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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.11.2010 - 15 AS 364/09
Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II bei gemischter Bedarfsgemeinschaft mit einem Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsanspruch des einen Partners nach dem Asylbewerberleistungsgetz führt nicht zur Kürzung der Regelbedarfshöhe nach SGB II beim anderen Partner
1. Beim sog. gemischten Regelbedarf nach dem SGB II führt der Leistungsanspruch des einen Partners nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht zur Reduzierung der Regelbedarfshöhe nach SGB II auf 90 % beim anderen Partner.
2. Diese Einzelfallentscheidung ist begründet durch das im Jahr 2010 unterschiedliche Leistungsniveau zwischen SGB II und den demgegenüber reduzierten Ansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgetz.
Normenkette:
SGB II § 20
,
Asylbewerberleistungsgetz § 2
Vorinstanzen: SG Osnabrück 09.02.2009 S 23 AS 798/08
Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 09.02.2009 und Bescheid des Beklagten vom 09.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2008 geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 34,30 EURO monatlich zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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