LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 06.12.2007 - 8 B 75/07
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Zusicherung zu den Aufwendungen für
die neue Unterkunft bei Umzug eines unter 25-jährigen zwischen dem 17.2.2006 und dem 1.4.2006
Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II war für den zwischen dem 17.2.2006 und dem 1.4.2006 erfolgten Umzug eines unter
25-jährigen nicht einzuholen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 22 Abs. 2a § 68 Abs. 2
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Vorinstanzen: SG Schwerin 09.02.2007 S 10 ER 22/07 SN