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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.03.2008 - 13 AS 295/07
Rückwirkender Leistungsbeginn bei Leistungsgewährung im Wege einer einstweiligen Anordnung, vollständige Glaubhaftmachung aller maßgeblichen Tatsachen
1. Für den Leistungsbeginn im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochener Leistungen ist in der Regel auf den Tag abzustellen, an dem der Eilantrag beim Sozialgericht gestellt wurde. Das gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich der Anordnungsanspruch oder der Anordnungsgrund für spätere Zeiträume fortgefallen ist.
2. Fehlt die für eine rückwirkende Leistungsgewährung vorauszusetzende vollständige Glaubhaftmachung aller maßgeblichen Tatsachen oder ist sie unvollständig, so setzt eine auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht rückwirkende Bewilligung voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten alles unternommen hat, um das tatsächliche Bestehen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch alsbald glaubhaft zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGG § 86 Abs. 2 S. 2 § 86 Abs. 2 S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Oldenburg 16.11.2007 S 43 AS 1694/07 ER