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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.11.2008 - 8 B 298/08
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Erbschaft, Zuflusszeitpunkt, Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen
1. Wird Grundvermögen erbrechtlich erworben, so ist für den Zuflusszeitpunkt im Sinne des SGB II allein auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.
2. Durch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 5 SGB II ist eine bei fehlender sofortiger Verwertbarkeit der geerbten Sache gleichwohl vorliegende Hilfebedürftigkeit abwendbar.
3. Die Erbschaft stellt mit Beginn eines neuen Bewilligungsabschnitts Vermögen dar und kann nicht als Einkommen berücksichtigt werden, wenn der Erbfall in einen Monat fällt, in welchem auch ohne Berücksichtigung des einmaligen Zuflusses keine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vorliegt.
4. Wird das geerbte Grundstück später veräußert und eine entsprechende Kaufpreisforderung erworben und durch den Käufer erfüllt, so liegt eine bloße Umschichtung bereits zuvor vorhandenen Vermögens vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: FamRZ 2009, 1254
Normenkette: ,
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 23 Abs. 5 S. 1
Vorinstanzen: SG Neubrandenburg 07.07.2008 S 14 ER 121/08