LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.09.2007 - 13 B 7/07
Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss im sozialgerichtlichen Verfahren, Statthaftigkeit der Terminsgebühr
im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren
1. Übersteigt der Klagegegenstand nicht die Wertgrenze für Berufungen, so ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts,
mit dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten versagt wurde, unzulässig.
2. Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV-RVG setzt ein vor einem Sozialgericht schwebendes Verfahren gedanklich voraus. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVG Abs. 2 S. 1 Anl. 1 Nr. 3106
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Vorinstanzen: SG Oldenburg 02.03.2007 S 10 SF 66/06