Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.12.2015 - 13 AS 167/14
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Kein Ausschluss der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten durch Sanktionierung des Fehlverhaltens; Kein "Herbeiführen" der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen durch bloßes "Aufrechterhalten" der Hilfebedürftigkeit
1. Angesichts des prinzipiell unbegrenzten Haftungsumfangs nach § 34 SGB II erscheint eine enge, am Wortlaut orientierte Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen als geboten.
2. Sofern auch das bloße Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit unter das "Herbeiführen" subsumiert würde, wäre eine Grenzziehung hinsichtlich des Umfangs des Ersatzanspruches in vielen Fällen schlechterdings nicht mehr möglich.
3. Auch wäre die Feststellung der Kausalität zwischen dem Fehlverhalten und dem Fortbestand der Hilfebedürftigkeit mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden.
4. Diese Überlegungen sprechen dafür, dass der Gesetzgeber bewusst von der Normierung eines Ersatzanspruchs für das Aufrechterhalten der Hilfebedürftigkeit abgesehen hat.
5. Der Senat übersieht dabei nicht, dass sich Wertungswidersprüche unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und Vergleichbarkeit von die Hilfebedürftigkeit vergrößernden und sie herbeiführenden Verhaltensweisen ergeben können; diese sind jedoch vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Auslegung hinzunehmen.
Normenkette:
SGB II § 34 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 34
,
SGB II §§ 31 ff
Vorinstanzen: SG Osnabrück 28.04.2014 S 22 AS 926/12
Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 28. April 2014 und der Bescheid der für den Beklagten handelnden Samtgemeinde J. vom 18. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 26. September 2012 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 28. April 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: