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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.03.2019 - 11 AS 1334/15
Anspruch auf Übernahme tatsächlich angefallener Wohnkosten nach dem SGB II Voraussetzungen eines schlüssigen Konzepts Ausschließliche Einbeziehung von Angebotsmieten
1. Für ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung fehlt es an der Repräsentativität der Daten, wenn das Konzept ausschließlich Angebotsmieten einbezieht und Bestandsmieten zur Ermittlung des angemessenen qm-Preises unberücksichtigt lässt.
2. Der Senat folgt dabei - insbesondere auch im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung - der Rechtsauffassung des 8. Senats des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Mai 2018 - L 8 SO 193/13 - und dem Beschluss des BSG vom 28. Januar 2019 - B 8 SO 41/18 B.
Normenkette:
SGB II § 22
Vorinstanzen: SG Hildesheim S 46 AS 966/11
Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. Dezember 2013 zum Aktenzeichen S 46 AS 966/11 wird wie folgt berichtigt: Der Beklagte wird verurteilt, jedem der Kläger im Leistungszeitraum vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2011 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 18,32 Euro zu erbringen. Im Übrigen bleibt der Tenor unverändert. Der 3. Absatz auf Seite 13 des Urteils vom 5. Dezember 2013 wird wie folgt berichtigt: 663,50 statt 633,50 (7. Zeile) 91,60 statt 61,60 (7. Zeile) 18,32 statt 12,32 (8. Zeile) 439,68 statt 295,68 (9. Zeile). Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte erstattet den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

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