Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.08.2012 - 15 AS 235/12
Anforderungen an die Bestimmung der Bewerbungskosten innerhalb einer Eingliederungsvereinbarung bzw. dem ersetzenden Verwaltungsakt nach dem SGB II Bei fehlender vorheriger Klärung der Kostenübernahme kein sanktionsbewehrter Verstoss gegen Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung z.B. im Fall unterbliebener Bewerbungsbemühungen
1. Eine Eingliederungsvereinbarung bzw. der diese ersetzende Eingliederungsverwaltungsakt hat neben den Pflichten des Leistungsberechtigten (durchzuführende Bewerbungsbemühungen) dann auch konkrete Bestimmungen über die Höhe der Bewerbungskosten zu enthalten.
2. Fehlt es in der Vereinbarung bzw. dem diesen ersetzenden Verwaltungsakt an einer Regelung über die Erstattung von Bewerbungskosten und soll dies noch nachträglich vereinbart werden, fehlt es an einer Regelung darüber, ob und in welcher Höhe Kosten für die dem Leistungsempfänger auferlegten Bewerbungen erstattet werden.
3. Die solcherart unvollständige und damit fehlerhafte Eingliederungsvereinbarung rechtfertigt nicht die Sanktionierung eines Verstoßes des Leistungsempfängers gegen die von ihm in diesem Zusammenhang übernommene (Bewerbungs-)Verpflichtung.
4. Es ist nicht mehr verhältnismäßig, soweit der Leistungsträger durch eine gänzlich fehlende Kostenregelung und eine Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur vorherigen Beantragung der Bewerbungskosten dessen Bewerbungsbemühungen erschwert hat, dann dem Leistungsberechtigten zuzumuten, Bewerbungen gleichwohl in dem geforderten Umfang vorzunehmen
Normenkette:
SGB II § 15
,
SGB II § 31
,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Bremen 18.06.2012 S 23 AS 1302/12
Der Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der zum Az. S 23 AS 1302/12 anhängigen Klage gegen den Sanktionsbescheid des Antragsgegners vom 8. Mai 2012 wird angeordnet.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: