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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.11.2011 - 11 AS 1063/11
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Angemessenheit der Unterkunftskosten; Wohnflächengrenze für Alleinerziehende in Niedersachsen; Schätzung angemessener Heizkosten
1. Soweit es an einem sog. "schlüssigen Konzept" zur Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (KdU) fehlt und deshalb entsprechend der Rechtsprechung des BSG auf die Tabellenwerte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen ist, sind die dort genannten Beträge um einen sog. "Sicherheitszuschlag" zu erhöhen. Die Notwendigkeit eines solchen Sicherheitszuschlags ist durch das Inkrafttreten der "neuen" Tabellenwerte nach § 12 WoGG nicht entfallen.
2. In Niedersachsen erhöht sich bei Alleinerziehenden der angemessene Wohnraumbedarf entsprechend den Niedersächsischen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2003) um 10 qm. Ist bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU auf die Tabellenwerte nach § 12 WoGG abzustellen, ist dem erhöhten Wohnraumbedarf durch die Hinzurechnung eines fiktiven Haushaltsmitglieds Rechnung zu tragen.
3. Zur Schätzung der angemessenen Heizkosten bei gleichzeitig unzureichender Wärmedämmung, veralteter und besonders energieintensiver Heizung sowie einer insgesamt unangemessenen (dh. insgesamt deutlich zu großen) Wohnung.
4. Bei „üblicher Beheizung“ einer Wohnung mittels Gas-, Erdöl- oder Fernwärmeheizung sind auf der Grundlage der Verbrauchswerte und Preise aus dem Jahr 2010 (Bundesweiter Heizspiegel 2011) für eine Wohnung mit 95 qm Heizkosten in Höhe von allenfalls ca. 150,- Euro zu erwarten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3
,
WoGG § 12
Vorinstanzen: SG Lüneburg 27.09.2011 S 45 AS 372/11 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 27. September 2011 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens verpflichtet, den Antragstellern vorläufige Kosten der Unterkunft i.H.v. 836,- Euro für den Monat Oktober 2011 sowie i.H.v. 1.068,- Euro pro Monat für die Monate November 2011 bis Januar 2012 zu zahlen.
Im Übrigen werden der Eilantrag abgelehnt sowie die Beschwerde der Antragsteller und die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet den Antragstellern die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge in vollem Umfang.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.

Entscheidungstext anzeigen: