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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.04.2015 - 11 AS 255/13
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung; Kein Anspruch auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 17 SGB II
1. Aus dem Umstand, dass es sich bei einem Rechtsanwalt rein begrifflich nicht um eine "Beratungsstelle" handelt, folgt nicht, dass er als Leistungserbringer im Rahmen der Schuldnerberatung nicht in Frage käme.
2. Die Tätigkeit eines Anwalts im Rahmen der Schuldnerberatung erfüllt das Merkmal des "Dienstes". Dienste sind im Gegensatz zu Einrichtungen in erster Linie auf die ambulante Leistungserbringung ausgelegt.
3. Die Begriffe "Einrichtungen und Dienste" sind weit auszulegen und umfassen damit im Ergebnis alle persönlichen und sächlichen Mittel, die auf eine gewisse Dauer angelegt und organisatorisch strukturiert sind.
4. Nach Auffassung des Senats ist ein Rechtsanwalt auch ohne die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" oder eine Beratungsausbildung im Umfang von 100 Stunden grundsätzlich geeignet für die Tätigkeit eines Schuldnerberaters.
5. Bei der Ermessensausübung spielen Bedarfsgesichtspunkte grundsätzlich keine Rolle.
Normenkette:
InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB II § 16a Nr. 2
,
SGB II § 16a
,
SGB II § 17 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 17 Abs. 2 S. 1
,
SGB II § 17
Vorinstanzen: SG Hannover 29.01.2013 S 74 AS 3182/12
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 29. Januar 2013 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2012 verurteilt, über das Begehren des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung über die Erbringung von Schuldnerberatungsleistungen nach § 16a SGB II unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kläger und Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

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