Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für Alleinerziehende in Niedersachsen;
Schätzung angemessener Heizkosten
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren vom Antragsgegner die vorläufige Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Die 1976 geborene Antragstellerin zu 1) sowie ihre 1999, 2003 und 2008 geborenen Kinder (die Antragsteller zu 2) bis 4)) stehen
bereits langjährig im Bezug von SGB II-Leistungen. Bis zum 15. September 2010 lebte auch noch das vierte Kind der Antragstellerin
zu 1), ihre 1995 geborene Tochter K., in der Bedarfsgemeinschaft. Die Antragstellerin zu 1) steht unter Betreuung für die
Bereiche Vermögenssorge einschließlich der Verfolgung aller Ansprüche der Betroffenen, Angelegenheiten der Wohnung und Wohnungssuche,
Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und anderen Stellen (Beschluss des Amtsgerichts L. - Vormundschaftsgericht - vom
25. Januar 2006).
Seit dem 1. Juni 2009 bewohnen die Antragsteller eine Mietwohnung im M. in N ... Es handelt sich hierbei um eine Doppelhaushälfte
mit 130 qm Wohnfläche. Während das Erdgeschoss mit einer Gaszentralheizung ausgestattet ist, können die im Obergeschoss befindlichen
Kinderzimmer nur mittels elektrisch betriebener Radiatoren beheizt werden. Ein separater Zähler für Heizstrom existiert nicht.
Die Miete beträgt derzeit 650,00 Euro (zzgl. 39,00 Euro Abschlag für Frisch- und Schmutzwasser). Für die Gasversorgung waren
zunächst monatliche Abschläge von 147,00 Euro zu zahlen, für die Stromversorgung 587,00 Euro.
Der Antragsgegner hatte den Antragstellern bereits vor dem Einzug in die Doppelhaushälfte mitgeteilt, dass lediglich eine
Kaltmiete (inkl. Nebenkosten) von maximal 670,00 Euro pro Monat übernommen werden könne (für die damals noch fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft,
vgl. Schreiben vom 23. April 2009, Bl. 871 VA). Nachdem die älteste Tochter der Antragstellerin zu 1) im September 2010 ausgezogen
war, forderte der Antragsgegner die Antragsteller auf, spätestens ab 1. Oktober 2011 ihre Kosten für Unterkunft (KdU) und
Heizung zu senken. Für die Bedarfsgemeinschaft von nur noch 4 Personen betrage die maximal angemessene Wohnungsgröße 85 qm.
Heizkosten könnten höchstens i.H.v. 1,50 Euro pro qm (begrenzt auf die maximal angemessenen 85 qm), d.h. höchstens i.H.v.
127,50 Euro übernommen werden. Die Antragsteller wurden aufgefordert, bis spätestens 30. September 2011 ihre Unterkunftskosten
zu senken (z. B. durch Umzug in eine günstigere Wohnung, Untervermietung usw.). Für die Zeit ab 1. Oktober 2011 könnten lediglich
noch die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden (Bescheid vom 4. März 2011, Bl. 1389 VA).
Entsprechend dieser Ankündigung berücksichtigte der Antragsgegner bei der Berechnung der den Antragstellern für die Zeit vom
1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 zustehenden SGB II-Leistungen lediglich noch KdU i.H.v. insgesamt 727,50 Euro (600,00 Euro
Kaltmiete zzgl. 127,50 Euro Heizkosten). Der sich nach Berücksichtigung von Einkommen ergebende Leistungsbetrag wurde für
die Antragsteller zu 1) und 2) auf 836,75 Euro pro Monat festgesetzt. Eine Leistungsgewährung an die Antragsteller zu 3) und
4) wurde mit der Begründung abgelehnt, dass diese aufgrund ihres Einkommens aus Kindergeld, Unterhalt und Wohngeld nicht bedürftig
seien (Bescheid vom 17. August 2011). Gegen den Bescheid legten die Antragsteller (vertreten durch die Betreuerin der Antragstellerin
zu 1)) fristgerecht Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist.
Am 12. September 2011 haben die Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Lüneburg beantragt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, für die Zeit ab 1. Oktober 2011 die monatliche Kaltmiete
von 689,00 Euro zzgl. Heizkosten von 555,00 Euro zu übernehmen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass die hohen Stromkosten
auf die Beheizung des Obergeschosses mittels veralteter Elektroradiatoren zurückzuführen seien. Der Vermieter sei zu einer
Änderung der Heizmöglichkeiten in der Mietwohnung nicht bereit. Aufgrund dieser Gegebenheiten dürften die Heizkosten nicht
mittels Standardwerten begrenzt werden. Von den vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Energiekosten könnten die Kinderzimmer
nicht ausreichend beheizt werden. Eine andere Wohnung habe die Familie trotz intensiven Bemühens (Aufgabe und Auswertung von
Zeitungsannoncen, Internetrecherchen, Anfrage bei den Wohnungsgenossenschaften, Unterstützung vom O. e.V. (P.) sowie von der
Q. (R.)) nicht finden können. Die Übernahme von Maklergebühren für die Vermittlung einer geeigneten Wohnung habe der Antragsgegner
abgelehnt (vgl. hierzu das von den Antragstellern vor dem erkennenden Senat geführte weitere Eilverfahren L 11 AS 999/11 B ER). Die derzeitige Bruttokaltmiete von 689,00 Euro sei vom Antragsgegner vollständig zu übernehmen, da den Antragstellern
nicht - wie in der Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners ausgeführt - 85 qm Wohnfläche zuständen, sondern wegen des
Zuschlags für Alleinerziehende insgesamt 95 qm. Zudem sei zu den Werten der Wohngeldtabelle ein "maßvoller Sicherheitszuschlag"
von 10 Prozent hinzuzurechnen. Da die Antragsteller bislang noch keine Ersatzwohnung gefunden hätten, müssten auch weiterhin
die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden (vgl. im Einzelnen zur Lebenssituation der Antragsteller, zur Androhung von
Energiesperren durch das Energieversorgungsunternehmen und zu den Bemühungen um eine neue Wohnung: Eidesstattliche Versicherung
der Betreuerin der Antragstellerin zu 1) vom 12. September 2011 sowie Schreiben der R. S. vom 21. September 2009 und des P.
vom 9. September 2011, Bl. 31, 32, 53 und 71 GA).
Der Antragsgegner hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass ihm bekannt geworden sei, dass die T. U. V. GmbH zum
1. November 2011 eine Vierzimmerwohnung in der W. für die Antragstellerin vorgemerkt habe (Kaltmiete 480,00 Euro zuzüglich
112,00 Nebenkosten sowie 128,00 Euro Heizkosten). Er (der Antragsgegner) erteile bereits jetzt die Zusicherung zur Anmietung
dieser Wohnung. Aufgrund dieses Mietangebots könne es im vorliegenden Verfahren lediglich noch um die Unterkunftskosten für
Oktober und allenfalls November 2011 gehen. Da die Antragstellerin zu 1) dieses Wohnungsangebot gegenüber dem Antragsgegner
bislang verschwiegen habe, sei davon auszugehen, dass schon länger die Möglichkeit bestanden habe, angemessenen Wohnraum anzumieten.
Somit bestehe kein Anlass, über den Monat September 2011 hinaus unangemessene Unterkunftskosten zu übernehmen. Bzgl. der hohen
Heizkosten sei zu bedenken, dass lt. Abrechnung des Energieversorgers im Jahr 2010 Strom i.H.v. 365,00 Euro pro Monat verbraucht
worden sei. Da die Abschlagszahlung jedoch auf 587,00 Euro monatlich festgesetzt worden sei, müssten die Antragsteller beim
Energieversorger über ein derart hohes Guthaben verfügen, dass sie auch ohne vorläufige Leistungen des Antragsgegners die
Monate Oktober und November 2011 überbrücken könnten.
Hiergegen haben die Antragsteller eingewandt, dass die ihnen angebotene Wohnung noch nicht bezugsfertig sei und zudem lediglich
80 qm groß sei. Sie (die Antragsteller) hätten jedoch Anspruch auf eine Wohnfläche von 95 qm. Das Vertragskonto der Antragstellerin
zu 1) beim Energieversorger weise zwar tatsächlich derzeit ein Guthaben von 504,73 Euro auf (Zwischenabrechnung vom 13. September
2011). Wegen dieses Guthabens sei die Antragstellerin zu 1) zwischenzeitlich auch aufgefordert worden, für Oktober 2011 keinen
Strom-Abschlag mehr zu zahlen. Die nächste Turnus-Ablesung sei jedoch bereits für den 15. Oktober 2011 zu erwarten, ebenso
angesichts der bevorstehenden Heizperiode erhebliche für die Heizung der Mietwohnung aufzuwendende Kosten.
Das SG hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 27. September 2011 verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab 1. Oktober 2011
vorläufig und unter dem Vorbehalt des Unterliegens in der Hauptsache, längstens bis zum 30. November 2011, Kosten der Unterkunft
(KdU) in Höhe von 689,00 monatlich sowie für den Monat Oktober 2011 Heizkosten in Höhe von 157,00 Euro, für den Monat November
2011 Heizkosten in Höhe von 507,00 Euro zu gewähren. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass die Miete inkl. Nebenkosten (689,00 Euro) angemessen sei. Der Antragsgegner verfüge zur Frage der Angemessenheit
der KdU über kein sog. "schlüssiges Konzept" i.S.d. Rechsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Deshalb sei hilfsweise auf
die Werte der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen. Hierbei sei für die alleinerziehende Antragstellerin zu 1) von einem zusätzlichen Wohnraumbedarf von 10 qm
auszugehen, so dass in der Tabelle zu § 12 WoGG für die Antragsteller von einem Fünf- statt Vierpersonenhaushalt auszugehen sei. Der sich aus der Tabelle zu § 12 WoGG hierfür ergebende Miethöchstbetrag von 688,00 Euro sei entsprechend der Rechtsprechung des 7., 11. und 15. Senates des erkennenden
Gerichts um einen sog. "Sicherheitszuschlag" zu erhöhen (hier: 10 Prozent). Damit liege die von den Antragstellern zu zahlende
Miete von 689,00 Euro pro Monat innerhalb der Angemessenheitsgrenze (688,00 Euro zzgl. 10 % = 756,89 Euro). Die Heizkosten
seien zwar unangemessen hoch, da die Antragsteller neben den monatlichen Abschlägen für Gas (147,00 Euro) weitere (geschätzt)
546,83 Euro für die Beheizung der Wohnung durch elektrischen Strom aufwendeten. Übergangsweise bestehe jedoch noch für die
Monate Oktober und November 2011 ein Anspruch auf Übernahme höherer Heizkosten, weil die Antragsteller trotz intensiver Bemühungen
erst zum 1. November 2011 eine neue Mietwohnung gefunden hätten. Da sich diese Wohnung noch im Umbau befinde und der Umzug
der vierköpfigen Familie nicht von "heute auf morgen" erfolgen könne, seien die hohen Heizkosten auch noch für den Monat November
2011 zu übernehmen (vgl. im Einzelnen, auch zur Schätzung der zu übernehmenden Heizkosten: Seite 12 des angefochtenen Beschlusses).
Gegen den den Antragstellern am 30. September 2011 und dem Antragsgegner am 29. September 2011 zugestellten Beschluss richten
sich die Beschwerde der Antragsteller vom 27. Oktober 2011 sowie die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners vom 7. November
2011.
Die Antragsteller tragen vor, dass die ihnen von der T. U. V. GmbH angebotene Wohnung nicht angemietet worden sei, weil sie
mit 80,12 qm Wohnfläche zu klein sei. Nach wie vor sei es nicht möglich gewesen, eine angemessene Wohnung zu finden. Der Energieversorger
habe zwischenzeitlich die monatlichen Abschläge mit Wirkung ab 1. November 2011 für Strom auf 355,00 Euro und für Gas auf
191,00 Euro festgesetzt.
Die Antragsteller beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen,
1. Unterkunftskosten von insgesamt 1.196,00 Euro auch über den 30. November 2011 hinaus vorläufig bis zum Umzug bzw. bis zum
Ende des Bewilligungszeitraums am 29. Februar 2012 zu gewähren,
2. den Antragstellern für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,
1. die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. September 2011 zurückzuweisen,
2. im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. September 2011 insoweit aufzuheben und
den Antrag insoweit abzulehnen, wie der Antragstellerin Kosten der Unterkunft über den monatlichen Betrag von 660,00 Euro
hinaus sowie Heizkosten über den Betrag von 142,50 Euro hinaus zugesprochen worden sind.
Der Antragsgegner geht zwar - ebenso wie das SG - von einer angemessenen Wohnfläche von 95 qm aus (Wohnfläche für einen Vierpersonenhaushalt von 85 qm zuzüglich weiterer
10 qm wegen Alleinerziehung). Allerdings stellt er bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft auf die sich
aus der Tabelle zum WoGG ergebenden Maximalbeträge für einen Vierpersonenhaushalt ab. Insoweit beruft sich der Antragsgegner auf die Beschlüsse des
7. Senats des erkennenden Gerichts vom 5. August 2009 und 13. Juli 2010 (L 7 AS 302/09 B ER und L 7 AS 1258/09 B ER). Der Antragsgegner erkenne zwar - allerdings lediglich im vorliegenden Einzelfall und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
für zukünftige Zeiträume oder andere Verfahren - einen Aufschlag von 10 % auf die Tabellenwerte des WoGG an, so dass die angemessene Miete 660,00 Euro betrage. Damit liege die tatsächliche Miete der Antragsteller aber um 29,00
Euro über dem Maximalbetrag. Nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kostensenkungsaufforderung vom 4. März 2011 bestehe kein
Anlass, weiterhin unangemessen hohe Unterkunftskosten zu übernehmen, zumal die Antragsteller zum 1. November 2011 angemessenen
Wohnraum hätten anmieten können. Entgegen der Auffassung des SG könnten keine höheren Heizkosten als 142,50 Euro übernommen werden (95 qm multipliziert mit dem höchsten angemessenen Wert
aus dem Bundesheizkostenspiegel von 1,50 Euro pro Quadratmeter). Auch bei Zugrundelegung der Auffassung des SG, wonach der Bundesheizkostenspiegel keine Anwendung finde, enthalte die Schätzung der angemessenen Heizkosten durch das SG (507,00 Euro pro Monat, vgl. Seite 11 f. des angefochtenen Beschlusses) diverse Rechenfehler (vgl. im Einzelnen: Seite 5
f. der Anschlussbeschwerde vom 7. November 2011).
Zum jeweiligen Vorbringen der Gegenseite haben die Beteiligten jeweils ausführlich ergänzend vorgetragen (vgl. im Einzelnen:
Schriftsatz der Antragsteller vom 14. November 2011 sowie Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. November 2011).
II. 1. Die (insgesamt) zulässige Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verpflichtung
zur vorläufigen Übernahme von KdU für den Monat Oktober i.H.v. 689,00 Euro zzgl. 147,00 Euro Heizkosten richtet.
Das SG hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass die Angemessenheit der KdU derzeit lediglich anhand der Tabelle zu § 12 WoGG überprüft werden kann. Schließlich hat es der Antragsgegner bislang unterlassen, das nach der Rechtsprechung des BSG für
die Bestimmung der angemessenen KdU (§ 22 GSB II) erforderliche sog. "schlüssige Konzept" zu erstellen.
Das SG hat ebenfalls zutreffend - und zudem in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschlüsse vom
13. September 2010 und 28. Juni 2011, L 11 AS 1015/10 B ER und L 11 AS 475/11 B ER) die Werte aus der o.g. Tabelle um einen Sicherheitszuschlag erhöht. Dass der Antragsgegner dies erst im Beschwerdeverfahren
und zudem "nur im vorliegenden Einzelfall ohne Anerkennung einer Rechtspflicht für zukünftige Verfahren" akzeptiert (vgl.
S. 3 der Anschlussbeschwerde), kann der Senat nicht nachvollziehen. Schließlich entspricht die Vornahme eines Sicherheitszuschlags
auch auf die "neue" Wohngeldtabelle der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 29, Rn 27 - Sicherheitszuschlag zum "jeweiligen Tabellenwert"; im Ergebnis ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschluss vom 13. Juli 2010, L 7 AS 1258/09 B ER). Vor allem aber ist dies zugunsten der Antragsteller bereits in einem vorangegangenen Eilverfahren vom erkennenden
Gericht ausdrücklich so entschieden worden (Beschluss vom 9. August 2011 - L 6 AS 634/11 B ER, S. 2f.). Dass der Antragsgegner dies im Bescheid vom 17. August 2011 erneut in Frage gestellt hat und die dort getroffene
abweichende Regelung selbst im erstinstanzlichen Verfahren noch verteidigt hat, befremdet den Senat.
In dem Beschluss des 6. Senats vom 9. August 2011, aaO., wurde ebenfalls bereits entschieden, dass aufgrund der Alleinerziehung
der Antragsteller zu 2) bis 4) durch die Antragstellerin zu 1) bei Anwendung der Tabelle zu § 12 WoGG fiktiv von einem weiteren Haushaltsangehörigen auszugehen ist. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat
ausdrücklich an, wobei zur Begründung auf die zutreffenden Argumente in den Beschlüssen des LSG Niedersachsen-Bremen vom 27.
Juli 2010 (L 9 AS 1049/09 B ER und 12. August 2011 - L 15 AS 173/11 B ER) verwiesen wird (im Ergebnis ebenso: SG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juli 2011 - S 45 AS 282/11 ER; SG Braunschweig, Beschluss vom 9. September 2009 - S 33 AS 2716/08; anderer Ansicht: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Juli 2010 - L 7 AS 1258/09 B ER). Dementsprechend ist nach Auszug der Tochter K. für die vier Antragsteller der Tabellenwert für einen 5-Personenhaushalt
maßgeblich (vgl. hierzu bereits: S. 2 f. des Beschlusses des 6. Senats des erkennenden Gerichts vom 9. August 2011, aaO.).
Dass der Antragsgegner sich gegen diesen "Zuschlag" wegen Alleinerziehung trotz der bereits im August 2011 zugunsten der Antragsteller
ergangenen Entscheidung des 6. Senats im vorliegenden Verfahren erneut wendet (vgl. hierzu: S. 3f. der Anschlussbeschwerde),
befremdet den Senat ebenfalls.
Unter Heranziehung des Wertes aus der Tabelle zu § 12 WoGG (Mietenstufe IV für einen 5-Personenhaushalt [688,- Euro] zzgl. eines "Sicherheitszuschlags von 10%) ergibt sich somit für
die Antragsteller - wie das SG zutreffend entscheiden hat - eine angemessene Bruttokaltmiete von maximal 756,80 Euro, also ein deutlich über der tatsächlichen
Bruttokaltmiete der Antragsteller liegender Betrag (so auch bereits der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss
vom 9. August 2011, aaO.).
Dass der Antragsgegner auch die vom SG für den Monat Oktober 2011 festgesetzten Heizkosten angreift, stößt ebenfalls auf Unverständnis des Senats. Schließlich begehrt
der Antragsgegner insoweit die Korrektur eines nur vorläufig und in dieser Höhe nur für einen einzigen Monat festgesetzten
Leistungsbetrags um einen Bagatellbetrag von lediglich 3,50 Euro (!). In der Sache vermag die vom Antragsgegner hierzu vorgetragene
Begründung bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Schließlich geht der Antragsgegner bei seiner Prüfung der angemessenen Heizkosten
von Vergleichswerten aus dem Jahr 2010 aus (Heizkostenspiegel 2011), ohne überhaupt zu prüfen, ob und inwieweit diese Werte
angesichts der im Frühjahr 2011 erfolgten allgemeinen Preiserhöhungen für Haushaltsenergie für den vorliegend streitbefangenen
Zeitraum ab Oktober 2011 noch aussagekräftig sind. Zudem übersieht der Antragsgegner bei seiner Berechnung, dass im vorliegenden
Fall die Kosten für den Betrieb elektrisch betriebener Radiatoren streitbefangen sind. Der vom Antragsgegner herangezogene
Heizspiegel enthält dagegen Vergleichswerte nur für eine Beheizung mittels Heizöl, Erdgas oder Fernwärme. Nach alledem besteht
keinerlei Anlass, den vom SG für den Monat Oktober 2011 mit nachvollziehbaren Argumenten auf 147,- Euro geschätzten Betrag der angemessenen Heizkosten
abzuändern. Zutreffend - und von den Beteiligten auch nicht angegriffen - hat das SG bei seiner Entscheidung über die Heizkosten für den Monat Oktober 2011 Stromkosten außer Betracht gelassen. Die Antragsteller
hatten in diesem Monat aufgrund ihres aufgelaufenen Guthabens keinen Abschlag für Strom zu zahlen.
2. Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners bzgl. der vom SG zugesprochenen vorläufigen Leistungen für den Monat November 2011 erweist sich als teilweise begründet.
Die Anschlussbeschwerde ist unbegründet, soweit mit ihr eine Herabsetzung der zu übernehmenden Bruttokaltmiete auf 600,- Euro
begehrt wird. Schließlich gilt für die Antragsteller diesbezüglich ein Maximalbetrag von 756,80 Euro (s.o. unter 1.), während
ihre tatsächlich zu zahlende Bruttokaltmiete lediglich 689,- Euro beträgt.
Hinsichtlich der vom SG für den Monat November 2011 zugesprochenen, vorläufigen Heizkosten (507,- Euro) ist die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners
teilweise begründet. Dies beruht allerdings ausschließlich darauf, dass der Energieversorger die Stromabschläge mit Wirkung
ab November 2011 von 587,- Euro auf "nur" noch 370,- Euro gesenkt hat. Diese Herabsetzung der Abschläge erfolgte erst mit
Schreiben des Energieversorgers vom 1. November 2011 und konnte dementsprechend vom SG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden.
Ob von den zu zahlenden Stromabschlägen ein Teilbetrag von 40,17 Euro pro Monat auf allgemeinen Haushaltsstrom (ausschl. Heizstrom)
entfällt (so: S. 10 f. des angefochtenen Beschlusses) oder aber - wie der Antragsgegner meint - sogar 54,53 Euro (vgl. zur
Berechnung: S. 5 f. der Anschlussbeschwerde), kann im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Schließlich
wird der verbrauchte Heizstrom nicht über einen separaten Zähler erfasst. Dementsprechend stellen die vom SG und vom Antragsgegner mit unterschiedlichen Ergebnissen durchgeführten Berechnungen (jeweils unter Heranziehung des im Regelbedarf
enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie) allenfalls Näherungswerte dar. Solche Näherungswerte können zwar als Ausgangspunkt
für eine Schätzung dienen, stellen jedoch kein mathematisch "richtiges" Ergebnis dar. Dementsprechend begegnet es zumindest
in dem vorliegenden Eilverfahren, in dem nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann, keinen Bedenken,
in Übereinstimmung mit dem SG von einem Betrag für den "allgemeinem Haushaltsstrom" in Höhe von ca. 40,00 Euro auszugehen.
Für die seit November 2011 festgesetzten Stromabschläge (370,00 Euro) ergibt sich somit ein auf die Heizkosten entfallender
Betrag von ca. 330,00 Euro. Der derzeitige Abschlag für die Gasversorgung beträgt 190,00 Euro, so dass die Antragsteller für
die Beheizung ihrer Wohnung derzeit 520,00 Euro aufwenden (einschl. Warmwasserversorgung).
Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragsteller liegen nicht vor. Vielmehr hat bereits der 6. Senat
in seinem Beschluss vom 9. August 2011 hierzu wörtlich ausgeführt: Im vorliegenden Fall liegen keine greifbaren Anhaltspunkte
für ein vorwerfbares unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragsteller vor: Nach den Ermittlungen des Antragsgegners (Hausbesuch
am 21. März 2011) gibt es im Obergeschoss des von den Antragstellern bewohnten Hauses keine üblichen Heizkörper, vielmehr
wird mit einem großen Heizlüfter (Alter undefinierbar) und elektrisch betriebenen Radiatoren (jeweils "uralt") geheizt. Zudem
ist das Haus in keiner Weise klimatechnisch modernisiert, Fenster und Türen schließen nicht richtig, die Wände sind dünn.
Darüber hinaus besteht nicht die Möglichkeit einer getrennten Abrechnung nach Hoch- und Niedertarif, weil in dem Haus kein
Doppeltarifzähler vorhanden ist (Schreiben X. GmbH vom 14. April 2011).
Da der Betrag von derzeit 520,00 Euro pro Monat jedoch nicht für die Beheizung einer Wohnung von angemessener Größe benötigt
wird (im vorliegenden Fall: 95 qm, s.o. unter 1.), sondern für eine für die Antragsteller unangemessen (zu) große Wohnung
(130 qm), können nicht die vollen Heizkosten als angemessene Heizkosten i.S.d. § 22 SGB II angesehen werden. Zumindest für
das vorliegende Eilverfahren, in dem nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen hat, begegnet die vom
SG vorgenommene anteilige Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten lediglich in Höhe von 73 % des Gesamtbetrags (d.h. entsprechend
dem Verhältnis der tatsächlichen Wohnungsgröße zur angemessenen Wohnungsgröße) keinen rechtlichen Bedenken (vgl hierzu auch
S. 5 der Anschlussbeschwerde des Antragsgegners, der dieser Vorgehensweise ausdrücklich zustimmt). Die für die Beheizung der
Wohnung der Antragsteller erforderlichen Heizkosten (gedeckelt auf die angemessenen 95 qm Wohnfläche) betragen somit 379,00
Euro pro Monat.
Nach alledem ist die Entscheidung des SG für den Monat November 2011 nicht etwa aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Argumente, sondern lediglich wegen der
zwischenzeitlich erfolgten Abänderung der Abschlagsbeträge für Strom und Gas hinsichtlich des Betrags der zu übernehmenden
Heizkosten von 507,00 Euro auf 379,00 Euro abzuändern. Schließlich hat das SG auch zutreffend entschieden, dass den Antragstellern nur durch die vorläufige Übernahme höherer KdU (einschl. Heizkosten)
für die Zeit bis einschl. November 2011 ein geordneter Umzug bis spätestens 1. Dezember 2011 möglich war.
3. Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese höhere KdU auch für die Zeit ab Dezember 2011 begehren, ist teilweise begründet.
Der Antragsgegner ist verpflichtet, den Antragstellern auch für Monate Dezember 2011 und Januar 2012 vorläufige KdU (einschl.
Heizkosten) i.H.v. insgesamt 1068,- Euro (anstatt 727,50 Euro) zu gewähren.
