LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.12.2008 - 8 B 386/08
Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren, rückwirkende Gewährung
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll einen Kläger von dem Risiko freistellen, dass sich eine prozessuale
Situation zu seinen Lasten im Laufe der Zeit verschlechtert. Es ist also im Grundsatz auf den Zeitpunkt abzustellen, zudem
ein Gericht bei ordnungsgemäßer Bearbeitung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte entscheiden können. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 37 Abs. 2
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SGB II § 21
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Vorinstanzen: SG Stralsund 02.09.2008 S 6 AS 868/08