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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.12.2015 - 13 AS 135/15
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung deutlicher Hinweise auf eingetretene Mietpreissteigerungen
1. Nach der Rechtsprechung des BSG werden in einem ersten Schritt die abstrakte angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab (Vergleichsraum) für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.
2. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist; dazu hat eine Datenerhebung und Datenauswertung durch den kommunalen Träger zu erfolgen.
3. Erforderlich dazu sind im Einzelnen überprüfbare Erhebungen und Auswertungen, die eine hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden; insbesondere müssen solche Werte möglichst aktuell sein, um sichere Rückschlüsse auf das Preisniveau im jeweiligen Vergleichszeitraum zu ermöglichen.
4. Fehlt es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 30.04.2015 S 61 AS 1960/11
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 30. April 2015 wird für den Monat Januar 2012 teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte zu einer weiteren Zahlung von mehr als 10 EUR verurteilt worden ist, und für den Monat Februar 2012, soweit der Beklagte zu einer weiteren Zahlung von mehr als 11,52 EUR verurteilt worden ist; die Klage wird insoweit abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwenigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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