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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018 - 15 AS 172/18
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt Abwägung zwischen Aussetzungs- und Vollzugsinteresse Prinzipieller Vorrang des Sofortvollzuges
Die Abwägung zwischen einem Aussetzungsinteresse des Betroffenen und einem Vollzugsinteresse der Behörde muss berücksichtigen, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelnde Verwaltungsakte dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug derartiger Verwaltungsakte gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Adressaten prinzipiell Vorrang eingeräumt hat, und danach die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht kommt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB II § 39 Nr. 1
,
SGB II § 15 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Bremen 30.05.2018 S 9 AS 559/18 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 30. Mai 2018 aufgehoben.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2018 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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