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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.10.2005 - 13 B 6/04
Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens durch Anerkenntnis, Grundentscheidung über Kosten
Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO kann in den Fällen herangezogen werden, in denen die Anspruchsvoraussetzungen eindeutig und ausschließlich durch eine tatsächliche Änderung während des gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden. Dann ist der Beklagte von den durch Fortführung des Rechtsstreits bedingten Kosten nach dem o.g. Rechtsgedanken frei, von den bis zum Eintritt der Änderung entstandenen Kosten unter dem Erfolgsgesichtspunkt. Das gilt nicht, wenn dem Anerkenntnis eine kontinuierliche sich entwickelnde Gesundheitsstörung zugrunde liegt und nicht auszuschließen ist, dass der maßgebliche Gesundheitszustand schon vor Klagerhebung bestanden hat. Dann sind die Kosten i.d.R. nach dem Maß des Erfolgs zu teilen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Oldenburg 14.10.2004 S 1 SB 123/03