LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.02.2007 - 8 B 11/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Folgen fehlender Mitwirkung
Ein Antragsteller auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II darf die ihm zumutbaren Mitwirkungshandlungen nicht verweigern,
um auf diese Weise Leistungen zu erlangen, die ihm bei einer Mitwirkung eventuell nicht zustehen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: ,
,
SGB II § 7 Abs. 3
,
Vorinstanzen: SG Schwerin 04.12.2006 S 4 ER 155/06