Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Aufwendungen zur Renovierung
Gründe:
I. Die Antragsteller begehren von dem Antragsgegner eine einmalige Geldleistung für verschiedenen Anschaffungen, die aus Anlass
ihres Umzuges innerhalb ihrer Wohngemeinde von einem Ortsteil in eine Wohnung in einem anderen Ortsteil angefallen sind.
Der im Februar 1977 geborene Antragsteller zu 1. und die im August 1980 geborene Antragstellerin zu 2. sind verheiratet; die
im April 1997, Mai 2000 und Mai 2006 geborenen Antragsteller zu 3. bis 5. sind ihre Kinder. Die Antragsteller bewohnten früher
eine Doppelhaushälfte im Ortsteil Immer zur Miete. Diese Wohnung kündigten sie, weil es mit dem Vermieter längere Auseinandersetzungen
wegen der Übernahme der Kosten der Wasserversorgung gab und weil die neue Wohnung sowohl für den Antragsteller zu 1. als auch
die Antragstellerin zu 2. günstiger zu Arbeitsstätten gelegen ist. Die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Gemeinde gewährte
den Antragstellern mit Bescheid vom 4. August 2006 für den Bewilligungszeitraum August 2006 bis einschließlich Februar 2007
laufende (ergänzende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; der Bewilligungsbescheid wurde mit einem Vorbehalt wegen
der monatlich unterschiedlich hohen Einkünfte des Antragstellers zu 1. versehen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2006 beantragten die Antragsteller bei der im Auftrage des Antragsgegners handelnden Gemeinde die
Gewährung von einmaligen Leistungen als Beihilfe aus Anlass des für den 1. November 2006 vorgesehenen Umzugs in eine neue
Wohnung. Sie führten dazu aus, dass die neue etwa 120 Quadratmeter Wohnfläche umfassende und aus fünf Zimmern bestehende Wohnung
in einem Haus im Ortsteil Grüppenbühren in einem 1950 errichteten und jetzt fast vollständig renovierten Haus belegen sei,
das im Eigentum eines Onkels der Antragstellerin zu 2. stehe. Dieser habe neue Fenster, Heizkörper und ein neues Bad eingebaut
sowie eine neue Einbauküche eingerichtet, so dass nunmehr seine Finanzmittel erschöpft seien. Deswegen hätten sie mit dem
Vermieter im Mietvertrag vom 1. August 2006 die Zusatzvereinbarung getroffen, dass sie als Eigenleistung die Renovierung der
Wohnung, insbesondere das Tapezieren der Wände, das Anstreichen der Wände, Decken, Türen und Türrahmen sowie den Kauf und
das Verlegen eines Bodenbelages (Teppich, PVC oder ähnliches), übernehmen würden. Die neue Wohnung liege nicht nur von der
Entfernung her zum Arbeitsplatz des Antragstellers zu 1. wesentlich günstiger, der seinen Arbeitsplatz im Hafen in Bremen
mit dem Kraftfahrzeug erreiche, sondern im selben Haus biete sich auch für die Antragstellerin zu 2. ein Arbeitsplatz, den
sie trotz der Betreuung der Antragsteller zu 3. bis 5. wahrnehmen könne; auch liege die vereinbarte Miete mit den Nebenkosten
im Rahmen dessen, was allgemein im Gebiet des Antragsgegners für Neubauten bei einer 5-köpfigen Familie als angemessen angesehen
werde. Da das Haus vollständig von Grund auf renoviert worden sei, sei es wie ein Neubau anzusehen. Die Antragsteller beantragten
daher neben anderen Leistungen, die für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalls nicht von Bedeutung sind, die Gewährung
einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung von Farben, Tapeten und Teppichboden für die neue Wohnung. Ergänzend wiesen sie
darauf hin, dass wegen verschiedener Familienfeierlichkeiten und anderer Belastungen Ansparungen aus den bislang gewährten
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht möglich gewesen seien (Erstkommunion des Antragstellers zu 3., Schulmaterialien
für die Einschulung der Antragstellerin zu 4., Taufe des Antragstellers zu 5.).
