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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.11.2011 - 15 AS 240/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Ausübung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind
Die regelmäßige Ausübung des elterlichen Umgangsrechts kann einen Wohnflächen-Mehrbedarf bei dem umgangsberechtigten Elternteil auslösen, die bei der Bemessung der angemessenen Kosten der Unterkunft gem § 22 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 6 Abs. 2
,
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Lüneburg 21.06.2010 S 45 AS 80/10 ER
Der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. Juni 2010 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung unter dem Vorbehalt des Ausgangs der Hauptsache vorläufig verpflichtet,
a) dem Antragsteller zu 1) für die Zeit ab 10. Februar 2010 bis zum 30. November 2011
aa) Leistungen für die Unterkunft in Höhe von monatlich 402,50 Euro sowie für die Beheizung der Unterkunft in Höhe von 63,75 Euro monatlich zu gewähren,
bb) für solche Zeiträume, in denen sich die Antragstellerin zu 2) ohne Unterbrechung für wenigstens eine Woche in seinem Haushalt aufgehalten hat bzw. aufhält, zeitanteilige Leistungen in gesetzlicher Höhe für einen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung zu gewähren.
cc) Auf die Leistungen gem. Buchst. aa) und bb) sind diejenigen Leistungen anzurechnen, die der Antragsteller für die Zeit ab 10. Februar 2010 bis zum 30. November 2011 für Unterkunft und Heizung sowie zur Deckung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung erhalten hat.
b) der Antragstellerin zu 2) zu Händen des Antragstellers zu 1) für die Zeit ab 10. Februar 2010 bis zum 30. Novem-ber 2011 zeitanteiliges Sozialgeld in gesetzlicher Höhe für solche Besuchstage zu gewähren, an denen sie sich länger als 12 Stunden bei dem Antragsteller zu 1) aufgehalten hat bzw. aufhält. Hierauf ist das bisher für die Zeit ab 10. Februar 2011 gezahlte Sozialgeld anzurechnen.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern zwei Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin I. zu ihrer Vertretung beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: