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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.09.2015 - 13 AS 164/14
Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Anrechnung einer Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers
Eine Heizkostenrückerstattung des Energieversorgers ist jedenfalls dann nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung anzurechnen, wenn der Grundsicherungsträger die Heizkosten nur in angemessener Höhe übernommen hat und der Rückerstattungsbetrag vom Hilfebedürftigen allein aus dem Regelbedarf erbracht worden ist. Dem steht neben dem Sinn und Zweck der Regelung auch der Wortlaut des § 22 Abs. 3 SGB II in der ab 1.4.2011 (BGBl I, 850) geltenden Fassung entgegen.
1. Eine Minderung des Anspruchs auf Alg II erfolgt nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg-II-Anteil vollständig gedeckt waren.
2. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg-II-Anspruch in dem bzw. den folgenden Monat(en) nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich erbrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verbleibt.
3. Gleichsam spiegelbildlich zu der Verpflichtung des Grundsicherungsträgers, Nachzahlungen unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung der Nachzahlungsverpflichtung zu übernehmen, ist für Rückerstattungen allein der Zeitpunkt der Berücksichtigung maßgeblich.
4. Bei einer bedarfsbezogenen Betrachtung müssen - anders als bei einer kostenbezogenen Betrachtung - diejenigen Leistungen außer Betracht bleiben, die als über den Bedarf hinausgehend angesehen worden sind.
5. Eine bei weitem überhöhte Abschlagsforderung würde zu einer Kürzung existenzsichernder Leistungen im Monat nach der Jahresabrechnung führen, während Leistungsberechtigte, deren Energieversorger von vornherein einen sachgerechten Abschlagsbetrag festgesetzt hat, eine solche Kürzung nicht hinzunehmen hätten.
Fundstellen: NZS 2016, 36, NZS 2016, 7
Vorinstanzen: SG Aurich S 55 AS 445/13
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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