LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.11.2008 - 8 B 426/08
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung
Eine hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für einen Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu bejahen, wenn für den Antragsteller
eine nicht fernliegende Möglichkeit besteht, sein Rechtsschutzziel durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes jedenfalls
unter Zuhilfenahme aller verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen instanzgerichtliche Entscheidungen durchzusetzen.
Ein höherer Wahrscheinlichkeitsgrad kann erforderlich sein, um die Prozessführung nicht mutwillig erscheinen zu lassen, wenn
die Bedeutung des Rechtsschutzzieles sonst völlig außer Verhältnis zum verbleibenden Prozesskostenrisiko steht. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stralsund 15.10.2008 S 6 AS 674/08