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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 27.11.2012 - 11 AS 529/12
Nichtzulassungsbeschwerde Beschwerdewert Bezifferung bzw. Berechenbarkeit Unzulässigkeit von Beschwerde und Berufung
1. Zur Berechnung des Beschwerdewerts sind konkrete Angaben bzw. die Formulierung konkreter Klage- bzw Berufungsanträge erforderlich.
2. Fehlt es daran , ist die Nichtzulassungsbeschwerde bereits bezogen auf den Streitwert von maximal 750 Euro in § 144 Abs 1 SGG unzulässig.
3. Eine derart unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht als Berufung fortgeführt werden, weil damit zugleich wiederum wegen fehlender Kenntnis des Beschwerdewertes nicht festgestellt werden kann, dass der für die Berufungszulässigkeit erforderliche Mindestwert von 750,01 Euro umstritten ist.
Normenkette:
SGG § 145
,
SGG § 144
,
SGG § 143
Vorinstanzen: SG Braunschweig 22.03.2012 S 17 AS 2865/11
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 22. März 2012 (L.) wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

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