Bildungsgutschein im Grundsicherungsrecht
Lehrgang für Langzeitarbeitslose
Maßnahme der Arbeitsförderung
Weiterbildungsanspruch
Gründe:
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 27.10.2010, mit dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist. Mit dieser sollte die Antragsgegnerin
verpflichtet werden, vorläufig die Kosten für die Weiterbildung der Antragstellerin zur Physiotherapeutin zu übernehmen.
Die 1972 geborene Antragstellerin stand bei der Antragsgegnerin im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Am 14.06.2010 stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen Bildungsgutschein gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §
77 Abs.
4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (
SGB III) aus. Dieser bezog sich auf eine außerbetriebliche Weiterbildung zur Physiotherapeutin mit einer Weiterbildungsdauer von
bis zu 24 Monaten. In dem Bildungsgutschein heißt es, es würden "die der Zulassung zugrundeliegenden vollen Lehrgangskosten"
übernommen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die Erstattung der Lehrgangskosten an den Träger von einer Vorlage des
Gutscheins vor Teilnahmebeginn abhängig sei. In einem Begleitschreiben zu dem Bildungsgutschein heißt es:
"Mit diesem Bildungsgutschein werden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen,
- solange Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliegt und
- die Weiterbildung für die Weiterbildungsförderung nach §
85 SGB III zugelassen ist.
Vergewissern Sie sich vor Beginn der Teilnahme beim Bildungsträger, ob die Teilnahme zugelassen ist. (...) Wenn die Inhalte
der von Ihnen ausgewählten Weiterbildung nicht mit dem Gutschein übereinstimmen, ist die Bewilligung der Lehrgangskosten wie
die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt in Frage gestellt. (...)"
Mit Datum vom 31.08.2010/06.09.2010 schloss die Antragstellerin mit dem Bildungsträger F. - einen Vertrag über eine fremdfinanzierte
Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin für die Zeit vom 01.09.2010 bis 31.08.2012 sowie einen weiteren Vertrag
über eine eigenfinanzierte Ausbildung für das dritte Ausbildungsjahr vom 01.09.2012 bis 31.08.2013 ab. Die Antragstellerin
hat die Ausbildung am 01.09.2010 aufgenommen.
Mit dem im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid vom 15.09.2010 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass
dem Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht entsprochen werden könne. Die Einlösung von Bildungsgutscheinen
für nicht verkürzbare Ausbildungen in allgemein anerkannten Ausbildungsberufen mit mindestens zweijähriger Dauer könne nur
erfolgen, wenn die Finanzierung (Lebensunterhalt und Weiterbildungskosten) für das dritte Drittel der Maßnahme durch den Bildungsträger
sichergestellt sei. Die Sicherstellung des dritten Drittels durch Eigenfinanzierung des Teilnehmers entspreche nicht der Intention
des Gesetzgebers. Ferner müsse der Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme bei dem Kostenträger eingereicht werden. Vorliegend
sei der Bildungsgutschein nicht eingelöst worden und der Träger habe auch nicht die Finanzierung des letzten Drittels zugesichert.
Nachdem ihr dagegen erhobener Widerspruch erfolglos geblieben war (Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010), hat die Antragstellerin
am 18.10.2010 bei dem SG Bremen Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung eines einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.10.2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe einen
Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar reiche es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin für die Erfüllung der
Voraussetzung des §
85 Abs.
2 S. 3
SGB III (Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres) aus, dass die Finanzierung durch den Teilnehmer selbst oder
durch Dritte sichergestellt werde (Hinweis auf einen Beschluss des Hessischen LSG vom 28.04.2009 - L 7 AL 118/08 B ER). Allerdings könne nach summarischer Prüfung nicht davon ausgegangen werden, dass die Finanzierung der von der Antragstellerin
besuchten Maßnahme bereits zu ihrem Beginn für die gesamte Dauer gesichert sei, was das SG im Einzelnen ausgeführt hat. Schließlich ergebe sich ein Anordnungsanspruch auch nicht aus dem der Antragstellerin im Juli
2010 ausgehändigten Bildungsgutschein. Zwar handele es sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der sowohl das Vorliegen der
Förderungsvoraussetzungen dem Grunde nach feststelle als auch dokumentiere, dass die Antragsgegnerin von dem ihr zustehenden
Ermessen hinsichtlich der Übernahme der Weiterbildungskosten Gebrauch gemacht habe. Eine Bewilligung von Weiterbildungskosten
der Höhe nach enthalte ein Bildungsgutschein demgegenüber aber nicht.
Gegen den ihr am 02.11.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 15.11.2010 Beschwerde erhoben. Sie legt drei
neue Verträge vom 05./10.11.2010 über Privatdarlehen in Höhe von insgesamt 12.000,00 EUR, einen Kontoauszug über entsprechende
Überweisungsgutschriften sowie eine Stellungnahme des Bildungsträgers vom 03.11.2010 über den bisherigen Verlauf der Ausbildung
vor. Sie macht im Wesentlichen geltend, es sei bereits mit Aushändigung des Bildungsgutscheins anerkannt worden, dass sie
die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs abgesichert habe. Aufgrund des Bildungsgutscheins habe sie die Schulverträge
unterschrieben und sei Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schule eingegangen. Das zwischenzeitlich eingezahlte Geld ihrer
Kreditgeber könne bei Bedarf auch festgelegt werden. Die Schule habe sich bereit erklärt, das Schulgeld für das dritte Ausbildungsjahr
auf zwei Jahre zu verteilen, sodass sich das Schulgeld für das dritte Ausbildungsjahr verringere. Ferner verdiene sie mit
einem Nebenjob ca. monatlich 150,00 EUR dazu. Die Finanzierung sei nunmehr endgültig gesichert. Für den Fall einer negativen
Entscheidung sei sie gezwungen, die Ausbildung abzubrechen, um nicht noch höhere Schulden anzuhäufen.
Die Antragsgegnerin hat sich trotz Aufforderung im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich nicht geäußert.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
Nach §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung
setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und dass die
Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als
auch der Anordnungsgrund sind gemäß §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) i. V. m. §
86 b Abs.
2 Satz 4
SGG glaubhaft zu machen.
Der Anordnungsanspruch ergibt sich vorliegend aus dem Bildungsgutschein vom 14.06.2010. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i. V. m. §
77 Abs.
4 SGB III wird dem Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung einer beruflichen Weiterbildung bescheinigt (Bildungsgutschein).
Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer
ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen.
Die zuletzt genannte Voraussetzung ist - wie nunmehr unstreitig ist - erfüllt. Entgegen den Ausführungen im Widerspruchsbescheid
vom 14.10.2010, in dem maßgeblich auf den verspäteten Rücklauf des Bildungsgutscheins abgestellt wird, ist dieser der Antragsgegnerin
- wie diese erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 26.10.2010 eingeräumt hat - vom Maßnahmeträger vor Beginn der Maßnahme, nämlich
am 31.08.2010, per Fax übermittelt worden.
Der streitbefangene Bildungsgutschein ist ferner nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont dahingehend auszulegen,
dass damit alle individuellen Voraussetzungen für eine Förderung der in Rede stehenden Weiterbildung festgestellt worden waren.
Hierzu gehört insbesondere die Sicherung der Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr nach §
85 Abs.
2 S. 3
SGB III. An diese einmal getroffene Entscheidung ist die Antragsgegnerin gebunden.
Der Senat folgt der - soweit ersichtlich - einhelligen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, wonach weder dem Wortlaut noch
der historischen Entwicklung der Norm eine Beschränkung auf eine institutionelle Sicherung der Finanzierung durch den Bildungsträger
zu entnehmen ist, sodass eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs auch durch den Teilnehmer selbst erfolgen darf, wenn
die Finanzierung bereits zu Beginn der Maßnahme gesichert ist (vgl. Hessisches LSG, aaO., Rn. 47 ff. mit ausführlicher Begründung;
so u. a. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 19.06.2008 - L 3 AS 39/07 -, Rn. 31 ff.; SG Dresden, Beschluss vom 22.09.2009 - S 34 AS 2910/09 ER -, Rn. 30). Das Hessische LSG hat in seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass der Gesetzgeber die Regelung des
§
85 Abs.
2 S. 3
SGB III nur deswegen systematisch im Regelungsteil für die institutionelle Zulassung belassen habe, weil sie dort historisch ihren
Ausgangspunkt gefunden habe, der darin begründet gelegen habe, dass zunächst eine Begrenzung allein über die Dauer der Maßnahme
und ihre ausbildungsrechtliche Regelung erfolgt ist. Da der Gesetzgeber aber diese Regelung nunmehr dahingehend geändert habe,
dass allein eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres das maßgebliche Kriterium sei, ohne hierbei zugleich zu bestimmen,
in welcher Weise oder durch wen diese Finanzierung sichergestellt werden müsse, führe das zwingend dazu, dass die Regelung
dem individuellen Förderungsbereich zuzuordnen sei, soweit die Finanzierung durch den einzelnen Teilnehmer sichergestellt
werden könne. Denn es sei überhaupt nicht möglich, im Rahmen der Zulassung der Maßnahme selbst insoweit eine Regelung für
den einzelnen Teilnehmer zu treffen.
Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin den Bildungsgutschein so verstehen durfte, dass mit diesem
auch die Sicherstellung der Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres positiv festgestellt sei und die Kostenübernahme danach
nur noch davon abhing, ob auch die institutionellen Voraussetzungen erfüllt würden, dh. der Bildungsgutschein bei einem zertifizierten
Bildungsträger eingelöst werde und auch für die Maßnahme selbst eine Zertifizierung vorliege. Zwar wird mit der Erteilung
eines Bildungsgutscheins im Allgemeinen vom Leistungsträger lediglich das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die
Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen (§ 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §
77 Abs.
1 SGB III) bestätigt (vgl. Sächsisches LSG, aaO. mit weiteren Nachweisen). Ob einem Bildungsgutschein darüber hinaus eine Regelung
über die Voraussetzungen des §
85 Abs.
2 S. 3
SGB III zu entnehmen ist, ist durch verständige Auslegung nach einem objektiven Empfängerhorizont im Einzelfall festzustellen (vgl.
Hessisches LSG, aaO., Rn. 56). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin nicht nur ganz allgemein die Kostenübernahme
für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung zugesichert wurde, sondern im Bildungsgutschein darüber hinaus die Übernahme
der vollen Lehrgangskosten für eine konkret bezeichnete Maßnahme, nämlich eine Weiterbildung zur Physiotherapeutin mit einer
Weiterbildungsdauer von 24 Monaten, bestätigt wurde. Die Aushändigung eines Bildungsgutscheins für eine Maßnahme in einem
dreijährigen Ausbildungsgang, die vom Leistungsträger nur ausnahmsweise gefördert wird, konnte nur so verstanden werden, dass
damit zugleich auch die besonderen Voraussetzungen des §
85 Abs.
2 S. 3
SGB III geprüft und bejaht worden waren. In einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 17.06.2010 heißt es hierzu ausdrücklich, dass
die Förderung der Ausbildung zur Physiotherapeutin problematisch sei und die Finanzierung des dritten Schuljahres von vornherein
gesichert sein müsse. Die Antragstellerin habe für das Schulgeld und für den Lebensunterhalt zwei Kredite aufgenommen, wobei
Kreditgeber Familienangehörige und Freude seien. Die entsprechenden Verträge lägen vor. Aufgrund dessen, dass nun das dritte
Jahr gesichert sei, sei der Antragstellerin ein Bildungsgutschein über 24 Monate ausgestellt worden. Fraglich sei nur, ob
die Physiotherapeutenschule zertifiziert sei. Die Antragstellerin werde dies klären und sich wieder melden. Die Antragsgegnerin
ist damit ganz offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass mit der Aushändigung des Bildungsgutscheins alle in der Person
der Antragstellerin liegenden Voraussetzungen einer Förderung positiv festgestellt seien und nur noch die Frage der Zertifizierung
geklärt werden müsse. Dementsprechend heißt es im Widerspruchsbescheid vom 14.10.2010, der Bildungsgutschein sei in der falschen
Annahme, dass eine Eigenfinanzierung des dritten Umschulungsjahres zulässig seien, ausgehändigt worden. Auch die Antragsgegnerin
nimmt mithin an, dass sie mit der Aushändigung des Bildungsgutscheins eine Entscheidung über die Voraussetzungen des §
85 Abs.
2 S. 3
SGB III getroffen habe.