Die im Auftrage des Antragsgegners handelnde Gemeinde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10. August 2006 aus der Erwägung
ab, dass die begehrte Beihilfe aus der Regelleistung zu finanzieren sei, weil damit pauschal alle einmaligen Bedarfe - abgesehen
von der Erstausstattung einer Wohnung - abgegolten seien. Dagegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 5. September
2006 Widerspruch ein und führten zur Begründung aus, dass ihnen vor Erlass des Ablehnungsbescheides in einem Gespräch mündlich
als Ablehnungsgrund ausgegeben worden sei, der Umzug sei nicht notwendig, sie hätten daher aus eigenen Mitteln die daraus
sich ergebenen Kosten zu tragen. Tatsächlich sei der Umzug aber notwendig, weil durch die Geburt des Antragstellers zu 5.
die Familie einen größeren Wohnflächenbedarf habe, die neue Wohnung zu den Arbeitsstätten günstiger liege und die Auseinandersetzungen
mit dem Vermieter der bisherigen Wohnung an Schärfe zugenommen hätten.
Am 2. Oktober 2006 hat sich die Antragstellerin zu 2. zugleich sinngemäß namens der übrigen Antragsteller an das Sozialgericht
- SG - Oldenburg mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 17. Oktober
2006 als unbegründet zurückgewiesen (Aktenzeichen: S 45 AS 1325/06 ER) und ausgeführt, dass es sich bei dem beabsichtigten Umzug nicht um einen erforderlichen Wohnungswechsel im Sinne des
§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - handele. Denn die bisher innegehabte Wohnung sei ausreichend groß für die Familie;
auch sei der Umzug nicht von dem Antragsgegner oder der in seinem Auftrage handelnden Gemeinde veranlasst worden.
Gegen diesen Beschluss, der am 20. Oktober 2006 zugestellt wurde, hat die Antragstellerin zu 2. sinngemäß zugleich für die
übrigen Antragsteller am 19. November 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsteller machen geltend: Es sei nicht richtig, sie auf das Beibehalten der alten Wohnung zu
verweisen. Tatsächlich habe sich nämlich herausgestellt, dass die alte Wohnung in Wirklichkeit nur 90 Quadratmeter Wohnfläche
umfasst habe, so dass diese Wohnung jetzt durch die Geburt des Antragstellers zu 5. nicht mehr angemessen groß sei. Auch hätten
sich im Laufe der Zeit erhebliche Auseinandersetzungen mit dem Vermieter der bisherigen Wohnung ergeben, so dass es ihnen
nicht zugemutet werden könne, dort weiter zu verbleiben. Dass sie mit dem Vermieter der neuen Wohnung im Mietvertrag die Absprache
hinsichtlich der zu übernehmenden Renovierungskosten getroffen hätten, beruhe darauf, dass die Finanzmittel des Vermieters
durch die einem Neubau gleichkommende Renovierung des Hauses nunmehr erschöpft seien. Gerade diese Wohnung stelle sich aber
für sie als außerordentlich günstig da, da die Antragstellerin zu 2. eine Arbeit im selben Hause in dem im Erdgeschoss gelegenen
Kiosk übernehmen könne. Dass die neue Wohnung angemessen sei, ergebe sich auch daraus, dass der Antragsgegner nunmehr die
neuen Unterkunftskosten ab dem 1. November 2006 bei der Berechnung der laufenden Hilfeleistungen anerkannt habe. Wegen des
fortschreitenden Zeitablaufs hätten sie sich Geldmittel in der Verwandtschaft geliehen, die aber dringend zurückgezahlt werden
müssten, um die notwendigsten Renovierungsarbeiten vornehmen zu können. Das ca. 11 Quadratmeter große Kinderzimmer des Antragstellers
zu 5. und der ca. 16 Quadratmeter Fläche umfassende Flur der Wohnung müssten noch mit Tapeten (insgesamt ca. 19 Rollen à 7,00
EUR) und einem Fußbodenbelag (insgesamt ca. 27 Quadratmeter) versehen werden. Auch habe der Antragsgegner bislang in der Sache
keinen Widerspruchsbescheid erlassen, so dass nur die anhängige Beschwerde geeignet sei, Rechtsschutz gegen das Vorenthalten
der Leistungen zu gewähren. Eine Aufstellung der Kosten für die noch ausstehende Renovierung sei nicht möglich, da der Antragsgegner
erfahrungsgemäß eigene Sätze bei der Gewährung von Renovierungsbedarf habe. Dass in der Vergangenheit ein Ansparen der nunmehr
begehrten einmaligen Beihilfen nicht möglich gewesen sei, sei bereits verschiedentlich dargelegt worden. Jedenfalls müsste
ihnen mindestens ein Darlehen gewährt werden.
Der Antragsgegner ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten und verteidigt den angegriffenen Beschluss des SG. Er meint, dass die Antragsteller es sich selbst zuzuschreiben hätten, wenn sie die Renovierungsverpflichtung im Mietvertrag
für sich übernommen hätten. Normalerweise würden neue Wohnungen vom Vermieter bezugsfertig bereitgestellt. Auch könnte möglicherweise
die noch zurückzuzahlende Kaution für die bisher innegehabte Wohnung zum Ausgleich der entstehenden Aufwendungen verwandt
werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Antragsgegners, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, ergänzend Bezug genommen.
1. Im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller hat der Senat von Amts wegen das Aktivrubrum, das noch vom SG aufgeführt worden war, nach §
202 SGG i. V. m. §
264 Zivilprozessordnung -
ZPO - in dem Sinne berichtigt, dass alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft als Antragsteller aufgeführt werden. Dies beruht
auf der Überlegung, dass die Regelung in § 38 SGB II, wonach eine Bevollmächtigung eines erwerbsfähigen Hilfesuchenden für
die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vermutet wird, nur für das Verwaltungs-, nicht aber für das Gerichtsverfahren
gilt. Einen materiellen Anspruch der Bedarfsgemeinschaft gibt es im SGB II nicht, so dass vielmehr die individuellen Ansprüche
eines jeden Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft im Wege einer subjektiven Klage- bzw. Antragshäufung geltend zu machen sind.
Da auch Prozesshandlungen der Auslegung zugänglich sind, ist der Senat im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller davon
ausgegangen, dass von der Antragstellerin zu 2. nicht nur ausschließlich ihre eigenen Ansprüche, sondern auch die Ansprüche
ihrer Familie nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Sozialgerichten
geltend gemacht werden. Wegen der gebotenen Eilbedürftigkeit einer Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung hat der Senat lediglich fernmündlich veranlasst, eine klarstellende Erklärung der Verfahrensbeteiligten herbeizuführen
(vgl. zur Individualität der Leistungsansprüche im gerichtlichen Verfahren: LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 9. Mai 2006
- L 10 AS 1093/05 -; Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 24. August 2006 - L 8 AS 467/05 -; neuerdings auch: BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - V. n. b.).
2. Weiter ist der Senat im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller davon ausgegangen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
nicht mehr die begehrten Beihilfen für die Anschaffung von Küchenmöbeln und einer Einbauküche (Herd, Kühlschrank, etc.) sind.
Denn im Antragsschriftsatz vom 28. September 2006 und im weiteren Schriftsatz vom 8. Oktober 2006 haben die Antragsteller
mitgeteilt, dass ihr Vermieter ihnen nunmehr eine Einbauküche zur Verfügung stelle, so dass sie eine Beihilfe nicht mehr zur
Beschaffung von Küchenmöbeln und einer Kücheneinrichtung erwarten würden.
3. Soweit die Antragsteller sinngemäß die Gewährung einer einmaligen Beihilfe oder eines Darlehens für die Kosten der Renovierung
von vier Zimmern und der Küche sowie des Bades begehren, hat der Antrag mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes keinen
Erfolg.
3.1 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
gem. §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 -
ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz -
GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare,
später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfGE 79, 69, 74 mwN).
3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich summarischen Überprüfung
der Tatsachenlage an einem Anordnungsgrund für diesen Teilbereich deswegen, weil nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller
nunmehr im Laufe des Gerichtsverfahrens diese Teile der Wohnung inzwischen vollständig renoviert worden sind. Dass die Antragsteller
dabei für die sich aus dieser Teilrenovierung ergebenden Aufwendungen ein Darlehen im Verwandtenkreis aufgenommen haben, führt
nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn jetzt muss vom Gericht nicht mehr eilig eine Regelung darüber getroffen werden, ob
die Antragsteller einen dringlich durchzusetzenden Anspruch darauf haben, für diese (Teil-) Renovierungsleistung Mittel nach
dem SGB II zu erhalten. Dass die Antragsteller möglicherweise aufgrund ihrer beengten Finanzsituation kurzfristig nicht in
der Lage sein werden, das ihnen von Verwandten gewährte Darlehen zurückzuzahlen, ändert daran nichts. Denn die Transferleistungen
nach dem SGB II sind nicht dazu da, die Gläubiger von Hilfeempfängern bessern zu stellen als die Gläubiger von sonstigen Personen.
Vielmehr haben die Darlehensgeber das wirtschaftliche Risiko selbst zu tragen, das sich dadurch ergibt, wenn ein Schuldner
trotz guten Willens einstweilen zur Rückzahlung eines Darlehens nicht in der Lage ist.
4. Soweit die Antragsteller mit der Beschwerde weiter die Gewährung von Leistungen für die Renovierung eines ca. 11 Quadratmeter
großen Kinderzimmers und des ca. 16 Quadratmeter großen Flures geltend machen, hat es das SG zutreffend abgelehnt, ihnen Leistungen zuzusprechen, weil es am Anordnungsanspruch fehlt.
4.1 Der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch ist nicht bereits durch die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II
abgegolten. Die Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die einmaligen Leistungen in §§ 22, 23 SGB II sind
zwar so ausgestaltet, dass mit dem allgemeinen Regelsatz alle kleineren Schönheitsreparaturen an einer Wohnung abgegolten
sind, die mit ein wenig Farbe, Kleister, einem Tapetenstück oder Gips ohne weiteres selbst von einem erwerbsfähigen Hilfesuchenden
erledigt werden können. Denn im Regelsatz ist auch ein Anteil für Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen enthalten,
der für solche Zwecke vorgesehen ist (vgl.: Wieland in: Estelmann, SGB II, Loseblattkommentar, Stand Oktober 2006, § 22 Rdn.
37, 39 und 94). Indessen handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um einen derartigen Bedarf, da dieser hier durch Notwendigkeiten
beim Einzug in die neue Wohnung geprägt ist und zudem im Umfang über kleinere Schönheitsreparaturen weit hinaus geht.
4.2 Der geltend gemachte Bedarf unterfällt auch nicht der als lex specialis anzusehenden Regelung in § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB
II mit den dort genannten Wohnungsbeschaffungskosten. Zwar wird allgemein in der Literatur die Auffassung vertreten, der Begriff
der Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne dieser Vorschrift sei weit zu verstehen und es könnten daher auch gewisse Renovierungskosten
für die neue Wohnung mit unter diesen Begriff subsumiert werden (vgl. Lang in: Eicher/Spellbrenk, SGB II, § 22 Rdn. 83, Kalhorn
in: Hauck/Nofftz SGB II, § 22 Rdn. 26, 27; Berlit in: LPK - SGB II, 1. Auflage, § 22, Rdn. 61, 64; Gerenkamp in: Mergler/Zink,
SGB II, § 22, Rdn. 8, 32). Indessen überzeugt es den Senat nicht, die Kosten für eine Einzugsrenovierung (d. h. Bodenbelag,
Tapeten, Farbe für Decken und Wände, Türen, Fenster, Heizkörper etc.) den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne der Vorschrift
zuzuordnen. Denn die hier streitgegenständlichen Renovierungskosten dienen nicht der Erlangung einer neuen Wohnung, also ihrer
Beschaffung. Die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten betreffen letztlich einen einmaligen Vorgang, der darauf gerichtet
ist, eine neue Wohnung zu finden und den Wohnungswechsel vorzunehmen. Daher ist der Beschaffungsvorgang selbst und der Vorgang
des Wohnungswechsels abzugrenzen gegenüber den Zusammenhangskosten, die sich ansonsten aus einem Umzug ergeben können (vgl.:
Rothkegel in: Gagel,
SGB III mit SGB II, §
22 SGB II, Rdn. 14, 61 ff). Die hier in Streit stehende Einzugsrenovierung dient letztlich nicht der Erlangung der Wohnung,
sondern hat die Funktion, die angemietete Wohnung auf Dauer für die Belange der Leistungsberechtigten herzurichten. Derartige
Renovierungskosten sind daher nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II zu beurteilen (so auch: 9. Senat des erkennenden Gerichts, Beschluss
vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER = info also 2006, 273).
4.3 Der geltend gemachte Anspruch unterfällt auch nicht der Regelung in § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift können
einmalige Beihilfen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gewährt werden. Indessen wird durch
die Formulierung und den Zweck der Vorschrift deutlich, dass damit regelmäßig Einrichtungsgegenstände und Haushaltsgeräte
gemeint sind, die für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung notwendig sind, die aber - etwa bei einem notwendigen Auszug -
nicht fest in der Wohnung verbleiben, sondern zum transportablen Hausrat gehören. Dies wird insbesondere durch die Verwendung
des Wortes "für" in der Regelung deutlich.
4.4 Allerdings kommt als Anspruchsgrundlage für Aufwendungen anlässlich einer Einzugsrenovierung die Regelung in § 22 Abs.
1 Satz 1 SGB II in Betracht. Nach dieser Vorschrift werden nämlich nicht nur laufende Leistungen in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen, sondern es können durchaus auch einmalige Leistungen für die Unterkunft
gewährt werden (vgl. Rothkegel, aaO, § 22 SGB II, Rdn. 13; Schmidt in: Oestreicher, SGB XII und II, § 22 SGB II, Rdn. 30,
31 und 34; Berlit, aaO, § 22 Rdn. 18; so auch schon zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 26/88 - BVerwGE 90, 160 = FEVS 43, 95 zur Auszugsrenovierung). Indessen können die Kosten einer einmaligen Einzugsrenovierung nur dann anerkannt
werden, wenn sie sozialleistungsrechtlich gerechtfertigt sind. Dies wird dadurch deutlich, dass einschränkend in der Formulierung
der Vorschrift eine Übernahme derartiger Leistungen nur dann im Gesetz angeordnet ist, "soweit diese angemessen sind".
Geht man hiervon aus, so hat sich der Senat nicht davon zu überzeugen vermocht, dass die hiernach noch in Streit stehenden
Kosten sozialleistungsrechtlich gerechtfertigt sind. Zwar ist es richtig, dass sich die Antragsteller zur Übernahme der Einzugsrenovierungskosten
wohl deswegen verpflichtet haben, um eine Wohnung beziehen zu können, die günstiger zur Arbeitsstelle des Antragstellers zu
1. und besonders günstig zur möglichen Arbeitsstelle der Antragstellerin zu 2. gelegen ist. Demgegenüber entspricht es allerdings
nach Kenntnis des Senats an zahlreichen Fällen des Sozialhilferechts und des Rechts nach dem SGB II allgemeiner Praxis, dass
auf dem Wohnungsmarkt Wohnungen vermietet werden, die ohne weiteres bezugsfertig sind und bei denen nicht insgesamt oder in
einzelnen Räumen neue Tapeten und Anstriche sowie das Anbringen eines normalen Fußbodenbelags notwendig sind. Üblicherweise
werden vielmehr auch einfache Wohnungen von den Vermietern so hergerichtet, dass sie vielleicht nicht frisch renoviert, aber
bezugsfertig sind. Wenn im vorliegenden Fall die Antragsteller eine nicht in diesem Sinne bezugsfertige Wohnung angemietet
und sich im Mietvertrag zur Übernahme derartiger Renovierungsarbeiten verpflichtet haben, so kann dies nicht zu Lasten des
Leistungsträgers nach dem SGB II gehen. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Umstand, dass die Antragstellerin
zu 2. voraussichtlich im selben Hause eine Arbeitsmöglichkeit finden wird. Abgesehen davon, dass diese bislang nicht bezifferten
Einkünfte sie in die Lage versetzen werden, weitere Renovierungsaufwendungen für die Wohnung zu tätigen, ist auch nicht dargetan
oder sonst ersichtlich, dass es den Antragstellern nicht möglich gewesen wäre, in einer sonst erträglichen Entfernung vom
vorgesehenen Arbeitsplatz der Antragstellerin zu 2. eine andere Wohnung zu finden, die in einem bezugsfertigen Zustand ist.
4.5 Danach kommt für den vorliegenden Streitfall als Anspruchsgrundlage nur noch die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II
in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine abweichende Erbringung von Leistungen dann möglich, wenn ein "unabweisbarer Bedarf"
in Rede steht, der weder durch das Schonvermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Hier vermag der Senat nicht einen
unabweisbaren Bedarf im Sinne der Vorschrift zu kennen. Unter Beachtung des Selbsthilfegrundsatzes (vgl. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs.
1 SGB II) hätten sich die Antragsteller darum bemühen können, eine bezugsfertige Wohnung, die bereits mit den notwendigen
grundlegenden Ausstattungsmerkmalen versehen ist, zu erlangen. Wenn sie sich gleichwohl darauf eingelassen haben, eine teilweise
nicht bezugsfertige Wohnung anzumieten, so führt dies nicht zur Annahme der Unabweisbarkeit des entsprechenden Bedarfs. Hinzu
kommt, dass die Nachteile und Beschränkungen, die sich gegenwärtig aus dem Nichtvorhandensein von Tapeten und einem Fußbodenbelag
im Flur und in einem Kinderzimmer ergeben, zumindest nicht die hier begehrte Massnahme im Eilrechtschutz zur Abwendung der
den Antragstellern andernfalls drohender Nachteile erforderlich machen. Die Wohnung ist ausreichend groß, so dass der Antragsteller
zu 5. als Kleinkind sich in einem anderen Zimmer der Wohnung aufhalten kann. Der Flur ist ein bloßer Durchgangsbereich, der
durchaus nicht die Ausstattungs- und Qualitätsmerkmale der übrigen Zimmer einer Wohnung aufweisen muss.
Die Beschwerde war daher mit der kostenrechtlichen Nebenentscheidung in Anwendung von §
193 SGG zurückzuweisen.
Der Beschluss ist für die Beteiligten nach §
177 SGG nicht anfechtbar.