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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.12.2011 - 11 AS 79/11
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Widerlegung der Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
1. Abgrenzung von Wohngemeinschaften zu Einstandsgemeinschaften im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II in einem Einzelfall. Widerlegung der Vermutung in § 7 Abs. 3a SGB II.
2. Nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II ist ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen im Sinne von § 7a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II zu vermuten, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben. Bei dieser Vermutung handelt es sich um die gesetzliche Vermutung von Tatsachen – es wird aus einer tatbestandsfremden Tatsache auf das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals geschlossen. Aus dem Vorliegen des Vermutungstatbestandes wird auf den Willen zum Führen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und daraus wieder auf das Vorliegen des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals geschlossen, also auf das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Der Gegenbeweis beziehungsweise im einstweiligen Anordnungsverfahren die Glaubhaftmachung des Gegenteils ist jederzeit möglich. Insofern kommt es auf die richterliche Überzeugungsbildung an. Dabei dürfen aber an den Gegenbeweis nicht so hohe Anforderungen gestellt werden, dass er im Ergebnis unmöglich wird. Den Hilfesuchenden muss eine realistische Möglichkeit zur Verfügung, die vom Gesetzgeber gemutmaßte Unterstützung durch Dritte zu widerlegen, wenn diese nicht tatsächlich zur Verfügung steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c
,
SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Braunschweig 10.12.2010 S 17 AS 5444/10 ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner erstattet der Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang.

Entscheidungstext anzeigen: