LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31.01.2008 - 13 B 66/07
Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei einfacher oder geklärter entscheidungserheblicher Rechtsfrage
Der Rechtsschutz eines Hilfebedürftigen wird nicht in verfassungsrechtlich relevanter Weise unzumutbar verkürzt, wenn ein
Gericht eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage als einfach oder geklärt ansieht und deswegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
verweigert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 3 Nr. 1
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SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
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Vorinstanzen: SG Oldenburg 23.02.2007 S 46 AS 944/06