Auch der Hinweis in dem Anschreiben vom 14.06.2010, die Kosten würden übernommen, solange "die Weiterbildungsförderung nach
§
85 SGB III zugelassen" sei und die Antragstellerin habe sich vor Beginn der Maßnahme beim Bildungsträger hierüber Gewissheit zu verschaffen,
war keineswegs so zu verstehen, dass über die Zertifizierungserfordernisse hinaus im weiteren Verfahren noch geprüft werden
müsse, ob die Finanzierung für das dritte Ausbildungsjahr sichergestellt sei. Denn mit der Formulierung "solange" hat sich
die Antragsgegnerin allenfalls vorbehalten, die Förderzusage im Falle künftiger Änderungen zu widerrufen. Eine Änderung in
den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Aushändigung des Bildungsgutscheins vorgelegen haben, ist aber nicht
ersichtlich und wird auch von der Antragsgegnerin nicht behauptet. Im Übrigen konnte sich die Antragstellerin beim Bildungsträger
vor Beginn der Maßnahme nur darüber informieren, ob dieser über eine Zulassung als Maßnahmeträger im Sinne des §
84 SGB III verfügte und auch die Maßnahme nach §
85 SGB III zugelassen sei. Der Zertifizierung der Maßnahme durch die entsprechende fachkundige Stelle ist indes - wie sich aus den obigen
Ausführungen ergibt - keine abschließende Entscheidung über die Förderungsfähigkeit im Einzelfall nach §
85 Abs.
2 S. 3
SGB III zu entnehmen. Das ist allein auf der Ebene der Entscheidung über die individuelle Förderung zu prüfen (Hessisches LSG, aaO.,
Rn. 45 und 47). Der Hinweis, dass sich die Antragstellerin beim Bildungsträger danach zu erkundigen habe, ob die Weiterbildung
zugelassen sei, bedeutete somit nicht, dass die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahrs mit dem Bildungsträger geklärt werde
müsse und/oder eine endgültige Entscheidung der Antragsgegnerin über das Vorliegen dieser Voraussetzung erst noch getroffen
werden müsse. Demgemäß geht die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid ganz offensichtlich selbst davon aus, an den
Bildungsgutschein gebunden zu sein. Denn sie hat für die Zurückweisung des Widerspruchs allein darauf abgestellt, dass der
Rücklauf des Bildungsgutscheins angeblich verspätet erfolgt sei.
Die erforderlichen Zertifizierungen liegen unstreitig vor. Dies hat eine Internetrecherche des Senats im Übrigen bestätigt.
Die G. verfügt über eine Zulassung als Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung,
die von der Deutschen Gesellschaft für Zertifizierung von Managementsystemen erteilt worden ist (Zulassungsnummer 334097 AZWV,
gültig bis 18.02.2012, recherchiert unter www.de.dqs-ul.com/kundendatenbank). Auch die konkrete Maßnahme (Weiterbildung zur
Physiotherapeutin) ist zertifiziert und wird in der Datenbank H. der Bundesagentur für Arbeit als mit einem Bildungsgutschein
förderungsfähige Maßnahme geführt.
Da die Antragsgegnerin die Lehrgangskosten nach alledem bereits aufgrund des Bildungsgutscheins zu übernehmen hat, kann der
Senat offen lassen, ob mit den vorgelegten Darlehensverträgen die Sicherstellung der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahrs
glaubhaft gemacht ist. Der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme steht nicht entgegen, dass in dem Bildungsgutschein
selbstverständlich keine Regelungen über die Höhe der Kosten enthalten sind. Mit der Aushändigung des Bildungsgutscheins hat
sich die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin allerdings verpflichtet, diese von den Lehrgangskosten freizustellen.
In welcher Höhe tatsächlich eine Kostenerstattung zu erfolgen hat, ist ausschließlich im Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin
und dem Bildungsträger zu klären.
Der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragstellerin nicht zugemutet werden kann, die bereits begonnene
und mit beträchtlichen Kosten verbundene Weiterbildungsmaßnahme abzubrechen und die Entscheidung über ihren Leistungsanspruch
im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der Senat hat eine vorläufige Regelung lediglich hinsichtlich der Lehrgangskosten getroffen. Eine einstweilige Anordnung hinsichtlich
der Fahrtkosten hat die Antragstellerin nicht ausdrücklich beantragt und auch die Berechnungsgrundlagen hierfür nicht im Einzelnen
dargelegt. Der Senat geht aber davon aus, dass mit der Feststellung der Förderfähigkeit dem Grunde nach auch die Verpflichtung
der Antragsgegnerin, vorläufig die Fahrtkosten zu übernehmen, geklärt ist. Über die Höhe der Fahrtkostenerstattung wird die
Antragsgegnerin noch einen Bescheid zu erteilen haben.
Wie alle Entscheidungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht diese Entscheidung unter dem Vorbehalt einer anders
lautenden Entscheidung in der Hauptsache.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.