Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende
Berücksichtigung eines selbstgenutzten Hausgrundstücks als Vermögen
Angemessenheit der Größe bei Verringerung der Personenzahl nach Bezug des Familienheims
Tatbestand:
Streitig ist, ob darlehensweise gewährte Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Zuschussleistungen umzuwandeln sind. Der 1952 geborene Kläger und seine Ehefrau, die 1958 geborene Klägerin zu 2), sind
Eigentümer (zu je 1/2) eines Einfamilienhauses in der Gemeinde K., Ortsteil L ... Das Haus verfügt (einschließlich eines noch
nicht ausgebauten Zimmers im Obergeschoss) über sechs Zimmer nebst Küche und Bad. Die Wohnfläche des Hauses beläuft sich nach
einer vom Kläger zu 1. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Wohnflächenberechnung aus dem Jahr 1996 auf 143,93 qm. Die Grundstücksgröße
beträgt 967 qm. Das Haus wurde von den Klägern im Jahr 1996 erbaut und nach Fertigstellung mit den vier gemeinsamen Kindern
(geboren 1981, 1982, 1985 und 1993) bezogen. Der Kläger zu 1) war nach seinen Angaben früher als Zimmermann berufstätig. Seit
dem Jahr 1996 ist er arbeitslos. Nach vorangegangenem Arbeitslosenhilfebezug stand er seit dem 1. Januar 2005 mit der Klägerin
zu 2) und den Kindern, soweit diese noch nicht ausgezogen waren, als Bedarfsgemeinschaft im laufenden Leistungsbezug nach
dem SGB II. Im streitbefangenen Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 erhielten die Kläger für den 1993 geborenen
Sohn M., welcher als einziges Kind noch im elterlichen Haushalt lebte, Kindergeld in Höhe von 164 EUR monatlich. Alle drei
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen zudem Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen als Zeitungszusteller,
die Kläger zu 1) und 2) durchgehend und der Sohn M. in der Zeit seit Januar 2010. Bis Dezember 2009 belief sich der monatliche
Nettolohn der Kläger zu 1) und 2) auf jeweils 165 EUR zuzüglich eines "Fahrgeld-Zuschusses" in Höhe von 35 EUR. Für den Monat
Dezember 2009 wurde ein Weihnachtsgeld in Höhe von jeweils 67 EUR gezahlt. In den Monaten Januar bis Mai 2010 erzielten die
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aus ihrer Tätigkeiten Netto-Einkommen (jeweils im Folgemonat ausgezahlt) wie folgt:
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Jan. 2010
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Febr. 2010
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März 2010
|
April 2010
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Mai 2010
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N.
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200,00 EUR
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243,20 EUR
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238,64 EUR
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236,72 EUR
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249,93 EUR
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O.
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200,00 EUR
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193,07 EUR
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184,34 EUR
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184,75 EUR
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193,10 EUR
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P.
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201,00 EUR
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407,00 EUR
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68,98 EUR
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234,55 EUR
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241,45 EUR
|
Für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung hatte der Kläger zu 1) im Dezember 2009 151,86 EUR und in den Monaten
Januar bis Mai 2010 157,32 EUR monatlich zu zahlen. Über nennenswertes Vermögen verfügten die Kläger neben den Hausgrundstück
nicht. Die aus der Finanzierung des Hausgrundstücks herrührenden Verbindlichkeiten beliefen sich zum 31. Dezember 2009 auf
35.837,59 EUR. Für Unterkunft und Heizung (Gaszentralheizung) hatten die Kläger Aufwendungen in folgender Höhe:
Dezember 2009
Zinsen (Hausfinanzierung)
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60,79 EUR
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Abschlag Gasversorgung
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99,00 EUR
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gesamt:
|
159,79 EUR
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Januar 2010
Zinsen (Hausfinanzierung)
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60,70 EUR
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Abgaben Wasserverband
|
102,00 EUR
|
Abschlag Gasversorgung
|
99,00 EUR
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gesamt:
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261,70 EUR
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Februar 2010
Zinsen (Hausfinanzierung)
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60,54 EUR
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Wohngebäudeversicherung
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120,84 EUR
|
Grundabgaben
|
150,86 EUR
|
Abschlag Gasversorgung
|
99,00 EUR
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Schornsteinfegergebühren
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23,79 EUR
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gesamt:
|
455,03 EUR
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März 2010
Zinsen (Hausfinanzierung)
|
60,39 EUR
|
Abgaben Wasserverband
|
102,00 EUR
|
Abschlag Gasversorgung
|
92,00 EUR
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gesamt:
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254,39 EUR
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April 2010
Zinsen (Hausfinanzierung)
|
60,23 EUR
|
Abschlag Gasversorgung
|
92,00 EUR
|
gesamt:
|
152,23 EUR
|
Mai 2010
Zinsen (Hausfinanzierung)
|
60,08 EUR
|
Grundabgaben
|
121,46 EUR
|
Abgaben Wasserverband
|
102,00 EUR
|
Abschlag Gasversorgung
|
92,00 EUR
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Abgaben Entwässerungsverband
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25,00 EUR
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gesamt:
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400,54 EUR
|
Den Folgeantrag der Kläger und ihres Sohnes M. für die Zeit ab Dezember 2009 lehnte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend
einheitlich als Beklagter bezeichnet) abweichend von ihrer bisherigen Bewilligungspraxis mit der Begründung ab, dass die Wohnfläche
des Hauses nach nunmehr vorliegenden Erkenntnissen 143,93 qm betrage und das selbstgenutzte Hausgrundstück damit nicht von
angemessener Größe i. S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II sei. Es handele sich um verwertbares Vermögen, dessen Verkehrswert (nach Abzug noch bestehender Verbindlichkeiten) die Vermögensfreibeträge
übersteige (Bescheid vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009).
