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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.12.2015 - 13 AS 34/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung eines selbstgenutzten Hausgrundstücks als Vermögen Angemessenheit der Größe bei Verringerung der Personenzahl nach Bezug des Familienheims
Aus § 12 Abs. 3 S. 2 SGB II, wonach für die Angemessenheit die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende maßgeblich sind, folgt zwingend, dass bei der Prüfung der angemessenen Wohnfläche für die Bestimmung der Personenzahl nicht auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Hausbaus oder des Einzugs abgestellt werden kann.
1. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist durch die Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, dahingehend konkretisiert worden, dass die angemessene Größe eines Hausgrundstücks bundeseinheitlich nach den Wohnflächengrenzen des zum 1. Januar 2002 außer Kraft getretenen II. WoBauG, differenziert nach der Anzahl der Personen, zu bestimmen ist.
2. Vermögen ist verwertbar, wenn es verbraucht, übertragen oder belastet werden kann; die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.
3. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II.
4. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nach ständiger Rechtsprechung des BSG, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht.
5. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkaufspreis der jeweilige Vermögensgegenstand im Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II auf dem Markt hatte; dieser aktuelle Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen, wobei künftige Gewinnchancen außer Betracht bleiben.
Normenkette:
SGB II § 12 Abs. 1
,
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 und S. 2
,
SGB II § 12 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Aurich 11.01.2012 S 15 AS 63/10
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 11. Januar 2012 geändert.
Die Klage gegen den Bescheid vom 28. Januar 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 11. März 2010, 6. April 2010 und 27. Mai 2010 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2010 wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid vom 12. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2009 wird abgewiesen, soweit diese die Monate Dezember 2009 bis April 2010 betrifft.
Der Beklagte hat den Klägern 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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