Die Antragsteller haben auch für die Zeit ab Dezember 2011 Anspruch auf vollständige Übernahme der tatsächlich gezahlten Bruttokaltmiete
von 689,00 Euro (s.o. unter 1.). Die für die Beheizung der von den Antragstellern derzeit bewohnten Wohnung erforderlichen
Heizkosten werden - zumindest für das vorliegende Eilverfahren - auf 379,00 Euro geschätzt (gedeckelt im Verhältnis der tatsächlichen
Wohnfläche zur angemessenen Wohnfläche, s.o. unter 2.).
Dass die Kosten der von den Antragstellern derzeit bewohnten Wohnung bei Berücksichtigung auch der wegen der ungünstigen Beheizungsmöglichkeiten
erforderlichen Heizkosten insgesamt unangemessen (d.h.: zu hoch) sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Antragsgegner
hat die Antragsteller dementsprechend bereits mehrfach zur Kostensenkung aufgefordert. Die Antragsteller akzeptieren dies
dem Grund nach und sind nach ihrem eigenen Vortrag darum bemüht, eine günstigere Wohnung zu finden. Auch der erkennende Senat
geht bei der im vorliegenden Eilverfahren lediglich vorzunehmenden, summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus,
dass die derzeitigen Wohnkosten i.H.v. 1.210,00 Euro (689,00 Euro Bruttokaltmiete zzgl. 191,00 Euro Gas-Abschlag und 330,00
Euro Abschlag für Heizstrom gem. den Ausführungen unter 2.) unangemessen hoch sind. Schließlich wären bei "üblicher Beheizung"
einer Wohnung mittels Gas-, Erdöl- oder Fernwärmeheizung auf der Grundlage der Verbrauchswerte und Preise aus dem Jahr 2010
(Bundesweiter Heizspiegel 2011) für eine Wohnung mit 95 qm Heizkosten i.H.v. allenfalls ca. 150,- Euro zu erwarten. Selbst
unter Berücksichtigung von Energiepreiserhöhungen um 10% gegenüber dem Jahr 2010 ergäben sich bei einer solchen "Modellrechnung"
für eine - fiktive - angemessene Wohnung in der Stadt N. (95 qm) Kosten i.H.v. maximal ca. 925,00 Euro (Maximalbetrag der
angemessenen Bruttokaltmiete gem. den Ausführungen unter 1. zzgl. Heizkosten i.H.v. ca. 165,00 Euro). Zwar berücksichtigt
eine solche - letztlich auch vom Antragsgegner in seiner Anschlussbeschwerde vorgenommene - "Modellrechnung" nicht, dass sich
die Frage der Angemessenheit der Heizkosten nach § 22 SGB II nicht mittels Richtwerten oder Pauschalierungen beantworten lässt,
sondern hierfür sämtliche Besonderheiten des Einzelfalls maßgeblich sind (vgl. hierzu im Einzelnen: Berlit in: LPK-SGB II,
4. Auflage 2011, § 22 Rn 96 ff. mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Gleichwohl ist bei einem Vergleich
des Maximalbetrags gem. "Modellrechnung" (925,00 Euro) mit den tatsächlichen Wohnkosten der Antragsteller (1.210,00 Euro als
Summe aus Bruttokaltmiete, Abschlägen für Gas und Heizstrom) augenfällig, dass die Wohnkosten insgesamt unangemessen (d.h.:
zu hoch) sind (so auch bereits ausdrücklich der 6. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 9. August 2011,
S. 3: "Unangemessenheit liegt auf der Hand"). Nach der bereits erfolgen Aufforderung zu Kostensenkung stehen den Antragstellern
höhere KdU somit nicht zeitlich unbegrenzt zu.
Da die Sozialgerichte gehalten sind, sich insbesondere im Grundsicherungsrecht schützend und fördernd vor die Grundrechte
der betroffenen Leistungsempfänger zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803, Rn 26; vgl. zu der entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners: §
2 SGB I), wird die Prüfung von Anordnungsanspruch und -grund durch eine Interessen- bzw. Folgenabwägung ergänzt (vgl. hierzu im Einzelnen
etwa: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Auflage 2008, §
86b Rn 29a; Wündrich in: SGb 2009, 267, 274 - jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Deshalb hält es der erkennende Senat
im Hinblick auf die Grundrechtsbetroffenheit der Antragsteller zu 1) bis 4), des Alters der Antragsteller zu 2) bis 4) und
der nur eingeschränkten Fähigkeit der Antragstellerin zu 1), sich um ihre eigenen Belange sowie um die Angelegenheiten ihrer
Familie selbst zu kümmern, für erforderlich, auch über den 30. November 2011 hinaus, längstens allerdings bis zum 31. Januar
2012 (bzw. bis zu einem Umzug in eine neue Wohnung) die für die Beheizung der derzeit bewohnten Wohnung erforderlichen Heizkosten
i.H.v. 379,00 Euro vorläufig zuzusprechen. Der Senat weist bereits jetzt ausdrücklich darauf hin, dass eine Übernahme dieser
hohen Heizkosten nach Ablauf des 31. Januar 2012 nicht mehr in Betracht kommt. Schließlich ist den Antragsstellern seit Langem
bekannt, dass sie gehalten sind, ihre Unterkunftskosten zu senken (vgl. hierzu auch bereits den Beschluss des 6. Senats des
erkennenden Gerichts vom 9. August 2011). Die Antragsteller haben im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl.
