Eilrechtsbeschwerde
Berechnung des Beschwerdewerts
Unzulässigkeit bei Unterschreiten der Wertgrenze von 750 Euro
Verschuldenkosten bei wiederholt unzulässigen Beschwerden
Gründe:
Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen
Anordnung, ihm für den Monat November 2010 vorläufig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in Höhe von 298,64 EUR zu zahlen. Damit ist - wie bereits in den vorangegangenen gleichgelagerten Beschwerdeverfahren des
Antragstellers zu den Aktenzeichen L 15 AS 279/10 B ER, L 15 AS 287/10 B ER, L 15 AS 293/10 B ER und L 15 AS 336/10 B, die nach den jeweils gestellten Anträgen die einzelnen Monate Juli, August, September bzw. Oktober 2010 betreffen - der
gemäß § 172 Abs. 3 Nr.
1 i. V. m. §
144 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR nicht erreicht.
Der Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 04.12.2010, streitig sei eine Dauerleistung und im Übrigen sei der
Betrag von 750,00 EUR auf 12 Monate aufzuteilen, so dass der Mindest-Streitwert lediglich 62,50 EUR betrage, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist danach zu bestimmen, was das SG dem Beschwerdeführer versagt und was von diesem mit seinen Beschwerdeanträgen weiter verfolgt wird (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
144 Rn. 14). Der Antragsteller hat erstinstanzlich für den Monat November 2010 die Auszahlung einer Leistung in Höhe von 890,69
EUR geltend gemacht, wobei er einen Teilbetrag von 592,05 EUR nach seinem Vorbringen erhalten hatte und danach lediglich noch
die Zahlung des Differenzbetrags von 298,64 EUR (890,69 - 592,05) begehrt hat. Hilfsweise hat er die Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Zahlung eines (niedrigeren) Betrages von 267,95 EUR begehrt. Die Beschwer durch die angefochtene Entscheidung liegt damit
bei 298,64 EUR. Auf diesen Betrag beläuft sich auch der Beschwerdewert, da der Antragsteller sein erstinstanzliches Begehren
in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Die in der Beschwerdeschrift vorgenommene Antragserweiterung ("Zeitraum ab November
2010") ist für die Bestimmung des Beschwerdewerts unerheblich, da das SG nur über die geltend gemachte Leistung für den Monat November 2010 entschieden hat. Hieraus folgt zugleich, dass die Beschwerde
nicht i. S. des §
144 Abs.
1 S. 2
SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Schließlich findet die vom Antragsteller für erforderlich
gehaltene Aufteilung des Beschwerdewerts auf 12 Monate im Gesetz keine Stütze.
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf §
192 Abs.
1 Nr.
2 SGG. Danach kann das Gericht im Urteil, oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz
oder teilweise Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm
vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung
bei Fortführung des Rechtstreits hingewiesen worden ist. Diese Vorschrift gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
(vgl. Leitherer, aaO., § 192 Rn. 3).
Die Einlegung der vorliegenden Beschwerde stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, da der Senat in den Verfahren L 15 AS 279/10 B ER, L 15 AS 287/10 B ER, L 15 AS 293/10 B ER und L 15 AS 336/10 B ER bereits gleichgelagerte Beschwerden zurückgewiesen hat und dem Antragsteller damit die offensichtliche Unzulässigkeit
der vorliegenden Beschwerde bekannt gewesen ist. U. a. in dem Senatsbeschluss vom 02.09.2010 zum Verfahren L 15 AS 279/10 B ER ist ihm die Berechnung des Beschwerdewerts im Einzelnen dargelegt worden. Hinzu kommt, dass er sowohl in den vorgegangenen
Verfahren als auch im vorliegenden Verfahren vom SG darüber belehrt worden ist, dass der Beschluss nicht anfechtbar sei.
Auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits ist der Antragsteller vom Berichterstatter, der
gemäß §
155 Abs.
4 SGG anstelle des Vorsitzenden zuständig war, hingewiesen worden (Verfügung vom 29.11.2010). Als verursachter Kostenbetrag gilt
gemäß §
192 Abs.
1 S. 3
SGG mindestens der Betrag nach §
184 Abs.
2 SGG. Dieser beläuft sich für das Verfahren vor den Landessozialgerichten auf 225,00 EUR. Von der Auferlegung höherer Kosten hat
der Senat abgesehen.
Dieser Beschluss ist gem. §
177 SGG unanfechtbar.