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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2021 - 6 KR 116/16
Höhe des Vergütungsanspruchs für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung Voraussetzungen für die Kodierung einer Verdachtsdiagnose als Nebendiagnose Mikrobiologischer Keimnachweis aus einem Operationsgebiet
Im Falle eines mikrobiologischen Keimnachweises aus dem Operationsgebiet ist auch ohne Nachweis einer konkreten Wirtsreaktion die Kodierung von T81.4 (Infektion nach einem Eingriff) als Nebendiagonose (Verdachtsdiagnose) gerechtfertigt, wenn eine spezifische, von allgemeinen prophylaktischen Maßnahmen abgrenzbare antibiotische Behandlung erfolgt ist.
Normenkette:
DKR (2011) D008b
,
SGG § 197a Abs. 1
Vorinstanzen: SG Rostock 08.09.2016 S 18 KR 175/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts vom 8. September 2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.720,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 15% und die Beklagte zu 85%.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: