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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2016 - 13 AS 287/16
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen für Unterkunft und Heizung bei einer drohenden Vermieterkündigung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes bei Verwandtenmietverhältnissen
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als Grundlage einer einstweiligen Anordnung bedarf bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten regelmäßig besonderer Prüfung und ist nur ausnahmsweise anzunehmen.
In Eilverfahren, die laufende Leistungen für Unterkunft betreffen, dürfen keine überhöhten Anforderungen an den Anordnungsgrund gestellt werden. Ein bestehendes Risiko einer vermieterseitigen Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund von Zahlungsrückständen kann durchaus Anlass zum Erlass einer einstweiligen Anordnung geben. Diese Kündigung muss zudem keineswegs bereits in der Weise unmittelbar bevorstehen, dass der Vermieter aufgrund der Rückstände bereits über ein Kündigungsrecht verfügt.
Normenkette:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg S 37 AS 207/16 ER
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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