LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.01.2007 - 13 AS 15/06
Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei der Einstellung laufender Leistungen
Es ist einstweiliger Rechtsschutz nach §
86b Abs.
1 SGG und nicht nach Abs.
2 der Vorschrift zu gewähren, wenn im laufenden Bewilligungszeitraum laufende Leistungen vom Träger eingestellt werden. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGG § 86b Abs. 1 § 86b Abs. 2, SGB X § 45 § 48
Vorinstanzen: SG Stade 25.10.2006 S 17 AS 542/06 ER