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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021 - 1 KA 5/19
Rechtmäßigkeit von Ermächtigungen zur Teilnahme an einer vertragsärztlichen rheumatologischen Versorgung Prüfung von Versorgungslücken
1. Die Erteilung von drei Ermächtigungen ohne Fallzahlbegrenzung stellt bei einem angenommenen Versorgungsdefizit in der vertragsärztlichen Versorgung von allenfalls wenigen 100 Fällen eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums der Zulassungsgremien dar.
2. Bei der Prüfung von Versorgungslücken kommt die Einbeziehung von Versorgungsangeboten oder -defiziten in anderen Planungsbereichen nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn der Versorgungsbedarf in Planungsbereichen von nur geringer räumlicher Ausdehnung durch leicht und schnell erreichbare Versorgungsangebote der angrenzenden Bereiche gedeckt wird (vgl BSG vom 19.7.2006 - B 6 KA 14/05 R = SozR 4-2500 § 116 Nr 3). Stehen Planungsbereiche mit Größen zwischen 3.612 und mehr als 7.000 km² in Rede, ist von einem derartigen Ausnahmefall nicht auszugehen.
Normenkette:
SGG § 131 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Schwerin 06.03.2019 S 3 KA 22/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Schwerin vom 6. März 2019 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Beklagten vom 1. Juni 2016 insoweit rechtswidrig gewesen sind, als darin die Beigeladenen zu 1) bis 3) zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, für Diagnostik und Behandlung von Patienten mit schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen und rheumatischen Erkrankungen während der Schwangerschaft auf Überweisung von Vertragsärzten ermächtigt worden sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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