zu dieser Voraussetzung: §
86b Abs
2 S 4
SGG i.V.m. §
920 Abs
2 ZPO), dass es ihnen unmöglich war, eine angemessene Wohnung zu finden. Vielmehr drängt sich dem Senat der Eindruck auf, dass
die Wohnungssuche nicht mit der erforderlichen Intensität betrieben wird. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,
dass die Antragsteller grundsicherungsrechtlich nicht pauschal für sich in Anspruch nehmen können, unabhängig von den Mietkosten
eine Wohnung von mindestens 95 qm bewohnen zu dürfen. Zwar bestimmt sich die Angemessenheit der KdU aus dem Produkt von maximal
angemessener qm-Zahl mit dem ortsüblichen qm-Preis für Wohnungen einfachen Wohnstandards (sog. Produkttheorie, vgl. hierzu
etwa: BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R). Damit legt das SGB II allerdings lediglich einen Maximalbetrag für die angemessenen KdU fest. Hierdurch wird den Betroffenen
jedoch nicht unabhängig vom Mietpreis einer Wohnung eine bestimmte Mindest-qm-Zahl zugestanden. Vielmehr steht es den SGB
II-Leistungsempfängern frei, auch eigentlich zu große, jedoch - bezogen auf den qm-Preis - besonders günstige Wohnungen zu
bewohnen (so wie bislang die Antragsteller) oder aber umgekehrt kleine, bezogen auf den qm-Preis jedoch teurere Wohnungen.
Die Antragsteller gehen somit fehl in der Annahme, so lange nicht umziehen zu können bzw. zu müssen, bis ihnen eine Wohnung
von (mindestens) 95 qm angeboten wird. Die Antragsteller sind vielmehr gehalten, durch eigenständiges Handeln und Bemühen
(ggf. im Zusammenwirken mit Betreuern oder Hilfe- und Beratungsstellen) eine preislich angemessene Wohnung anzumieten. Hierfür
erhalten die Antragsteller eine - aus Sicht des Senats letzte - Frist bis zum 31. Januar 2012. Nach Ablauf dieser Frist wären
die Wohnkosten der Antragsteller, die über den angemessenen KdU liegen, aus der Regelleistung bzw. dem sonstigen Einkommen
der Bedarfsgemeinschaft zu bestreiten.
4. Die Kostenentscheidung, wonach dem Antragsgegner die vollen Kosten der Antragsteller auferlegt werden, beruht auf §
193 SGG. Sie berücksichtigt den Teilerfolg der Antragsteller sowie die Tatsache, dass der Antragsteller dadurch, dass er in seinem
Bescheid vom 17. August 2011 von der Entscheidung des 6. Senats vom 9. August 2011 (aaO.) abgewichen ist (s.o. unter 1.),
Anlass für die Einleitung des vorliegenden Eilverfahrens gegeben hat.
5. Die Antragsteller haben Anspruch auf PKH ohne Ratenzahlung auch für das Beschwerdeverfahren. Sie sind wirtschaftlich nicht
in der Lage, die Kosten des Verfahrens vollständig, anteilig oder in Raten zu tragen. Da das zweitinstanzliche Verfahren für
die Antragsteller teilweise erfolgreich war, besteht Anspruch auf unbeschränkte PKH (vgl. etwa: LSG Niedersachsen-Bremen,
Beschlüsse vom 3. August 2005 - L 7 B 232/07 AS, NdsRpfl 2007, 391; vom 3. Februar 2010 - L 15 AS 1081/09 B, NdsRpfl 2010, 182 und vom 6. Mai 2010 - L 11 SB 4/10). Soweit sich die Antragsteller gegen die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners gewehrt haben, besteht Anspruch auf PKH
unabhängig von etwaigen Erfolgsaussichten (§
73a SGG i.V.m. §
119 Abs
1 S 2
ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).