenannten Bescheides. Nach der Gesamtabwägung aller entscheidungsrelevanten
Umstände war der Geschäftsführer C., der im relevanten Zeitraum zugleich Minderheitsgesellschafter der Antragstellerin war,
im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.
Die Antragsgegnerin dringt mit ihren Argumenten nicht durch. Denn ungeachtet der Rechtswirkungen des § 16 Absatz 1 Satz 2 GmbHG, wonach die geänderte Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufzunehmen
ist, hat der Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich mangels Eintragung der geänderten Gesellschafterliste im Handelsregister
und damals fehlender Publizität der vollständigen gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Prüfzeitraum keine 50% der Gesellschaftsanteile
gehalten. Nur dann hätte er über eine sogenannte Sperrminorität verfügt. Deshalb war er aus Rechtsgründen nicht in der Lage,
ihm missliebige Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern.
Für die statusrechtliche Einordnung eines Gesellschafters ist allein auf die im Handelsregister publizierte Eintragung der
Gesellschafter mit ihren jeweiligen Geschäftsanteilen abzustellen. Denn es fehlt bereits an einer uneingeschränkten Parallelität
von zivil- und gesellschaftsrechtlich relevanten Beziehungen und sozialversicherungsrechtlich vorzunehmenden Wertungen (vgl.
BSG, Urteil vom 24. Januar 2007– B 12 KR 31/06-SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 Rn. 21, 26, 30). Nicht alles, was gesellschaftsrechtlich zulässig ist, entfaltet im Sinne einer Automatik entsprechende
Wirkungen im Rahmen der nach §
7 Abs.
1 SGB IV vorzunehmenden Abwägung. Zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Rentenversicherungsträger ist vielmehr daran anzuknüpfen,
dass das Handelsregister bestimmte gesellschaftsrechtliche Verhältnisse publiziert. Die von der Antragstellerin vertretbare
Rechtsauffassung stellt es dagegen in das Belieben des Gesellschafter-Geschäftsführers, wann es zu einer rechtlich relevanten
Änderung der gesellschaftsrechtlich relevanten Verhältnisse kommt. Dieser würde allein – er beruft die Gesellschafterversammlung
ein und kann die geänderte Gesellschafterliste nachträglich zum Handelsregister anmelden - und damit willkürlich über das
„Ob“ und das „Wann“ seines sozialrechtlichen Status´ entscheiden. Die Feststellung der tatsächlichen Rechtslage wäre somit
anfällig für Manipulationsversuche und überdies von ggf. schwierigen Beweisermittlungen (z. B. dazu, ob und wann tatsächlich
relevante Gesellschafterbeschlüsse gefasst worden sind und wann die geänderte Gesellschafterliste noch im Rechtssinne unverzüglich
in das Handelsregister aufgenommen worden ist, was nach Ansicht der Antragstellerin wohl noch nach Jahren möglich wäre) abhängig.
Eine solche unklare rechtliche Situation aufgrund der im GmbHG geregelten „Rückbeziehung der Legitimationswirkung“ ist evident mit der Vorhersehbarkeit sozialrechtlicher Verhältnisse nicht
zu vereinbaren.
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass hier nicht ersichtlich ist, dass die geänderte Gesellschafterliste unverzüglich,
also ohne schuldhaftes Zögern (§
121 Abs.
1 Satz 1
BGB) in das Handelsregister aufgenommen worden ist. Die hier verstrichene Zeit spricht eher für ein schuldhaftes Zögern des zuständigen
Geschäftsführers, was zur endgültigen Unwirksamkeit der Rechtshandlung geführt hätte (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 16 GmbHG, juris Rn. 49).
Der Senat verweist nach eigener Prüfung und zur weiteren Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts
Stralsund vom 14. Oktober 2020 und im Übrigen auf die Begründung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 08. Juni 2020, was
hiermit festgestellt wird (vgl. §
136 Abs.
3 i. V. m. 142 Abs.
1 SGG).
Abschließend weist der Senat darauf hin, dass in diesem Verfahren nicht zu prüfen ist, ob die Vollstreckung der Beitragsforderung
eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der nicht angefochtene Beitragsbescheid
ist bestandskräftig. Überdies fehlt bislang jeglicher Vortrag dazu, dass die gesetzlich vorgesehene Vollstreckung angedroht
worden und die Antragstellerin nicht zur Zahlung der nachgeforderten Beiträge in der Lage ist, was sie zudem glaubhaft machen
müsste.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar, §
177 SGG.
Die (auf volle Euro gerundete) Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §
197a Abs.
1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse der Antragstellerin entspricht in der Regel der Höhe der Beitragsforderung. Wegen des identischen wirtschaftlichen
Interesses ist der Streitwert insgesamt in Höhe eines Bruchteils der Beitragsforderung anzusetzen, der hier im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen des dem Senat eingeräumten Ermessens in ständiger Rechtsprechung mit einem Viertel
angesetzt wird.