Gründe:
I. Die Antragsteller begehren sinngemäß vom Antragsgegner die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
in Höhe von 812,00 EURO im Wege der einstweiligen Anordnung für den Monat Juli 2009.
Die im August 1960 geborene Antragstellerin zu 1. und der im April 1961 geborene Antragsteller zu 2. sind verheiratet; aus
der Ehe sind der im Mai 1981 geborene Sohn H. und der im August 1986 geborene Sohn I. hervorgegangen. Sie wohnen - zusammen
mit der im September 1981 geborenen Lebensgefährtin J. des Sohnes H. - auf dem 1402 qm großen Wohn- und Geschäftsgrundstück,
welches bis 1997 im Eigentum der Antragsteller stand, im Jahre 2000 an den Sohn H. übertragen und von diesem im März 2005
an seine Lebensgefährtin J. übertragen wurde. Ob die Antragsteller gemeinsam mit ihren Kindern und der Lebensgefährtin des
Sohnes H. einen gemeinsamen Haushalt führen, ist nicht bekannt. Auf dem Grundstück wird in der Rechtsform einer GmbH ein Kraftfahrzeughandel
betrieben, deren Geschäftsführer ausweislich des Stempels einer Einkommensbescheinigung vom Januar 2009 der Antragsteller
zu 1. und der Sohn H. sind. Wer Eigentümer der GmbH ist, und wie die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse der Söhne der
Antragsteller und der Lebensgefährtin des Sohnes H. sind, ist nicht bekannt.
Ausweislich zweier Bescheinigungen einer deutschen Großbank vom Dezember 2006 ist das Wohn- und Geschäftsgrundstück mit Grundschulden
belastet, die insgesamt in etwa zu diesem Zeitpunkt mit 200.000,00 EURO valutierten. Für die den Grundschulden zugrunde liegenden
Darlehen waren an die Bank monatliche Zinsleistungen (ohne Tilgung) in Höhe von 871,42 EURO zu erbringen.
Außerdem erfolgten monatliche Einzahlungen auf einen Bausparvertrag in Höhe von 342,00 EURO, um mit der Ansparleistung bei
Zuteilung des Bausparvertrages die Auszahlungssumme zur Darlehenstilgung zu verwenden.
Die Antragstellerin zu 1. ist Hausfrau; der Antragsteller zu 2. bezieht ausweislich einer Verdienstbescheinigung für den Monat
Januar 2009 monatliche Einkünfte in Höhe von netto 359,19 EURO.
Im Mai 2005 war der Sohn I. der Antragsteller schwer verunfallt; er bedarf seitdem ständiger Pflege und Betreuung. Im Hinblick
auf den Unfall erfolgte zu einem spätere nicht bekannten Zeitpunkt eine Zahlung der K. in Höhe von 560.000,00 EURO, auch werden
aus einer privaten Pflegeversicherung monatlich 1.800,00 EURO und eine monatliche private Rente in Höhe von 600,00 EURO gewährt.
Aus den Barmitteln, die aufgrund des Unfalls der Familie zugeflossen waren, wurden wohl 2007 ein Wohnmobil und ein Pkw angeschafft,
die später in 2008 wieder veräußert wurden. Auch wurden vom Sohn H. Geld in Wertpapieren angelegt und bauliche Veränderungen
am Wohn- und Geschäftshaus finanziert.
Auf ihren Antrag erhielten die Antragsteller für die Zeit vom 15. März bis 31. Mai 2007 laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
II (SGB II). Danach wurden die Leistungen eingestellt.
Am 17. Juli 2008 geschlossen die Antragsteller zusammen mit ihren Söhnen und der Lebensgefährtin ihres Sohnes H. einen notariellen
Vertrag beim Notar L. (Urkundenrollen-Nr. 177/08), mit dem wechselseitige Ansprüche aus der Verwendung der Schmerzensgeldleistungen,
der getätigten Auslagen sowie Vereinbarungen über die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten und deren Höhe getroffen wurden.
Dabei wurden die Restschulden der Antragsteller gegenüber ihrem Sohn I. auf 235.000,00 EURO beziffert und deren Tilgung in
der Weise vorgesehen, dass sich dieser - neben der Übertragung des Eigentums am Grundstück auf den Sohn I. - (Antragsteller)
verpflichteten, die Darlehensverbindlichkeiten (Zins- und Tilgung) für die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden zu übernehmen.
