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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.01.2021 - 6 KR 35/17
Kodierung einer Hauptdiagnose Hirninfarkt und grundsätzlich behandlungsbedürftiger Vorhofseptumdefekt Volle richterliche Nachprüfung einer Kodierung Ressourcenverbrauch für Diagnosen
1. Die Beurteilung, ob eine Diagnose als Hauptdiagnose zu kodieren ist, bemisst sich nach objektiven Maßstäben. Sie erfordert kein an eine bestimmte Person gebundenes höchst-persönliches Fachurteil, sondern kann jederzeit durch einen unabhängigen Sachverständigen nachvollzogen werden. Sie unterliegt im Streitfall der vollen richterlichen Nachprüfung (BSG vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 58 RdNr 16 mwN).
2. Für die Auswahl der Hauptdiagnose nach den DKR ist dann der auf die beiden Diagnosen jeweils entfallende Ressourcenverbrauch maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass ein ätiologischer Zusammenhang zwischen beiden Diagnosen hierbei unbeachtlich ist, solange nicht eine Diagnose bloßes Symptom der anderen ist und die Kodierregeln für Symptome einschlägig sind.
Normenkette:
Vorinstanzen: SG Rostock 27.03.2017 S 16 KR 204/11
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 27. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.214,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: