LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.02.2008 - 13 B 40/07
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei schwieriger Rechtsfrage mit einem Bagatellstreitwert
Der Rechtsschutz eines Hilfebedürftigen wird nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise unzumutbar verkürzt, wenn ein
Gericht auch für die Klärung einer schwierigen Rechtsfrage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigert, sofern ein Bemittelter
bei Betrachtung der Relation des Wertes der durchzusetzenden Position zum Kostenrisiko vermutlich auf anwaltlichen Beistand
verzichten würde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB II § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Oldenburg 02.03.2007 S 44 AS 24/06