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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.01.2021 - 9 SO 34/20 B ER
Erstattungsanspruch zwischen verschiedenen Leistungsträgern Erstattungsanspruch eines nachrangig verpflichteten Trägers gegen einen vorrangig verpflichteten Rentenversicherungsträger Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
1. Die Erstattung nach den §§ 102 ff SGB X vollzieht sich allein zwischen den Leistungsträgern ohne Beteiligung des Versicherten (vgl BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385).
2. Überweist der Leistungsempfänger eine an ihn ausgezahlte Rentennachzahlung für einen Zeitraum, in welchem er Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII erhalten hat, an den Sozialhilfeträger, kann er dadurch nicht einen Erstattungsanspruch dieses nachrangig verpflichteten Trägers gegen den (vorrangig verpflichteten) Rentenversicherungsträger erfüllen. Das so rechtsgrundlos Erlangte ist im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs wieder herauszugeben.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Stralsund 24.08.2020 S 5 SO 77/20 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stralsund vom 24. August 2020 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 1.936,46 Euro zu zahlen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: