LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.02.2007 - 8 B 211/06
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II, einstweilige Anordnung bei Sanktionsregelungen nach § 31 SGB II
Die Sanktionsregelungen nach § 31 SGB II lassen nicht zu, dass durch eine einstweilige Anordnung regelmäßig nur Leistungen
in Höhe von weniger als 100% des bestehenden Anspruches zugesprochen werden dürfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 20 § 31
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Vorinstanzen: SG Stralsund 04.10.2006 S 6 ER 108/06