Für diese Belastungen sollten den Antragstellern die Zinserträge aus zukünftig angelegten Festgeldern des Sohnes H., das monatliche
Pflegegeld in Höhe von 1.800,00 EURO und die monatliche Privatrente in Höhe von 600,00 EURO zukommen. Außerdem verpflichteten
sich die Antragsteller, ihren Sohn I. zu pflegen, während dieser als Eigentümer ihnen ein mietfreies Wohnen und ein lebenslängliches
Wohnungsrecht auf dem Grundstück einräumte.
Am 24. Juli 2008 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem SGB II.
Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 28. Aug. 2008 aus der Erwägung ab, dass die Antragsteller nicht hilfebedürftig
seien. Der dagegen von ihnen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 14. Okt. 2008 als
unbegründet zurückgewiesen; dagegen richtet sich die Klage der Antragsteller, die beim Sozialgericht (SG) Aurich unter dem Aktenzeichen S 25 AS 852/08 anhängig ist und den Bewilligungszeitraum vom August 2008 bis Januar 2009 betrifft.
Am 19. Januar 2009 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner, ihnen ab dem Februar 2009 bis einschließlich Juli 2009
laufende Leistungen zu gewähren. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05. Mai 2009 unter Hinweis auf die Bescheide
im früheren Bewilligungszeitraum ab. Dagegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 25. Mai 2009 Widerspruch ein, der
unter anderem damit begründet wurde, dass die Zuflüsse aus Pflegegeld und Rente bei ihnen nicht als Einkommen berücksichtigt
werden dürften, weil diese Mittel ausweislich des notariellen Vertrages vom 17. Juli 2008 zur Bedienung der auf dem Grundstück
lastenden Darlehensverbindlichkeiten verwendet werden müssten. Der Widerspruch wurde (später) mit Widerspruchsbescheid des
Antragsgegners vom 12. Nov. 2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Am 05. Aug. 2009 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner, ihnen für den Zeitraum vom August 2009 bis einschließlich
Januar 2010 laufende Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 06. Nov. 2009
unter Verweis auf die in den früheren Bewilligungszeiträumen ergangenen Bescheide und Widerspruchsbescheide ab. Ob dieser
Bescheid bestandskräftig wurde, ist nicht bekannt.
Bereits mit einem am 10. Juli 2009 beim SG Aurich eingegangenen Antrag vom 29. Juni 2009 beantragten die Antragsteller die
Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für den Monat Juli 2009 im Wege der einstweiligen Anordnung
in Höhe von 812,00 EURO. Zur Begründung führten sie unter anderem aus, dass sie entgegen der Ansicht des Antragsgegners hilfebedürftig
seien, weil das monatliche Pflegegeld und die monatliche Rente, die ihnen zuflössen, zur Bedienung der Darlehensverbindlichkeiten
verwendet würden, wie es im notariellen Vertrag vom 17. Juli 2008 geregelt worden sei. Außerdem erhielten sie von ihrem Sohn
H. laufend ab dem August 2008 ein Darlehen, was sie diesem aber zurückzahlen müssten.
Mit Beschluss vom 12. Okt. 2009 hat das SG Aurich den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund für die begehrte Leistung im Juli 2009 nicht bestehe, weil die Antragsteller neben
den ihnen zufliessenden Leistungen aus Pflegegeld und Rente und den Erwerbseinkünften des Antragstellers zu 2. darlehensweise
Leistungen ihres Sohnes H. erhielten, deren Umfang unklar sei. Im Übrigen sei das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zweifelhaft,
da die Antragsteller nicht dargelegt hätten, wie sie ohne die begehrten laufenden Leistungen nach dem SGB II seit Juli 2008
hätten leben können, zumal hinsichtlich der verschiedenen Übertragungen des Wohn- und Geschäftshauses, auf dem der Fahrzeughandel
betrieben werde, zweifelhaft sei, ob dieses Vermögen nicht ihnen zustünde. Der Beschluss wurde den Antragstellern am 13. Okt.
2009 zugestellt.
Mit einem am 12. Nov. 2009 per Telefax beim Sozialgericht Aurich eingegangenen Schriftsatz vom 11. Nov. 2009 legten die Antragsteller
Beschwerde gegen den Beschluss ein. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisherigen Vorbringen und legen eine Erklärung ihres
Sohnes H. vor, nach der dieser ihnen ab dem August 2008 laufend Leistungen in Höhe von monatlich 850,00 EURO als Darlehen
gewährt, was ihm aber nach Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wieder zurückgezahlt werden müsse. Eine höhere finanzielle
Unterstützung sei durch ihren Sohn nicht möglich, da die Einnahmen aus dem Fahrzeughandel aufgrund der allgemeinen Wirtschaftskrise
zurückgegangen seien.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten und macht geltend, dass der Erklärung des Sohnes H. über die Darlehensgewährung
insbesondere hinsichtlich der Höhe der laufenden Leistungen nur ein geringer Beweiswert beizumessen sei, weil die Angaben
so ungenau und nicht durch weitere Bescheinigungen belegt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgänge
des Antragsgegners (Beiakten A - C, die aber nur teilweise die hier streitigen Zeiträume betreffen) ergänzend Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aurich vom 12. Okt. 2009 ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§§
172 Abs.
1 und
173 SGG), jedoch nicht begründet. Das SG Aurich hat die Sach- und Rechtslage im Ergebnis zutreffend beurteilt.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
gem. §
86 b Abs.
2 Satz 2
SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer
Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen
Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG i. V. m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache
nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art.
19 Abs.
4 Grundgesetz -
GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare,
später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, BVerfG 79, 69, 74 mwN).
Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand im vorliegenden Eilverfahren haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch für die
Gewährung von Leistungen im Juli 2009 nicht glaubhaft dargetan. Ihr monatlicher Bedarf von 632,00 EURO (vgl. § 20 Abs. 3 SGB
II, da nach ihren eigenen Angaben in den Verwaltungsvorgängen und in den Unterlagen zum PKH-Verfahren Kosten für die Unterkunft
von ihnen nicht zu tragen sind) wird ohne weiteres durch die Leistungen gedeckt, die sie im Monat Juli 2009 als Darlehen von
ihren Sohn H. erhalten haben. Gemäß § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung (Alg II - V) sind laufende Einnahmen
für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufliessen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller und auch des Antragsgegners
ist das den Antragstellern von ihrem Sohn H. monatlich gewährte Darlehen als berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne von
§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen.
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, wenn dort davon gesprochen wird, dass als Einkommen die Einnahmen
in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen sind (mit Ausnahme von Leistungen, die im vorliegenden Streitfall nicht von Bedeutung
sind). Beim Einkommensbegriff des Gesetzes wird also nicht darauf abgestellt, aus welchem Rechtsgrund das betreffende Einkommen
zufliesst, vielmehr wird lediglich auf den Vorgang abgestellt, dass die Hilfesuchenden Einnahmen in Geld erzielen. Damit wird
deutlich, dass der Gesetzgeber den reinen Zufluss von Geld im Auge hat, welches zur Steuerung der eigenen Notlage verwendet
werden kann. Die tatsächliche Verfügbarkeit der Gelder steht im Vordergrund; dagegen kommt es nicht darauf an, ob etwa der
betreffende Hilfesuchende, der die Gelder einnimmt, möglicherweise rechtlich zur Herausgabe des Zuflusses oder zur Rückzahlung
der Geldleistungen verpflichtet ist. Daher hat der Senat bereits entschieden, dass in Anknüpfung an die Rechtsprechung zum
Einkommensbegriff im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auch darlehensweise zufliessende Mittel als Einkommen im Sinne der Vorschriften über Hilfeleistungen nach dem SGB II anzusehen
sind (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Juli 2008 - L 13 AS 97/08 ER - in: FEVS 60, 87). Diesen Überlegungen folgend wird daher auch in der Kommentierung der Parallelvorschrift des § 82 SGB
XII die Ansicht vertreten, darlehensweise Zuflüsse seien als Einkommen im Sinne des Sozialrechts anzusehen (vgl. Wahrendorf
in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage, § 82 Rdn. 27).
Soweit demgegenüber in Rechtsprechung und Kommentierung zum Teil die Auffassung vertreten wird, Mittel aus einem Darlehen
seien mit Rücksicht auf die Rückzahlungsverpflichtung des Hilfesuchenden bei diesem nicht als Einkommen im Sinne von § 11
Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen, weil diese Mittel bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Dauer "nicht in das Vermögen" des Hilfesuchenden
gelangen würden, überzeugt dies den Senat nicht (vgl. die Rechtsprechung zur Arbeitslosenhilfe: BSG, Urteil vom 13. Juni 1985
- 7 RAr 27/84 in BSGE 58, 160; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 11. Dez. 2008 - L 7 AS 62/08 - zitiert nach juris; Urteil des 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 26. Febr. 2009 - L 8 SO 57/07 - Vnb; Mecke in
Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 11 Rdn. 29; Berlit, NZS 2009, 537, 542). Die Leistungen der früheren Arbeitslosenhilfe hatten Lohnersatzcharakter und knüpften auch hinsichtlich ihrer Höhe
an die Höhe der früheren Einkünfte an, so dass damit ein - zwar aus Steuermitteln finanziertes - Einkommen zur Verfügung gestellt
werden sollte, das das frühere Lebenshaltungsniveau berücksichtigte. Auch bei der Bewilligung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz oder nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an steuerrechtlich festgestellte
Einkünfte angeknüpft, bei denen gerade nur darlehensweise Einnahmen wegen der steuerrechtlich - wirtschaftlichen Betrachtung
keine Berücksichtigung finden sollen.
Von diesen Gedanken hat sich der Gesetzgeber aber mit der Schaffung des SGB II abgewandt; er hat vielmehr die Vorschriften
über das Einkommen in dem § 11 SGB II den Regelungen in §§ 76 ff BSHG nachgebildet. Bei der Definition der Hilfebedürftigkeit eines Anspruchstellers in § 9 Abs. 1 SGB II wird daher wesentlich an das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen angeknüpft und damit auf die §§ 11
und 12 SGB II verwiesen, ohne dass eine dritte - sozusagen daneben stehende - Einnahme aus einem Geldzufluss anerkannt wird.
Sind aber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II die erwerbstätigen Hilfebedürftigen und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden Personen aufgefordert, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen,
so kann es nicht darauf ankommen, ob ihnen zufliessende Geldmittel später von ihnen etwa wieder von dem die Gelder zur Verfügung
stellenden Dritten zurückgefordert werden könnten. Die Leistungen nach dem SGB II sollen nämlich nur dazu dienen, dem Hilfebedürftigen
in einer vorübergehenden Notlage zu helfen, um die Zeit zu einer eingeforderten Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Eine andere
Betrachtungsweise würde darauf hinauslaufen, diejenigen Hilfesuchenden als Schuldner besser zu stellen, die Empfänger von
laufenden Leistungen nach dem SGB II sind. Diejenigen Schuldner und Hilfesuchenden könnten dann nämlich ihren laufenden Lebensunterhalt
aus den Leistungen nach dem SGB II sichern und zugleich über die tatsächlichen Geldzuflüsse (aus dem Darlehen) verfügen und
diese für ihren Lebensunterhalt verwenden. Auch sonst ist es im allgemeinen Erwerbs- und Geschäftsleben das Risiko des Gläubigers,
der einem Hilfesuchenden ein Darlehen hingibt, ob und wann der Darlehensschuldner seine Verbindlichkeiten zurückführt. Dieses
wirtschaftliche Risiko des Darlehensgebers indirekt auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II abzuwälzen, ist aber nicht
Aufgabe der staatlichen Transferleistungen, die aus Steuermitteln finanziert werden. Hinzu kommt, dass später die Hilfesuchenden,
die Empfänger von Darlehen sind, ihren Gläubigern gegenüber die zivilrechtlichen Pfändungsfreigrenzen ins Feld führen können.
Demgegenüber führt der Hinweis auf die in § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II und in § 9 Abs. 1 erster Halbsatz SGB II angesprochenen
"eigenen Kräften und Mittel" nicht weiter. Denn damit wird nicht im Gesetz auf die wirtschaftliche Eigentümerstellung an Geldern
abgehoben; vielmehr kommt damit zum Ausdruck, dass gegenüber den Hilfesuchenden die Erwartung besteht, aus eigenem Antrieb
und möglichst umfassend alle Anstrengungen unternommen werden, um den Zustand der Hilfebedürftigkeit zu verlassen und nicht
mehr auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen zu sein (Grundsatz des Forderns).
Auch kann dem vorstehend dargelegten Verständnis von Darlehensgeldern als Einkommen nicht entgegengehalten werden, damit würde
für den erwerbsfähigen Arbeitslosen eine Verpflichtung statuiert, zur Abwendung seiner Leistungsberechtigung Schulden einzugehen
(vgl. Armborst in: info also 2007, 288 und Berlit, aaO., Seite 543). Denn der tatsächliche Zufluss der von einem Gläubiger darlehensweise gewährten Geldern ist
zu unterscheiden von der im allgemeinen nicht bestehenden Pflicht, zur Selbsthilfe Schulden durch die Aufnahme von Krediten
eingehen zu müssen. Denn es ist der eigenen Verantwortung des Hilfesuchenden überlassen, ob er durch die Annahme eines Darlehens
Schulden eingeht, um über Mittel zur Steuerung seiner Notlage zu verfügen. Der Antragsgegner darf also nicht Leistungen mit
dem Argument ablehnen, die Antragsteller könnten von sich aus einen Kredit aufnehmen. Etwas anderes kann nur dann gelten,
wenn verwertbares Vermögen vorhanden ist, das aber nicht sofort verwertet werden kann, wie sich aus § 23 Abs. 5 SGB II ergibt.
Gewährt aber ein Kreditgeber einem Hilfesuchenden ein Darlehen, so ist es sein - des Darlehensgebers - wirtschaftliches Risiko,
ob und wann er die Gelder zurückerhält. Der Kreditgeber ist zum Vertragsschluss - ebenso wie der Hilfesuchende - nicht gezwungen.
Dass der Träger der Leistungen Hüter der wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger der Hilfesuchenden sein sollte, lässt sich
dem SGB II nicht entnehmen. Deswegen ist eine (zivilrechtliche) Pflicht zur Rückgewähr der Darlehensgelder durch den Schuldner,
der Leistungen nach dem SGB II erhält oder dann nachsucht, bei der Beurteilung ohne Bedeutung, ob er über Einkommen im Sinne
von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II verfügt ...
Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn die Hilfesuchenden für die Zeit
zwischen der Antragstellung bei Gericht zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Entscheidung des Gerichts über diesen
Antrag bei einem Nothelfer ein Darlehen aufnehmen. Es wird nämlich mit guten Gründen für den Beginn der Regelungsanordnung
nicht auf den Tag der Beschlussfassung des Gerichtes als maßgeblichen Zeitpunkt, sondern auf den Tag der Stellung des Eilantrages
bei Gericht abgestellt (vgl. Wündrich in: SGb 2009, 267, 271). In derartigen Fällen kann ausnahmsweise dieser tatsächliche Zufluss aus einem Darlehen dem Hilfesuchenden nicht zu
seinen Lasten entgegen gehalten werden, da er es - zumindest im Regelfall - schlecht beeinflussen kann, wie viele Tage das
Gericht bis zur Entscheidung über seinen Eilantrag benötigt. Hat aber jemand in Eilverfahren nicht als Nothelfer, sondern
aus völlig anderen Gründen dem Hilfesuchenden ein Darlehen gewährt, so führt dieses zum Wegfall des Anordnungsgrundes.
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt es daher für die Entscheidung über die von den Antragsstellern eingelegte
Beschwerde nicht mehr darauf an, ob die Angaben über das behauptete im übrigen sehr niedrige monatliche Einkommen des Antragstellers
zu 2. aus seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich der Wahrheit entsprechen, wobei die Zweifel daher herrühren, dass er als Geschäftsführer
der Fahrzeughandels-GmbH auftritt und derjenige, der die Einkommensbescheinigung erstellt hat, sein Sohn H. ist, der ein wirtschaftliches
Interesse daran hat, dass die Antragsteller Leistungen erhalten. Ebenso muss für das vorliegende Eilverfahren nicht ermittelt
werden, ob im Falle der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 5 SGB II gegeben sind, und welche Eigenbemühungen
von ihnen verlangt werden können, um ihrer Hilfebedürftigkeit zu begegnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass dem Begehren der Antragsteller, ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt M., zu gewähren, nicht entsprochen werden kann, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten
bietet (vgl. 73 a
SGG in Verbindung mit §
114 Abs.
1 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §
177 SGG).