Mit weiterem Bescheid vom 27. Januar 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern und ihrem Sohn M. darlehensweise Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010, und zwar für die Kläger
260,84 EUR bzw. (Klägerin zu 2) 260,85 EUR Regelleistungen und jeweils 107,71 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU)
für den Monat Dezember 2009 sowie jeweils 281,22 EUR monatliche Regelleistungen und 107,71 EUR monatliche KdU für die Monate
Januar bis Mai 2010. Während des anschließenden Widerspruchsverfahrens, dessen Gegenstand auch die Höhe der bewilligten Leistungen
war, erteilte der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 11. März 2010, mit dem er den Klägern für den vorgenannten Bewilligungszeitraum
zusätzlich monatliche Zuschüsse in Höhe von 144,09 EUR zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bewilligte. Er wies
in dem Bescheid erneut darauf hin, dass die Leistungen darlehensweise gewährt würden. Nachdem der Kläger zu 1) die direkte
Überweisung der Beitragszuschüsse an die Krankenkasse beantragte hatte, entsprach der Beklagte diesem Begehren mit einem als
"Änderung zum Bescheid vom 11.03.2010" bezeichneten Bescheid vom 6. April 2010 für die Zeit ab dem 1. Mai 2010 unter Festsetzung
eines Betragszuschusses in Höhe von nunmehr 157,32 EUR und bewilligte mit diesem Bescheid zugleich erneut Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts für den Monat Mai 2010 (in bisheriger Höhe). Einen Hinweis darauf, dass die Leistungsgewährung darlehensweise
erfolge, enthält dieser Bescheid nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als er der Bedarfsgemeinschaft für
die Zeit von Dezember 2009 bis März 2010 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 342,50 EUR, für April
2010 in Höhe von 309,59 EUR und für Mai 2010 in Höhe von 335,50 EUR sowie für die Monate Januar bis April 2010 monatliche
Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 144,93 EUR bewilligte. Im Übrigen wies er den Widerspruch
als unbegründet zurück.
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Mai 2010 berechnete der Beklagte die Leistungen für die Monate Februar und März 2010
im Hinblick auf vorgelegte Einkommensnachweise neu und bewilligte den Klägern nunmehr für den Monat Februar 2010 265,18 EUR
bzw. (Klägerin zu 2) 265,19 EUR Regelleistungen und 107,27 EUR bzw. 107,26 EUR Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie
für den Monat März 2010 Regelleistungen in Höhe von jeweils 276,64 EUR und Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von
107,27 EUR bzw. 107,26 EUR. Einen eigenständigen Hinweis auf eine darlehensweise Leistungsgewährung enthält dieser Bescheid
ebenfalls nicht, allerdings einen solchen auf "ergänzende Erläuterungen", welche die Kläger mit "dem Bewilligungsbescheid"
erhalten hätten.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009, welcher
neben der Datumsangabe den - nicht mit einem Namenskürzel versehenen - handschriftlichen Vermerk "ab 16.12.09" trägt, haben
die Kläger am 20. Januar 2010, einem Mittwoch, Klage erhoben (Az. S 15 AS 63/10 des Sozialgerichts [SG] Aurich). Die mit der Klage vorgelegte Kopie des Widerspruchsbescheides ist mit einem Eingangsstempel
der Prozessbevollmächtigten vom 19. Dezember 2009 versehen. In der Sache haben die Kläger durch ihre Prozessbevollmächtigte
geltend gemacht, dass ihr Haus "kein unangemessen großes oder unangemessen wertvolles Objekt" darstelle und deshalb nicht
verwertet werden müsse.
In einem Erörterungstermin vor dem SG hat der Kläger zu 1) ergänzend erklärt, dass der Bau des Hauses im Jahr 1996 mit öffentlichen Baudarlehen gefördert worden
sei. Von seinen vier Kindern seien zwischenzeitlich drei ausgezogen, und zwar in den Jahren 2006 bis 2008. Seinen Umschulungsberuf
als Zimmermann habe er aus gesundheitlichen Gründen seit 1996 nicht mehr ausüben können.
Auch gegen den Darlehensbescheid vom 28. Januar 2010 haben die Kläger (sowie auch ihr Sohn Matthias) nach Erteilung des Widerspruchsbescheides
vom 20. Mai 2010 (Eingang bei der Prozessbevollmächtigten laut Eingangsstempel am 25. Mai 2010) Klage erhoben, welche am 24.
Juni 2010 bei dem SG Aurich eingegangen und unter dem Az. S 35 AS 754/10 erfasst worden ist. Nachdem die Prozessbevollmächtigte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung der zum Az. S 15 AS 63/10 anhängigen Klage erklärt hat, die Kläger stellten in dem Verfahren S 35 AS 754/10 "die Höhe der darlehensweise bewilligten Leistungen unstreitig", hat das SG beide genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Az. S 15 AS 63/10 verbunden. Mit Urteil vom 11. Januar 2012 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010 und den Bescheid
vom 12. November 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 "abgeändert" und den Beklagten verurteilt,
"den Klägern die für den Zeitraum 01.12.2009 bis 31.05.2010 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II als Zuschuss zu gewähren". Als Kläger sind im Rubrum des Urteils (nur) Herr N. (Kläger zu 1) und Frau O. (Klägerin zu 2)
aufgeführt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, die Kläger hätten für den streitbefangenen Zeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2010 Anspruch auf Leistungen nach
dem SGB II als Zuschuss. Sie erfüllten alle Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, insbesondere seien sie auch hilfebedürftig. Bei dem in ihrem Eigentum stehenden, selbstgenutzten Hausgrundstück handele
es sich um sog. Schonvermögen, da es von angemessener Größe sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei insoweit auf die Wohnflächengrenzen nach § 39 des 2. Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) abzustellen, woraus sich bei einem Eigenheim bzw. Familienheim für einen Vier-Personen-Haushalt eine Wohnflächenobergrenze
von 130 qm ergebe, die ggf. bei abweichender Personenzahl um 20 qm pro Person zu reduzieren bzw. zu erhöhen sei. Entgegen
der Rechtsprechung des BSG sei indes nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck des Gesetzes sowie der Regelungsabsicht des Gesetzgebers eine Reduzierung
der Wohnfläche bei Haushaltsgrößen unter vier Personen nicht vorzunehmen. Die verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes führe
jedenfalls in den Fällen, in denen die Reduzierung der Familiengröße durch den Auszug erwachsen gewordener Kinder bedingt
sei, zu keiner Veränderung der "ursprünglichen Angemessenheitsgrenze". Diese Auffassung hat das SG im Einzelnen begründet und insbesondere darauf verwiesen, dass das Ziel des II. WoBauG die Errichtung von Wohneigentum für breite Bevölkerungsschichten und damit auch für einkommensschwächere Gruppen gewesen
sei und § 82 Abs. 3 S. 2 des II. WoBauG vor diesem Hintergrund auf eine Reduzierung der Wohnfläche nach Erstbezug verzichtet habe. Der durch den Auszug von erwachsen
gewordenen Kindern ausgelöste Zwang zur Verwertung eines Familienheims, welches wegen der Notwendigkeit der Unterbringung
dieser Kinder mit einer größeren, aber im Rahmen der Vorschriften des II. WoBauG noch förderfähigen Wohnfläche errichtet worden sei, verstoße gegen das in Art.
6 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) enthaltene Verbot der Diskriminierung von Eltern. Im Ergebnis hat das SG daher die Wohnfläche des von den Klägern bewohnten Hauses (143,9 qm) als angemessen angesehen, da es ursprünglich mit vier
Kindern bewohnt worden sei und sich die Wohnfläche daher noch im Rahmen der Vorschriften des II. WoBauG bewegt habe. Der spätere Auszug der Kinder müsse als unschädlich angesehen werden. Die Grundstücksgröße sei - sowie sie überhaupt
bei der Prüfung des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II erheblich sei - mit 927 qm auch unter Berücksichtigung des Richtwerts der Bundesagentur (800 qm in ländlichen Gebieten) noch
als angemessen anzusehen, da das Grundstück nicht teilbar sei und in Anbetracht der Größe der Nachbargrundstücke die ortübliche
Größe keineswegs überschritten sei.
Gegen das ihm am 10. Februar 2012 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16. Februar 2012 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung,
dass in Anwendung der Rechtsprechung des BSG für den aus drei Personen bestehenden Haushalt der Kläger von einer angemessenen Wohnfläche des Eigenheims von 110 qm (130
- 20) auszugehen sei. Der Schutzbereich des Art.
6 GG sei insoweit nicht betroffen, da dieser nur solange Wirkung entfalle, wie der Familienverbund bestehe. Im vorliegenden Fall
seien drei der vier Kinder der Kläger bereits in den Jahren 2006 und 2008 ausgezogen. Maßgeblich seien nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit das SG darauf abgestellt habe, dass das Ziel des SGB II u. a. die schnellstmögliche Wiedereingliederung des Hilfebedürftigen sei und die Verpflichtung zur Verwertung einer Immobilie
sich daher als unverhältnismäßig darstellen könne, sei im vorliegenden Fall angesichts der Vorgeschichte nicht zu erwarten,
dass die Kläger, welche ihr Eigenheim bei Eintritt ihrer Hilfebedürftigkeit erbaut hätten, jemals wieder ihren Lebensunterhalt
ohne staatliche Hilfe bestreiten könnten. Schließlich habe das SG auch nicht die Möglichkeit der Belastung des Grundstücks zwecks Erlangung eines Darlehens zur Bestreitung des Lebensunterhalts
geprüft.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Aurich vom 11. Januar 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass sie an ihrem Wohnort mangels
entsprechender Angebote keine Mietwohnung finden könnten und - sollte dies doch gelingen - der Beklagte bei Anmietung einer
Wohnung sehr viel höhere Kosten tragen müsste. Für dann Fall, dass sie durch Vermittlung in Arbeit aus dem Leistungsbezug
ausscheiden würden, würde sich die Verwertung ihres Eigenheims zwecks Deckung der Lebensunterhaltungskosten für wenige Jahre
als unbillige Härte darstellen. Nach alledem sei kein vernünftiger Grund für eine Verwertung des Objekts ersichtlich.
Auf einen Hinweis der früheren Berichterstatterin des Senats auf eine mögliche Versäumung der Klagefrist hinsichtlich des
Ablehnungsbescheides vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 hat die Prozessbevollmächtigte
der Kläger eine eidesstattliche Versicherung ihrer Büroangestellten Q. vom 20. März 2014 vorgelegt. Aus dieser geht hervor,
dass im Anwaltsbüro der Prozessbevollmächtigten an Samstagen nicht gearbeitet wird und der Briefkasten am Wochenende nicht
geleert wird. Mit dem Postzusteller sei vereinbart, dass für die Kanzlei bestimmte Post an Samstagen nicht eingeworfen, sondern
erst am folgenden Montag ausgeliefert werde. Im Jahr 2009 sei die Post grundsätzlich erst nach 13 Uhr ausgeliefert worden.
Sie - Frau R. - habe daher den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 erst am Montag, dem 21. Dezember 2009, nach ihrer
Mittagspause aus dem Briefkasten entnommen und um 14.59 Uhr - die Uhrzeit lasse sich anhand der elektronischen Erfassung nachvollziehen
- die Frist zur Klageerhebung auf dem 21. Januar 2010 notiert. Die eingehende Post werde von ihr immer sofort bearbeitet.
Dass sie für den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 den Eingangsstempel vom 19. Dezember 2009 verwendet habe, sei
darauf zurückzuführen, dass dieses Datum auf dem Briefumschlag als Tag des Einwurfs in den Briefkasten vermerkt gewesen sei.
Sie habe fälschlicherweise angenommen, dass sie deshalb den Eingangsstempel vom 19. Dezember 2009 verwenden müsse. Eine ihr
aufgetragene Korrektur des Eingangsstempels habe sie leider versäumt. Es sei möglich, dass der Widerspruchsbescheid tatsächlich
am Samstag, dem 19. Dezember 2009, in den Briefkasten eingeworfen worden sei. Entnommen worden sei er allerdings erst am Montag,
dem 21. Dezember 2009. Hätte es Zweifel an der Richtigkeit der notierten Frist gegeben, wäre die am 19. Januar 2010 erstellte
Klage am selben Tag vorab per Fax übersandt worden.
Der Senat hat ein Verkehrswertgutachten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung - Gutachterausschuss für Grundstückswerte
S. - vom 27. Oktober 2014 eingeholt. Darin wird der Verkehrswert des Hausgrundstücks der Kläger zum Stichtag 15. November
2009 auf 132.000 EUR geschätzt. Da es sich um eine Standardimmobilie handele, erscheine eine Vermarktung innerhalb von drei
bis sechs Monaten möglich.
Auf einen in der mündlichen Verhandlung erteilten rechtlichen Hinweis des Senats hat der Beklagte seine Berufung, soweit diese
den Leistungsmonat Mai 2010 betrifft, zurückgenommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Prozessakten verwiesen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Aurich vom 11. Januar 2012 ist - soweit sie nicht
zurückgenommen worden ist - begründet.
Hinsichtlich der im Berufungsverfahren zuletzt noch streitbefangenen Monate Dezember 2009 bis April 2010 hat das SG den Beklagten zu Unrecht verurteilt, den Klägern die darlehensweise bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist im Hinblick auf die allein von dem Beklagten eingelegte Berufung die Frage, ob
dessen Verurteilung zur Gewährung von Zuschussleistungen an die Berufungsbeklagten (Kläger zu 1. und 2. des erstinstanzlichen
Verfahrens S 15 AS 63/10) zu Recht erfolgt ist. Nicht Beteiligter des Berufungsverfahrens ist daher der Sohn M., welcher zwar nicht Klage gegen den
(auch seine Ansprüche betreffenden) Ablehnungsbescheid vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
16. Dezember 2009 (S 15 AS 63/10), wohl aber Klage gegen den Darlehensbescheid vom 28. Januar 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010
(verbundenes Verfahren S 35 AS 754/10) erhoben hatte, wobei das SG diese Klage bei seiner Entscheidung übergangen hat. Ferner stehen im Berufungsverfahren über die darlehensweise bewilligten
Leistungen für den Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2010 der Höhe nach hinausgehende Leistungsansprüche der Kläger nicht
im Streit, da sich die von dem Beklagten angefochtene Verurteilung - entsprechend dem erstinstanzlich gestellten Antrag der
Kläger - allein auf die Umwandlung der gewährten Darlehensleistungen in Zuschussleistungen beschränkt.
Soweit die Berufung des Beklagten die Monate Dezember 2009 bis April 2010 betrifft, ist dieser durch das Urteil des SG Aurich
vom 11. Januar 2012, durch den der Rechtsgrund der Zahlungen (Zuschuss statt Darlehen) verändert worden ist, auch beschwert.
Denn anders als für den Monat Mai 2010 (Änderungsbescheid vom 6. April 2010 ohne Hinweis auf eine Leistungsgewährung als Darlehen),
hat der Beklagte für die genannten Monate nicht selbst bereits Leistungen als Zuschuss bewilligt. Dies gilt insbesondere auch
in Ansehung des zuletzt erteilten Änderungsbescheides vom 27. Mai 2010 für die Monate Februar und März 2010, da dieser ausdrücklich
auf ergänzende Erläuterungen aus dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid und damit u. a. auf den dortigen Hinweis auf eine
darlehensweise Leistungsgewährung Bezug nimmt.
Hinsichtlich der vom SG vorgenommenen Abänderung des Darlehensbescheides vom 28. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai
2010 erweist sich die Berufung des Beklagten bereits deswegen als begründet, weil die insoweit erhobene Klage der Kläger zu
1) und 2) mit deren Erklärung in der mündlichen Verhandlung, sie stellten die Höhe der darlehensweise bewilligten Leistungen
unstreitig, unzulässig geworden war. Die Kläger waren durch den Darlehensbescheid vom 28. Januar 2010, welcher in der Fassung,
die er durch die nachfolgenden Änderungsbescheide vom 11. März 2010, 6. April 2010 sowie 27. Mai 2010 sowie durch den Widerspruchsbescheid
vom 20. Mai 2010 gefunden hatte, Gegenstand des Klageverfahren S 35 AS 754/10 geworden war, nur insoweit beschwert, als die Höhe der bewilligten Leistungen hinter ihrem Antragsbegehren zurückblieb. Soweit
dem Grunde nach Darlehensleistungen bewilligt wurden, handelte es sich um eine ausschließlich begünstigende Entscheidung.
Die in der Begründung des Ausgangsbescheides vom 28. Januar 2010 enthaltenen Ausführungen, dass nur Darlehensleistungen, nicht
aber Zuschussleistungen beansprucht werden könnten, können nicht als eigenständige Regelung dahingehend ausgelegt werden,
dass erneut die Gewährung von Zuschussleistungen abgelehnt wurde. Davon ausgehend waren die Kläger, nachdem sie die Höhe der
bewilligten Leistungen unstreitig stellten und damit höhere Leistungsansprüche nicht mehr geltend machten, durch die von ihnen
angefochtenen Darlehensbescheide nicht mehr beschwert, so dass die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen gewesen wäre.
Soweit das Urteil des SG den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 18. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009
betrifft, erweist sich die Berufung nicht bereits deswegen als begründet, weil die Klage wegen der Versäumung der Klagefrist
als unzulässig abzuweisen gewesen wäre. Gemäß §
87 Abs.
1 S. 1, Abs.
2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Bei der Berechnung der Klagefrist
ist im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht anwendbar, da diese nur dann greift, wenn der Tag der Aufgabe zur Post in den Behördenakten vermerkt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 12/09 R - Rn. 10 und Urteil vom 28. November 2006 - B 2 U 33/05 R - Rn. 15). Hieran fehlt es vorliegend, weil der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2009 zwar mit einem handschriftlichen
"ab"-Vermerk versehen ist, diesem jedoch ein Namenskürzel nicht beigefügt ist, so dass nicht erkennbar ist, von wem dieser
Vermerk stammt. Sollte der Absendevermerk - was nahe liegt - von dem Sachbearbeiter stammen, wäre damit lediglich ein innerbehördlicher
Vorgang bestätigt worden, nämlich die Zuleitung des Widerspruchsbescheides an die Poststelle des Beklagten. Die von der Poststelle
zu veranlassende Aufgabe zur Post, auf die die Zugangsfiktion abstellt, wäre mit dem Vermerk nicht dokumentiert (vgl. Landessozialgericht
&61531;LSG&61533; Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. November 2011 - L 7 AS 1382/11 B - Rn. 3f; Bayrisches LSG, Urteil vom 16. Januar 2013 - L 11 AS 583/10 - Rn. 18). Ist danach für den Lauf der Frist auf die Bekanntgabe abzustellen, ohne dass eine Zugangsfiktion greift, sind
insoweit die zivilrechtlichen Vorschriften über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen (§§
130,
131 BGB) anzuwenden (allgemeine Auffassung, vgl. nur Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 21 m. w. N.). Danach geht ein schriftlicher Verwaltungsakt als verkörperte empfangsbedürftige Willenserklärung dann zu,
wenn er so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser - abhängig von seinen individuellen Verhältnissen -
bei Zugrundelegung normaler Verhältnisse die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Wird der schriftliche Verwaltungsakt in den
Briefkasten des Empfängers eingelegt, geht er nach diesem Grundsatz dann zu, wenn nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten
Leerung zu rechnen ist (vgl. Pattar aaO. Rn. 33ff; Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 4).
Im vorliegenden Fall spricht zwar der Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten für sich genommen für einen Zugang des Widerspruchsbescheides
bereits am Samstag, dem 19. Dezember 2009. Nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten und der vorgelegten eidesstattlichen
Versicherung der Büroangestellten R. vom 20. März 2014 ist das Anwaltsbüro an Samstagen aber generell geschlossen, so dass
der Briefkasten der Kanzlei an diesem Tag nicht geleert wird. Die Büroangestellte hat im Einzelnen dargelegt, dass sie - wie
seinerzeit üblich - den Briefkasten erst am Montag nach ihrer Mittagspause geleert habe und die Frist für die Klageerhebung
- wie sich anhand der elektronischen Erfassung nachvollziehen lasse - notiert habe. Sie habe den Eingangsstempel vom 19. Dezember
2009 nur deshalb verwendet, weil auf dem Briefumschlag ein Einwurfvermerk von diesem Tag angebracht gewesen sei.
Ist aufgrund dieser Angaben der Beweiswert des Eingangsstempels nachhaltig erschüttert, liegt auch ein anderer Nachweis darüber,
dass der - per einfacher Post versandte - Widerspruchsbescheid bereits am Samstag, dem 19. Dezember 2009 zugegangen ist, insbesondere
in den Kanzleibriefkasten eingeworfen worden ist, nicht vor. Selbst wenn aufgrund der Erklärung der Büroangestellten zu dem
- aus welchen Gründen auch immer - auf dem Briefumschlag angebrachten Vermerk von einem Einwurf an diesem Tag ausgegangen
würde, hätte dieser Umstand allein nach den dargelegten Maßstäben noch keinen Zugang bewirkt (anders offenbar die von dem
Beklagten zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts &61531;OVG&61533; Lüneburg vom 28. Februar 2011 - 4 LA 44/11 - Rn. 6 unter verkürzter Wiedergabe der Kommentierung von Engelmann in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. § 37 Rn. 4), vielmehr käme es zusätzlich darauf an, ob nach der Verkehrsanschauung bei einer Anwaltskanzlei mit einer Leerung
am Samstag zu rechnen war. Diese Frage lässt sich anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig beantworten.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann nach den allgemeinen Gepflogenheiten von einem Rechtsanwalt auch an
Samstagen die Entgegennahme von Postsendungen erwartet werden, da dieser nach der Art seiner Geschäfte regelmäßig mit dem
Eingang fristgebundener Erklärungen rechnen müsse (Urteil vom 9. Dezember 1999 - III R 37/97 - Rn. 21); dementsprechend kann von ihm nach einer Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen auch erwartet werden, dass er
an Samstagen sein Postfach leert (Beschluss vom 7. März 2001 - 19 A 4316/99; zweifelnd insoweit Ellenberger in: Palandt,
BGB, 72. Aufl. 2013, §
130 Rn. 6). Demgegenüber ist nach Jauernig (
BGB, 16. Aufl. 2015, §
130 Rn. 5) nach der Verkehrsanschauung mit der Leerung eines Geschäftsbriefkastens an Samstagen in der Regel nicht zu rechnen
(unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs &61531;BGH&61533; vom 5. Dezember 2007 - XII ZR 148/05 - Rn. 9, die allerdings den Silvestertag betrifft) und nach Dörner (in: Schulze u. a.,
BGB, 8. Aufl. 2014, §
130 Rn. 4) geht ein am Wochenende eingeworfener Brief generell erst am nächsten Werktag zu. In Anlehnung an diese Literaturstimmen
kann nach Auffassung des Senats bei einer Anwaltskanzlei - ebenso wenig wie bei Behörden und Gerichten - nach der Verkehrsanschauung
nicht davon ausgegangen werden, dass diese an Samstagen geöffnet hat und Postsendungen entgegen nimmt. Letztlich kann aber
diese Frage offenbleiben, da - wie ausgeführt - weder nach der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X von einem Zugang des Widerspruchsbescheides am Samstag, dem 19. Dezember 2009, auszugehen ist noch die tatsächliche Kenntnisnahme
oder zumindest der Einwurf in den Briefkasten an diesem Tag nachgewiesen ist. Letztlich lässt sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe
des Widerspruchsbescheides nicht mehr feststellen. In einem solchen Fall ist die Klage im Zweifel als rechtzeitig anzusehen
(Leitherer in: Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl. 2014, §
87 Rn. 4d). Entsprechend ist auch hier zu verfahren, da bei einer Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides erst am Montag, dem
21. Dezember 2009, die am 20. Januar 2010 bei dem SG eingegangene Klage noch fristgerecht erhoben worden wäre.
Die Berufung des Beklagten, soweit sie die Umwandlung im Zeitraum von Dezember 2009 bis April 2010 erbrachter Darlehensleistungen
in Zuschussleistungen betrifft, ist allerdings deshalb begründet, weil den Klägern ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss nicht zustand.
Die Kläger erfüllten zwar die Voraussetzungen hinsichtlich des Lebensalters, der Erwerbsfähigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II. Anhaltspunkte für das Eingreifen eines Ausschlusstatbestands (§ 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 SGB II) sind nicht ersichtlich. Allerdings waren die Kläger in dem genannten Zeitraum nicht hilfebedürftig i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II.
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer u. a. seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu
berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen
oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen
(§ 12 Abs. 1 SGB II). Nicht zu berücksichtigen sind u. a ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II) sowie Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere
Härte bedeuten würde (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II). Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
maßgebend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen; für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der
Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird (§ 12 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB II).
Die Kläger verfügten zum Zeitpunkt ihres Folgeantrags vom November 2009 über ein selbstgenutztes Hausgrundstück unter der
Anschrift T ... Für die Bestimmung der Wohnfläche, welche für die Einordnung als Schonvermögen i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II von maßgeblicher Bedeutung ist, sind nach der Rechtsprechung des BSG die inzwischen weitgehend aufgehobenen Bestimmungen der
Zweiten Berechnungsverordnung (
II. BV) bzw. - soweit nicht die Überleitungsvorschrift (§ 5) eingreift - die Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 heranzuziehen (BSG, Urteil vom 26. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - Rn. 26). Für das hier in Rede stehende Objekt ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der
II. BV berechnet werden, so dass deren Bestimmungen nach der Überleitungsvorschrift des § 5 S. 1 WoFlV weiterhin Anwendung finden. Der Senat legt daher für seine Entscheidung nicht die auf den Vorschriften der WoFlV beruhende Berechnung in dem eingeholten Verkehrswertgutachten vom 27. Oktober 2014 zugrunde, sondern die vom Kläger zu 1)
im Verwaltungsverfahren vorgelegte Berechnung aus dem Jahr 1996, welche nach den damals geltenden Bestimmungen der
II. BV erfolgt ist. Nach dieser Berechnung, gegen deren sachliche und rechnerische Richtigkeit - wie noch auszuführen sein wird
- keine Bedenken bestehen, beläuft sich die Wohnfläche auf 143,93 qm.
Soweit die Kläger die Herausnahme einzelner Räume aus der Wohnflächenberechnung im Hinblick auf deren tatsächliche Nutzung
begehren, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Auszugehen ist nach der zur
II. BV ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) von dem Grundsatz, dass alle (ausschließlich) zu einer Wohnung
gehörenden Räume, ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit einer Wohnfläche sind, soweit nicht
die
II. BV eine Ausnahme vorsieht. Nach dieser Rechtsprechung sind für die Wohnflächenberechnung gemäß §
42 Abs.
1 II. BV alle Räume heranzuziehen, die bei einer abgeschlossenen Wohnung hinter dem Wohnungsabschluss liegen und somit ausschließlich
zu der Wohnung gehören. Da in einem Einfamilienhaus die Wohnung bereits hinter der Schwelle der Haustür beginnt, zählen auch
hinter der Haustür liegende Dielen, Flure und Treppen sowie sonstige Nebenräume zur Wohnung. Innerhalb eines Familienheimes
mit einer Wohnung bleiben von den hinter dem Wohnungsabschluss gelegenen Räumen ausnahmsweise nur die in §
42 Abs.
4 II. BV aufgeführten bei der Wohnflächenberechnung völlig außer Ansatz (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 95/83 - Rn. 21ff m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen werden in der Wohnflächenberechnung aus dem Jahr 1996 zutreffend sämtliche
Räume im Erdgeschoss (Küche, Wohnzimmer, Gästezimmer, Diele, Wirtschaftsraum, Bad) und im Dachgeschoss (Elternschlafzimmer,
Abstellraum, Kinderzimmer I, Flur, Kinderzimmer II, Bad) einbezogen. Diese Berechnung ist weiterhin zugrunde zu legen, auf
die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten seit Bezugsfertigkeit, zu der die Kläger im Einzelnen vorgetragen haben, kommt
es nicht an. Maßgeblich ist nach der einschlägigen Rechtsprechung des BVerwG (aaO. Rn. 28) grundsätzlich die zulässige Nutzung,
die sich aus der Baugenehmigung in Verbindung mit dem Bauantrag und der beigefügten Baubeschreibung ergibt.
Die von dem Kläger zu 1) vorgelegte Wohnflächenberechnung ist auch nicht dahingehend zu korrigieren, dass die Grundfläche
des Abstellraums im Dachgeschoss in Anwendung des §
42 Abs.
4 Nr.
1 II. BV anrechnungsfrei bleibt. Denn diese Vorschrift nimmt ausdrücklich nur die Grundfläche der "Abstellräume außerhalb der Wohnung"
von der Anrechnung als Wohnfläche aus. Abstellräume innerhalb der Wohnung gehören dagegen zu den sogenannten "Nebenräumen",
die zur ordnungsgemäßen Benutzung einer Wohnung zur dauernden Unterbringung eines selbständigen Haushalts vorhanden sein müssen,
wie Flure, Dielen, Bäder und Toiletten. Abstellräume innerhalb der Wohnung sind deswegen als deren Bestandteile ebenso wie
sonstige Nebenräume (Bad, Toiletten, Flure, Windfang), die keine Aufenthaltsräume sind, in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen
(BVerwG aaO. Rn. 24 m. w. N.). So liegt der Fall auch hier.
Soweit ferner in der Berechnung ein Wirtschaftsraum im Erdgeschoss aufgeführt ist, handelt es sich hierbei nicht um einen
Wirtschaftsraum im Sinne des §
42 Abs.
4 Nr.
2 II. BV. Aus dem Oberbegriff "Wirtschaftsräume" folgt nach der Rechtsprechung des BVerwG als gemeinsames Merkmal dieser Räume, dass
sie der Bewirtschaftung der Wohnung oder des mit der Wohnung verbundenen Anwesens dienen müssen. Gemeint sind hier nur die
Fälle, bei denen für eine vom Wohnungsinhaber betriebene wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere landwirtschaftliche Tätigkeit,
auch Räume innerhalb des Wohnteils des Hauses benötigt werden (BVerwG aaO. Rn. 25 m. w. N.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil
vom 15. Februar 1995 - Bf V 32/94 - Rn. 84). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Auch im Übrigen begegnet die Wohnflächenberechnung keinen rechtlichen Bedenken. Da sie ganz offensichtlich von den Rohbaumaßen
ausgeht, werden die Grundflächen der einzelnen Räume zutreffend um drei vom Hundert gekürzt (§ 43 Abs. 3
II. BV). Ferner lässt § 44 Abs. 3 Nr. 1
II. BV bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung - wie hier - einen Abzug von bis zu zehn vom Hundert der ermittelten Grundfläche
der Wohnung zu. Von den ermittelten 159,92 qm sind daher in nicht zu beanstandender Weise 15,99 qm abgezogen worden, so dass
sich eine Wohnfläche von 143,93 qm ergibt.
Mit einer Wohnfläche von 143,93 qm kann das Hausgrundstück der Kläger grundsicherungsrechtlich nicht mehr als sog. Schonvermögen
angesehen werden. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Der unbestimmte Rechtsbegriff
der Angemessenheit ist durch die Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks bundeseinheitlich
nach den Wohnflächengrenzen des zum 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen II. WoBauG, differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 18. September
2014 - B 14 AS 58/13 R - Rn. 18 m. w. N.). Für Familienheime mit nur einer Wohnung und bis zu vier Personen sah § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 II. WoBauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor. Bei einer Belegung mit mehr als vier Personen erfolgte nach § 82 Abs. 3 S. 1 II. WoBauG eine Erhöhung um jeweils 20 qm pro Person. Eine Reduzierung der Wohnfläche bei weniger als vier Personen fand zwar im II. WoBauG keine Grundlage, wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung aber gleichwohl als geboten angesehen (vgl. hierzu grundlegend: Urteil vom 7. November 2006 -
B 7b AS 2/05 R - Rn. 21).
Nach § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II sind für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgebend.
Diese Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Grundsicherung für Arbeitsuchende - anders als die frühere Arbeitslosenhilfe
- nicht mehr die Funktion der Lebensstandardsicherung hat (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - Rn. 14). Aus dieser gesetzlichen Vorgabe folgt nach Auffassung des Senats zwingend, dass - entgegen der Ansicht des SG - bei der Prüfung der angemessenen Wohnfläche für die Bestimmung der Personenzahl nicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt
des Hausbaus oder des Einzugs abgestellt werden kann. Maßgeblich können vielmehr allein die Verhältnisse in dem betreffenden
Bewilligungszeitraum sein. Nur die in diesem Zeitraum mit der Leistungen beanspruchenden Person in Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft
lebenden weiteren Personen sind für die Bestimmung der angemessenen Wohnfläche heranzuziehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - Rn. 35 m. w. N.). Der Umstand, dass ein selbstgenutztes Eigenheim einmal als Familienheim zur Unterbringung einer größeren
Familie erbaut worden ist, kann in einem Fürsorgesystem wie dem SGB II nicht zu einer zeitlich unbegrenzten Privilegierung des betreffenden Leistungsberechtigten führen, die dann konsequenterweise
auch auf andere grundrechtsrelevante Sachverhalte (z. B. Haushalte mit behinderten, zwischenzeitlich ausgezogenen Haushaltsmitgliedern
oder mit pflegebedürftigen, zwischenzeitlich verstorbenen Eltern) ausgeweitet werden müsste. Eine Einbeziehung von Personen,
denen das fragliche Eigenheim im Bedarfszeitraum nicht als Wohnung dient, würde nämlich den Zweck des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II verfehlen, welcher darin besteht, dem Leistungsberechtigten und seinen mit ihm zusammen wohnenden Angehörigen eine angemessene
Wohnstätte zu erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - Rn. 29 unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum früheren Sozialhilferecht). Die vom SG vorgeschlagene Lösung würde auch ihrerseits zu Gleichheitsproblemen führen. So wäre bei einem aktuell alleinstehenden Leistungsberechtigten
eine selbstgenutzte Immobilie, welche ursprünglich für eine sechsköpfige Familie dieses Leistungsberechtigten erbaut wurde
(Eltern mit vier Kindern), mit einer Wohnfläche von 170 qm (130 + 20 + 20) grundsicherungsrechtlich als Schonvermögen zu behandeln,
während ein Elternpaar, welches aktuell mit zwei Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt und damit einen sehr viel größeren Raumbedarf
als der zuvor genannte Leistungsberechtigte hat, bei Nichtvorhandensein weiterer, bereits ausgezogener Kinder eine derartige
Immobilie verwerten müsste, weil für diese vier Personen lediglich eine Wohnfläche von 130 qm als angemessen anzusehen wäre.
Ausgehend von der gesetzlich (§ 12 Abs. 3 S. 2 SGB II) vorgesehenen Zugrundelegung der Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt
sich nicht die von SG problematisierte Frage des Reduzierung einer "ursprünglichen Angemessenheitsgrenze", da eine solche nicht existiert. Vielmehr
würde die vom SG befürwortete Heranziehung weiterer, bereits ausgezogener Personen bei der Prüfung der Angemessenheit auf eine Erhöhung der
aus der Anzahl der aktuellen Bewohner resultierenden Wohnflächengrenze hinauslaufen, für die sich nach Auffassung des Senats
im Gesetz keine Stütze findet.
Im hier streitbefangenen Bewilligungszeitraum von Dezember 2009 bis Mai 2010 wurde das Einfamilienhaus von lediglich drei
Personen bewohnt, nämlich den Klägern und deren Sohn M ... Bei dieser Sachlage wäre an sich nach der oben zitierten BSG-Rechtsprechung eine Reduzierung der für ein von vier Personen genutztes Familienheim angemessenen Wohnfläche von 130 qm um
20 qm angezeigt. Das BSG hat indes bereits in seiner Ausgangsentscheidung vom 7. November 2006 (B 7b AS 2/05 R - Rn. 22) betont, dass die jeweiligen Grenzwerte nicht als quasi normative Größen herangezogen werden können und Entscheidungsraum
für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben müsse. Die angenommenen Werte
orientieren sich danach am "Durchschnittsfall" und bedürfen bei Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung nach oben, unter
Umständen aber auch nach unten. Solche besonderen Umstände hat das BSG in der Situation des Zusammenlebens von Pflegeeltern mit Pflegekindern (Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 12/06 R - Rn. 23) und der Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in einem selbstgenutzten Haus (Urteil vom 18. September 2014 - B
14 AS 58/13 R - Rn. 20) gesehen. Es spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, in der vorliegenden Konstellation ebenfalls einen
Ausnahmefall anzunehmen, welcher den vom BSG für den Regelfall für erforderlich gehaltenen Abzug bei weniger als vier Bewohnern eines Familienheims nicht rechtfertigt.
Normativer Anknüpfungspunkt hierfür ist § 82 Abs. 3 S. 2 II. WoBauG, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich war. In diesem Zusammenhang
ist zu berücksichtigen, dass das II. WoBauG in § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 für ein Familienheim mit einer Wohnung eine Standardgröße von 130 qm definierte. Ein Familienheim, welches diese Größe nicht
überschritt, war förderfähig, auch wenn es tatsächlich von weniger als vier Personen bewohnt werden sollte. Wenn - wie das
BSG im Zusammenhang mit der Anrechnung der Eigenheimzulage ausgeführt hat (Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R - Rn. 16) - ein "Ausverkauf" des während vorangegangener Erwerbstätigkeit mit staatlicher Förderung erworbenen Vermögens
im Hinblick auf das Ziel des SGB II, eine möglichst zügige (Wieder-)Eingliederung des Leistungsberechtigten in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten (§ 1 SGB II), vermieden werden soll und das Familienheim vielmehr - sofern angemessen im Hinblick auf den Bezug einer staatlichen Fürsorgeleistung
- erhalten bleiben soll, erscheint es geboten, das solchermaßen geförderte Familienheim zur Standardgröße von 130 qm grundsicherungsrechtlich
auch dann als angemessen zu beurteilen, wenn dieses im maßgeblichen Zeitraum - bedingt durch den Auszug erwachsen gewordener
Kinder - von weniger als vier Personen bewohnt wird.
Letztlich kann aber diese Frage für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, weil auch bei Zugrundelegung eines Grenzwerts
von 130 qm die Wohnfläche des von den Klägern bewohnten Eigenheims (143,93 qm) nicht als angemessen angesehen werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist zwar mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine gewisse Toleranz anzuwenden, dies setzt aber eine Überschreitung
der Wohnflächengrenze um nicht mehr als zehn vom Hundert voraus (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - Rn. 32 und vom 18. September 2014 - B 14 AS 58/13 R - Rn. 19 m. w. N.). Danach wäre hier eine Wohnfläche von 143 qm als gerade noch angemessen zu beurteilen. Die Wohnfläche
des von den Klägern genutzten Hauses liegt indes - wenn auch nur noch geringfügig - darüber. Soweit die aus einer derart geringfügigen
Überschreitung resultierende Verwertungspflicht als unbillig empfunden werden mag, ist darauf hinzuweisen, dass bereits die
nach der Rechtsprechung des BSG maximal mögliche Toleranz (10%) berücksichtigt worden ist und zudem auch bei der Wohnflächenberechnung aus dem Jahr 1996
der nach § 44 Abs. 3 Nr. 1
II. BV maximal mögliche Abzug (10%) von der errechneten Wohnfläche (159,92 qm) vorgenommen worden ist. Bei einer Berechnung nach
der seit dem 1. Januar 2004 gültigen WoFlV würde sich ausweislich des Verkehrswertgutachtens eine Wohnfläche von insgesamt 158 qm (unter Einschluss des noch nicht fertiggestellten
Raums im Dachgeschoss) ergeben, da in der WoFlV ein pauschaler Abzug von bis zu 10% der ermittelten Grundfläche der Wohnung nicht vorgesehen ist. Hierdurch wird der Befund
relativiert, dass es sich hier nur um eine sehr geringfügige Überschreitung der Wohnflächengrenze handelt.
Das Hausgrundstück der Kläger stellt auch verwertbares Vermögen i. S. des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann (BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 13 AS 58/13 R - Rn. 15 m. w. N.). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig,
seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis
wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum
des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009, B 14 AS 42/07 R - Rn. 23). Vorliegend ist eine Verwertung der Immobilie durch Verkauf möglich. Ein solcher wäre nach den überzeugenden
Ausführungen in dem eingeholten Verkehrswertgutachten angesichts der "Marktgängigkeit" der Immobilie auch in den Jahren 2009/2010
innerhalb von drei bis sechs Monaten möglich gewesen.
Die Verwertung des Hausgrundstücks ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich i. S. des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 1. Alt. SGB II. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nach ständiger Rechtsprechung des BSG, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes
steht. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkaufspreis der jeweilige Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Antragstellung
auf Leistungen nach dem SGB II auf dem Markt hatte. Dieser aktuelle Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen, wobei künftige Gewinnchancen
außer Betracht bleiben. Bei der Verwertung von Immobilien lässt sich eine absolute Grenze nicht ziehen. Zu berücksichtigen
ist, dass bei Immobilien regelmäßig bereits mit dem Erwerb Wohnvorteile vorhanden sind. Auch können marktgängige Wertschwankungen
bei Immobilien eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht begründen. Prüfungsmaßstab ist daher bei der Verwertung von
Immobilienvermögen, ob dieses nur mit erheblichen Verlusten veräußert werden kann (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - Rn. 23f m. w. N.)
Nach den vorgelegten Nachweisen haben die Kläger für den Erwerb und die Herstellung der Immobilie einen Betrag in Höhe von
insgesamt rund 148.000 DM (= 75.671,20 EUR) aufgewandt. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Grundstückskaufpreis (43.000
DM), Notarkosten (480,70 DM) sowie Baukosten (104.441,04 DM, errechnet anhand der im Verhandlungstermin vorgelegten Belege).
Der im Gutachten ermittelte Verkehrswert von 132.000 EUR liegt damit deutlich über den von den Klägern aufgewandten Kosten
für den Erwerb und die Herstellung der Immobilie, selbst wenn - wie diese in ihrem Schriftsatz vom 3. Dezember 2014 für erforderlich
gehalten haben - von dem ermittelten Verkehrswert noch ein Abschlag von 10% vorgenommen wird. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit
der Verwertung lediglich damit erkennbar nicht vor.
Die Verwertung ihres Eigenheims bedeutet für die Kläger auch keine besondere Härte i. S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II. In Betracht kommen insoweit nach ständiger Rechtsprechung des BSG nur außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs. 3 S. 1 SGB II) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst werden. Die Anwendung der Härteklausel setzt voraus, dass die Umstände dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer
abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (vgl.
Urteil vom 22. März 2012 - B 4 AS 99/11 R - Rn. 28 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben lässt sich eine besondere Härte nicht begründen. Soweit die Kläger geltend machen,
dass sich der Verlust ihres Eigenheims für den Fall, dass sie wieder in Arbeit vermittelt werden könnten, als besonders hart
darstellen würde, ist die Veräußerung eines Hausgrundstücks, welches den Rahmen des Angemessenen übersteigt, angesichts des
in § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 nur vorgesehenen begrenzten Vermögensschutzes gerade der typische Anwendungsfall nicht geschützten Vermögens (vgl. BSG aaO.). Ein besonderer Härtefall könnte unter diesem Gesichtspunkt daher nur dann anzunehmen sei, wenn eine Wiedereingliederung
der Kläger in das Erwerbsleben und die Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens konkret in Aussicht gestanden hätte. Hierfür
sind indes keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Auch der Umstand, dass die Kläger - wie sie vortragen - das Eigenheim nahezu
vollständig in Eigenleistung errichtet haben, stellte keine besondere Härte dar. Es ist in breiten Bevölkerungskreisen üblich,
dass bei dem Bau eines Eigenheims Eigenleistungen erbracht werden; zudem stellt sich die Situation nicht grundlegend anders
dar als in einem Fall, in dem Handwerkerleistungen mit Geldmitteln finanziert werden, die aus dem Erwerbseinkommen angespart
worden sind.
Nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten (35.837,59 EUR) von dem festgestellten Verkehrswert (132.000 EUR) verbleibt nach
alledem ein verwertbares Vermögen von 94.162,41 EUR, dem Grundfreibeträge der Kläger nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 4 SGB II in Höhe von 18.450 EUR gegenüberstehen. Eine Hilfebedürftigkeit der Kläger ist damit zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt den Teilerfolg der Kläger.
Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zu (§
160 Abs.
2 SGG).