Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.09.2015 - 13 AS 170/13
Folgen fehlender Mitwirkung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung vor der Leistungsversagung
1. Nicht zuletzt wegen des vorläufigen Charakters der Rechtsfolgen des § 66 SGB I darf die Behörde in diesen Fällen die Leistungen auch ganz versagen.
2. Dies erfordert nicht den Nachweis der Rechtswidrigkeit des Leistungsbezugs, sondern vielmehr genügt schon die Verletzung der Mitwirkungspflicht als solche.
3. Dieser Eingriff wird relativiert durch den Umstand, dass nach Nachholung der Mitwirkungshandlung gemäß § 67 SGB I nachträglich die - ggf. tatsächlich zustehenden - Leistungen erbracht werden können.
4. Der Senat schließt sich der Auffassung des LSG Baden-Württemberg an, dass in der Rechtsfolgenbelehrung nicht schon das Ausmaß der konkret beabsichtigten Versagung bzw. die konkret beabsichtigte Entscheidung abschließend angegeben werden muss.
Normenkette:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1
,
SGB I § 66 Abs. 3
,
SGB I §§ 60 ff.
,
SGB II § 12 Abs. 2
,
SGB II § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Oldenburg 23.05.2013 S 49 AS 387/11
Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: